Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung einer Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Leitsatz (NV)
1. Ein FG-Urteil ist an dem Tag zugestellt, an dem der Zusteller ausweislich der Postzustellungsurkunde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum der Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten mit der Rechtswirkung der Zustellung eingelegt, weil er weder die Prozessbevollmächtigten als die Personen, denen mit Wirkung gegenüber den Klägern zugestellt werden soll, noch eine dort beschäftigte Person in dem Geschäftsraum angetroffen hat.
2. Ob der Beginn der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich; denn das Gesetz sieht diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an.
Normenkette
BGB § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2; FGO § 53 Abs. 2, § 54 Abs. 2, § 56 Abs. 1, § 155; ZPO § 85 Abs. 2, § 178 Abs. 1 Nr. 2, §§ 180, 222 Abs. 2
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 31.07.2007; Aktenzeichen 2 K 952/07) |
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt (1.) und nicht begründet wurde (2.).
1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben mit ihrer am 12. September 2007 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Beschwerdeschrift die einmonatige Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) versäumt. Das Urteil ist gemäß § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. §§ 176 und 180 der Zivilprozessordnung (ZPO) am Sonnabend, dem 11. August 2007 wirksam zugestellt worden. Denn an diesem Tag hat der Zusteller ausweislich der Postzustellungsurkunde das Schriftstück in den zu dem Geschäftsraum der Prozessbevollmächtigten gehörenden Briefkasten mit der Rechtswirkung der Zustellung (§ 180 Satz 2 ZPO) eingelegt, weil er weder die Prozessbevollmächtigten als die Personen, denen mit Wirkung gegenüber den Klägern zugestellt werden soll, noch eine dort beschäftigte Person in dem Geschäftsraum angetroffen hat (vgl. § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Der Zusteller hat auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung vermerkt (vgl. § 180 Satz 3 ZPO).
Damit beginnt die einmonatige Frist des § 116 Abs. 2 FGO gemäß § 54 Abs. 2 FGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 12. August 2007 und endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 11. September 2007 (einem Dienstag). Ob der Beginn der Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt, ist unerheblich. Das Gesetz sieht diesen Umstand lediglich für das Ende der Frist als bedeutsam an. Denn nach § 222 Abs. 2 ZPO endet die Frist mit dem Ablauf des nächsten Werktages, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.
Die (vorsorglich) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren; denn die Kläger waren nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die einmonatige Frist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Der Rechtsirrtum ihrer Prozessbevollmächtigten über den Fristbeginn, wie er sich im Schreiben vom 26. September 2007 dokumentiert, ist nicht entschuldbar und den Klägern zuzurechnen (vgl. § 155 FGO, § 85 Abs. 2 ZPO). Auf die eingereichte eidesstattliche Versicherung des Klägers (ebenfalls Mitglied der prozessbevollmächtigten Kanzlei) kommt es nicht an. Denn der Sachverhalt, der damit glaubhaft gemacht werden soll, ist unstreitig. Ursache für die Eintragung der Frist des 13. September 2007 ist kein Kanzleifehler, sondern der Rechtsirrtum der Prozessbevollmächtigten über den Fristbeginn.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der (nicht mehr verlängerbaren) Frist des § 116 Abs. 3 FGO begründet wurde.
Fundstellen