Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde gegen Erinnerung
Leitsatz (NV)
1. Die Entscheidung des FG über eine Erinnerung ist unanfechtbar; eine Beschwerde an den BFH ist nicht statthaft.
2. Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht statthaft.
Normenkette
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) durch Urteil vom 20. April 2004 III 72/03 ab und erlegte ihm die Kosten des Verfahrens auf. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 VIII B 181/04 (BFH/NV 2005, 896) als unbegründet zurückgewiesen hatte, stellte das FG dem Kläger die Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren in Rechnung.
Mit dem per Fax übermittelten Schreiben vom 26. Mai 2005 beantragte der Kläger den Streitwert festzusetzen, erhob Einwendungen gegen die Richtigkeit der ergangenen Entscheidungen und beantragte sinngemäß, die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.
Das FG setzte den Streitwert fest und behandelte das Schreiben im Übrigen als Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz, die es durch Beschluss vom 25. Juli 2005 III 72/03 zurückwies. Unter Abschnitt B. IV. des Beschlusses ist ausgeführt, dass die Entscheidung über die Erinnerung nach § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) a.F. bzw. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar sei.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2007, das am 30. Juli 2007 beim BFH einging, legte der Kläger Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Erinnerung und Beschwerde seien an keine Frist gebunden. Der Beschluss beruhe auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes sowie einem Verstoß des gesetzlichen Richters. Zur weiteren Begründung bezog er sich auf verschiedene Schriftsätze einer "Sonderbeilage".
Die Vorsitzende des III. Senats wies den Kläger mit Schreiben vom 1. August 2007 unter dem Eingangs-Az. III ER-R-9/07 darauf hin, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG vom 25. Juli 2005 III 72/03 nicht statthaft sei. Sofern das Schreiben vom 27. Juli 2007 als Beschwerde gewertet werden würde, müsse der Senat diese als unzulässig verwerfen und ihm, dem Kläger, die Kosten des Verfahrens auferlegen. Um ihm diese Kosten zu ersparen, sei sein Schreiben nicht als (förmliche) Beschwerde ausgelegt worden.
Daraufhin führte der Kläger mit Schreiben vom 6. August 2007 unter anderem aus, Kosten für Verfahren, welche die Grundrechte verletzten, könnten denjenigen, deren Rechte verletzt würden, nicht zur Last gelegt werden. Es sei zu bedenken, dass er sich auf seine Grundrechte berufe und damit Kosten abwenden wolle, ihm aber von der Vorsitzenden als "Poenum" die Auferlegung weiterer Kosten in Aussicht gestellt würde, wenn er sich, was er aber tue, weiter darauf berufe.
Der Senat entnimmt diesen Ausführungen, dass der Kläger sein Schreiben als förmliche Beschwerde behandelt haben will und eine Entscheidung des Senats über diese Beschwerde wünscht. Das Schreiben ist daher als Beschwerde unter dem Az. III B 121/07 registriert worden.
Auf die Mitteilung der Geschäftsstelle des III. Senats, dass die Streitsache unter dem Az. III B 121/07 geführt werde, machte der Kläger mit Schriftsatz vom 20. August 2007 unter anderem geltend, seiner Ansicht nach sei auch der Beschluss des FG vom 12. Juli 2004 II 98/03 (VI-E) in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen. --Mit diesem Beschluss hat das FG die Erinnerung des Klägers gegen eine Kostenrechnung zurückgewiesen, die einen abgelehnten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz betraf.-- Sein "Petitum" dazu sei, "dafür zu sorgen, dass das Verfahren der Kostenanforderung und damit die Vollstreckung zunächst einstweilen eingestellt wird".
Mit weiterem Schriftsatz vom 10. September 2007 führte der Kläger aus, auch der Beschluss des FG vom 23. August 2007 III 72/03 und III 73/03 werde "zum Gegenstand des erweiterten Beschwerdeverfahrens" gemacht.
Mit diesem Beschluss hatte das FG den nochmaligen (wiederum als Erinnerung ausgelegten) Antrag des Klägers auf Niederschlagung der Gerichtskosten --Nichterhebung wegen unrichtiger Sachbehandlung III 72/03 und III 73/03-- unter Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 25. Juli 2005 III 72/03 abgelehnt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde gegen die Beschlüsse des FG vom 12. Juli 2004, vom 25. Juli 2005 und vom 23. August 2007 ist nicht statthaft.
1. Seit 1. Juli 2004 sind Erinnerung und Beschwerde in § 66 GKG n.F. geregelt. Darin ist zwar für eine Erinnerung und für eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung keine Frist vorgesehen. Jedoch ist in § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG --ebenso wie schon in § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F.-- geregelt: "Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt." Entscheidungen des FG über Erinnerungen sind daher --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- unanfechtbar.
2. Eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, und vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BStBl II 2007, 468, BFH/NV 2007, 1041).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (BFH-Beschluss in BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188, m.w.N.).
Fundstellen