Entscheidungsstichwort (Thema)
Umdeutung einer Revision in eine NZB
Leitsatz (NV)
Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist die Umdeutung einer Revision in eine Nicht zulassungsbeschwerde nicht möglich (Anschluß an BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383; vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34).
Normenkette
FGO § 90a Abs. 2, § 115 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) hat gegen den Gerichtsbescheid des Finanzgerichts (FG), ihm zugestellt am 12. August 1996, am 9. September 1996 Revision eingelegt. Die Revisionsbegründung ging am 6. Oktober 1996 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Am 7. Oktober 1996 beantragte der Kläger, die Revision mit Begründung als Nichtzulassungsbeschwerde zu werten und ihm insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig, da sie im Gerichtsbescheid des FG nicht zugelassen worden ist (§ 90a Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Dem nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellten Antrag des Klägers auf Umdeutung der Revision in eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 90 a Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 FGO kann nicht stattgegeben werden (BFH-Beschlüsse vom 19. Januar 1968 III R 147/66, BFHE 91, 460, BStBl II 1968, 383; vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34; Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 1962 II C 83/60, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1962, 883; vom 23. Februar 1962 VIII 442/59, NJW 1962, 1076; vgl. auch Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 50; Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 120 FGO Rdnr. 2, § 115 FGO Rdnr. 81, m. w. N.). Aufgrund der eindeutigen Rechtsmittelbelehrung des FG und dem Inhalt der Revisions- und Revisionsbegründungsschrift, die den Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht entspricht, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der rechtskundige Prozeßvertreter des Klägers statt der Revision von vornherein Nichtzulassungsbeschwerde einlegen wollte. Eine nachträgliche Umdeutung würde eine Umgehung der Vorschriften des § 90a Abs. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO bedeuten, nach der die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids einzulegen und zu begründen ist. Wegen der Versäumung der Frist zur Begründung müßte dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, deren Voraussetzungen im Streitfall nicht erkennbar sind. Seinen dahingehenden Antrag hat der Kläger nicht begründet.
Fundstellen
Haufe-Index 423745 |
BFH/NV 1997, 367 |