Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Darlegungsanforderungen bei der NZB in einer Zwischenvermietungssache
Leitsatz (NV)
Verfassungsrechtliche Rechtsfragen hat der BFH im Zusammenhang mit der Zwischenvermietung einer Wohnung untersucht und keine Verfassungswidrigkeit festgestellt.
Normenkette
AO 1977 § 42; FGO § 115 Abs. 2-3; UStG 1980 § 4 Nr. 12 Buchst. a, § 9 Abs. 1-2, § 15 Abs. 2
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) beurteilte die Vermietung einer Wohnung durch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) an einen gewerblichen Zwischenvermieter unter Verzicht auf die Steuerbefreiung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) als rechtsmißbräuchliche Gestaltung, die den begehrten Vorsteuerabzug aus Rechnungen über die Herstellung der Wohnung ausschließt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
a) Die Kläger nehmen den Standpunkt ein, "im Hinblick auf die gegebene Gesetzes lage und die gegen die bisherige Rechtsprechung geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken" sei als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu klären, ob bei Einschaltung eines gewerblichen Zwischenvermieters in die Wohnungsvermietung bis zur Änderung des § 9 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 durch das 2. Haushaltsstrukturgesetz (2. HStruktG) regelmäßig eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung vorliege.
Damit werden die Kläger jedoch den gesetzlichen Anforderungen an die Darlegung (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gerecht. Dafür reicht es nicht aus, gegen eine höchstrichterliche ständige Rechtsprechung -- wie in Zwischenvermietungsfällen --, durch die die einschlägigen Rechtsfragen entschieden worden sind, lediglich nicht näher bezeichnete verfassungsrechtliche Bedenken vorzubringen. Mit den bei der Zwischenvermietung von Wohnräumen auftretenden Rechtsfragen hat sich der Senat eingehend auseinandergesetzt (vgl. BFH-Urteil vom 14. Mai 1992 V R 12/88, BFHE 168, 468, BStBl II 1992, 931 mit zahlreichen Nachweisen). Zu den in anderen Verfahren geltend gemachten verfassungsrechtlichen Einwänden hat er in dem Beschluß vom 21. Oktober 1992 V B 149/91 (BFH/NV 1993, 631 m. w. N.) Stellung genommen.
b) Auch die bezeichneten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rechtfertigen keine Zulassung der Revision. Die Kläger haben nicht bezeichnet, weshalb die von ihnen begehrte Sachaufklärung (Feststellung, daß weiterhin Zwischenvermietungsverhältnisse eingegangen werden) nach der dafür maßgeblichen Rechtsauffassung des FG zu einer anderen Sachentscheidung geführt hätte.
c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.
Fundstellen