Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB unzulässig bei geklärter Rechtsfrage (Vermietung an Angehörige)

 

Leitsatz (NV)

1. Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, wenn die Rechtsfrage bereits durch eine Entscheidung des BFH geklärt worden ist.

2. Durch das BFH-Urteil vom 25. Mai 1993 IX R 17/90 (BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834) ist geklärt, daß ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen einkommensteuerrechtlich nicht anzuerkennen ist, wenn der Mietzins nicht wie vereinbart entrichtet wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; EStG § 21 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) nicht dargetan wird. Die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, ob ein Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich auch dann stanhält, wenn die tatsächliche Mietzinsentrichtung nicht der vertraglich vereinbarten entspricht, ist nicht mehr klärungsbedürftig, da der Senat diese Rechtsfrage mit seiner Entscheidung vom 25. Mai 1993 IX R 17/90 (BFHE 171, 452, BStBl II 1993, 834) geklärt hat. Nach dieser Entscheidung hält ein Mieverhältnis zwischen nahen Angehörigen einem Fremdvergleich nicht stand und kann der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden, wenn, wie im Streitfall, u.a. die tatsächliche Mietzinsentrichtung nicht der vertraglich vereinbarten entspricht.

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65050

BFH/NV 1994, 635

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