Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine isolierte Änderung einer Kostenentscheidung; Kostenerlaß

 

Leitsatz (NV)

1. Im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels ist eine isolierte Änderung der Kostenentscheidung der angefochtenen Vorentscheidung nicht möglich.

2. Der Antrag auf Erlaß der Gerichtskosten setzt, sofern die Voraussetzungen sich nicht aus den Akten ergeben, voraus, daß der Antragsteller sie schlüssig vorträgt.

 

Normenkette

FGO § 145; GKG § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat mit Schreiben vom 3. September 1993 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt -- FA --) gegen die bestandskräftigen Feststellungsbescheide 1978 und 1979 Einspruch eingelegt. Das FA hat den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 4. Januar 1995 als unzulässig verworfen.

Die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Kläger hat gegen das Urteil des FG selbst Revision eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Revision (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs -- BFHEntlG --). Auf diesen beim BFH bestehenden Vertretungszwang ist der Kläger in der dem angefochtenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden. Die gleichwohl vom Kläger persönlich eingelegte Revision ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Revision ist auch deshalb unzulässig, weil sie vom FG nicht zugelassen wurde (Art. 1 Nr. 5 BFHEntlG).

Im Rahmen eines unzulässigen Rechtsmittels ist auch die isolierte Änderung der Kostenentscheidung des FG nicht möglich. Der Kläger hat schließlich, sofern sein Begehren, die gesamten Verfahrenskosten der Landesjustizkasse aufzuerlegen, überhaupt als ein Antrag auf Kostenerlaß nach § 8 des Gerichtskostengesetzes auszulegen wäre, weder dessen Voraussetzungen schlüssig vorgetragen noch sind diese nach Aktenlage ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 421004

BFH/NV 1996, 246

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