Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung
Leitsatz (NV)
Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Dazu genügt nicht die Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Rechtssache bildet und die Darstellung der eigenen rechtlichen Beurteilung des Streitfalles. Den Ausführungen des Beschwerdeführers muss vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung - im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur - zu sehen ist (BFH-Beschlüsse vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 3
Gründe
Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Erfordernissen, die § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde stellt. Die grundsätzliche Bedeutung muss dargelegt werden. Dazu genügt nicht ―wie vorliegend― die Beschreibung des Rechtsstoffes, der den Rahmen für die Entscheidung der Rechtssache bildet und die Darstellung der eigenen rechtlichen Beurteilung des Streitfalles. Den Ausführungen des Klägers muss vielmehr zu entnehmen sein, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen eine Rechtsfrage umstritten ist und worin die Bedeutung einer Entscheidung ―im Hinblick auf die Rechtsprechung oder auf gewichtige Auffassungen in der Literatur― zu sehen ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 5. Mai 1995 V B 79/94, BFH/NV 1995, 1002; vom 9. August 1999 VIII B 38/99, BFH/NV 2000, 76).
Die vom Kläger gerügte Abweichung der Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist teilweise ebenfalls i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bezeichnet; soweit sie die Frage der Anwendbarkeit des Grundsatzes von Treu und Glauben betrifft, ist die Rüge jedenfalls unbegründet.
Den Grundsätzen der vom Kläger in diesem Zusammenhang bezeichneten BFH-Urteile vom 23. September 1992 X R 129/90 (BFH/NV 1993, 294) und vom 5. Mai 1990 X R 100/89 (BFH/NV 1991, 217) folgt das Finanzgericht (unter Zitierung) ausdrücklich. Ob die Vorentscheidung von dem vom Kläger weiter bezeichneten Urteil vom 28. Februar 1961 I 25/61 U (BFHE 72, 689, BStBl III 1961, 252) abweicht, kann dahinstehen. Denn von dieser Entscheidung hat sich der BFH im Urteil vom 20. Juni 1985 IV R 36/83 (BFHE 144, 230, BStBl II 1985, 654) abgegrenzt (vgl. auch Senatsurteil vom 25. April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630). Maßgeblich für das Vorliegen einer Divergenz kann nur der Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung sein (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 19).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen