Entscheidungsstichwort (Thema)
Divergenzrüge
Leitsatz (NV)
Zur Darlegung einer Divergenz müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird. Dies erfordert, dass ein der Entscheidung des FG zu Grunde liegender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet und dieser einem vom BFH entwickelten entscheidungserheblichen Rechtssatz gegenübergestellt wird.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben. Sie war deshalb zu verwerfen.
1. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die vor dem 1. Januar 2001 zugestellte Vorentscheidung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Bestimmungen der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. (Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze ―2.FGOÄndG― vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757, BStBl I 2000, 1567).
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt ―FA―) gerügte Abweichung der Vorentscheidung von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs ―BFH― (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F.) ist nicht den Erfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entsprechend bezeichnet.
Zur Darlegung einer Divergenz müssen in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung(en) so genau bezeichnet werden, dass eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309; vom 19. August 1999 III B 20/97, BFH/NV 2000, 212; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 63). Dies erfordert, dass ein der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) zu Grunde liegender abstrakter Rechtssatz herausgearbeitet und dieser einem vom BFH entwickelten entscheidungserheblichen Rechtssatz gegenübergestellt wird (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 1999 I B 123/98, BFH/NV 2000, 573). Vorliegend fehlt es an dieser Bezeichnung divergierender Rechtssätze.
Zur Bezeichnung der von ihm behaupteten Abweichung der Vorentscheidung vom BFH-Urteil vom 12. Januar 1995 IV R 3/93 (BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632) rügt das FA, das FG gehe davon aus, nur Kosten für eine Ersterschließung könnten zu aktivierungspflichtigem Aufwand führen. Das FG habe damit den Begriff der Erschließungskosten verkannt. Zur Bezeichnung der behaupteten Abweichung von den BFH-Urteilen vom 17. April 1985 I R 132/81 (BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617) und vom 19. Oktober 1993 VIII R 87/91 (BFHE 172, 376, BStBl II 1994, 109) rügt das FA, das FG erblicke in der Schienenanbindung im Streitfall eine erstmalige Maßnahme und verneine deshalb die Vergleichbarkeit mit dem BFH-Urteil in BFHE 172, 376, BStBl II 1994, 109. Dabei verkenne es, dass gerade Ersterschließungsaufwand nach dem BFH-Urteil in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617 als Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen sei.
Damit rügt das FA in beiden Fällen eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Subsumtion und somit Rechtsanwendung durch das FG. Eine Divergenz im bezeichneten Sinne wird nicht dargelegt.
2. Eine Abweichung des FG von den bezeichneten Entscheidungen des BFH ist auch nicht erkennbar. Es handelt sich nicht um jeweils gleiche oder zumindest gleichgelagerte festgestellte Sachverhalte.
Im Urteil in BFHE 177, 52, BStBl II 1995, 632 hat der BFH über die Aktivierung von Kosten der Erschließung einer Grundstücksfläche entschieden, die nach den Festsetzungen im Bebauungsplan planerisch in zwei voneinander unabhängige Grundstücke aufzuteilen mit der Folge war, dass für das Zweitgrundstück eine getrennte Zufahrtsmöglichkeit und damit eine weitere "Ersterschließung" erforderlich war. Es handelte sich daher nicht um einen werterhöhenden Vorteil infolge einer "Zweiterschließung". Im Übrigen hat die Klägerin und Beschwerdegegnerin im Streitfall ―insoweit unbestritten― vorgetragen, dass sie nicht Eigentümerin des Flughafengrundstücks ist, weshalb sie die Anschaffungskosten nicht aktivieren könnte.
In den den Urteilen in BFHE 144, 213, BStBl II 1985, 617 und in BFHE 172, 376, BStBl II 1994, 109 zu Grunde liegenden Fällen hatten die Kläger ―anders als im Streitfall― ein Erbbaurecht an dem zu erschließenden Grundstück selbst und nach dem jeweiligen Erbbaurechtsbestellungsvertrag die Erschließungskosten als neben dem Erbbauzins zu entrichtendes zusätzliches Entgelt für die Bestellung des Erbbaurechts zu übernehmen (sog. Ergänzungsbeiträge).
Im Übrigen ergeht die Entscheidung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO ohne weitere Begründung.
Fundstellen
Haufe-Index 667066 |
BFH/NV 2002, 523 |