Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschlußfrist und rechtliches Gehör
Leitsatz (NV)
Kommt ein kraft seines Berufes kundiger Beteiligter der gerichtlichen Aufforderung zur Nachholung tatsächlicher Angaben zur Beschwer innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist nicht nach, stellt die Abweisung seiner Klage als unzulässig ohne weiteren Hinweis des Gerichts keine Überraschungsentscheidung dar, auch wenn dieses vor der mündlichen Verhandlung noch die Vorlage der Verwaltungsakten durch das FA angeordnet hatte.
Normenkette
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 2, § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3, § 76 Abs. 2; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 79b Abs. 1
Tatbestand
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), mit der dieser die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Pfändung und die Aufhebung einer weiteren Pfändungsverfügung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt -FA-) begehrt, als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger nicht innerhalb der ihm nach § 79b Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlußfrist die in seiner Klageschrift als fehlend beanstandeten tatsächlichen Angaben zur Beschwer nachgeholt hat. Das FG führte aus, der Kläger erläutere in seiner Klageschrift nicht bestimmte sachverhaltsmäßig abgegrenzte Vorgänge. Die bloße Aufzählung der Pfändungs- und Einziehungsverfügungen, die der Kläger insoweit eingeschränkt habe, daß, soweit die angefochtenen Maßnahmen nicht bereits aufgehoben worden seien, sich die Klage nunmehr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit erstrecken solle, reiche nicht aus, um eine knappe sachverhaltsmäßige Umschreibung des Streitstoffs zu geben. Ferner sei nicht ausgeführt, worin das Feststellungsinteresse des Klägers liegen solle. Auch sei die angekündigte weitere Begründung zum Einspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung nicht eingereicht worden.
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, bei dem angefochtenen Urteil handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, die auf einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung und einer Verletzung seines Rechts auf Gehör beruhe. Die letzte Nachricht des Gerichts vor der mündlichen Verhandlung habe in dem Hinweis bestanden, daß die Vorlage der Verwaltungsakten gegenüber dem FA angeordnet worden sei. Dadurch sei für ihn ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, daß nämlich seine Klage zumindest schlüssig und zulässig sei, denn sonst hätte kein Anlaß bestanden, überhaupt in eine Sachverhaltsaufklärung durch eine Überprüfung der Verwaltungsakten einzutreten. Der Kläger vermißt ferner einen rechtlichen Hinweis des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Der Kläger hat den Verfahrensmangel der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes -GG-, § 96 Abs. 2 FGO) nicht entsprechend den Anforderungen bezeichnet (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert u.a., daß der Betroffene im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Ferner hat er vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (Senatsbeschluß vom 6. März 1997 VII B 266/96, BFH/NV 1997, 430).
Die Beschwerde geht einerseits mit keinem Wort darauf ein, weshalb der Kläger zunächst der Aufforderung des FG zur Begründung der Klage und sodann der Aufforderung zur Nachholung tatsächlicher Angaben zur Beschwer innerhalb der gesetzten Ausschlußfrist (§ 79b Abs. 1 Satz 1 FGO) nicht nachgekommen ist. Da andererseits aber auch nicht gerügt wird, das FG sei verfahrensfehlerhaft nach § 79b Abs. 1 FGO vorgegangen, bleibt unerfindlich, weshalb der Kläger diese Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat.
Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Kläger von dem Urteil des FG berechtigterweise hätte überrascht sein dürfen. Art. 103 Abs. 1 GG schützt die Beteiligten davor, von neuen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten überrascht zu werden, die dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 21. Januar 1998 III R 31/97, BFH/NV 1998, 732, m.w.N.). Gerade der Kläger, der kraft seines Berufes als Rechtsanwalt ein kundiger Beteiligter ist, hätte wissen müssen, was der fruchtlose Ablauf der ihm gemäß § 79b Abs. 1 FGO gesetzten Ausschlußfrist für die Zulässigkeit seiner Klage bedeutete, und daß aus der bloßen abschriftlichen Mitteilung der Aufforderung des FG an das FA, die Steuerakten vorzulegen, vernünftigerweise nicht zu folgern war, das FG habe sein beabsichtigtes prozessuales Vorgehen aufgegeben und werde in der anberaumten mündlichen Verhandlung in eine sachliche Prüfung der Klage eintreten. Dies gilt um so mehr, als der Kläger auch nach Ablauf der ihm gesetzten Frist bis zum Termin der mündlichen Verhandlung dem FG keinerlei weitere Begründung zu seiner Klage eingereicht hat. Unter diesen Umständen konnte der Kläger in dem Zeitraum nach Verstreichen der Frist bis zur mündlichen Verhandlung auch nicht mehr mit einem Hinweis des FG nach § 76 Abs. 2 FGO, seine Angaben zu ergänzen, rechnen.
2. Soweit in dem Beschwerdevorbringen auch eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG (§ 76 Abs. 1 FGO) zu sehen sein sollte, fehlt es ebenfalls an einer ordnungsgemäßen Bezeichnung des Mangels i.S. des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Im übrigen ist nicht ersichtlich, was das FG bei dem eingeschlagenen Weg, die Klage durch Prozeßurteil abzuweisen -ein Vorgehen, das angesichts der Mängel der Klageschrift auch dem Senat einleuchtend und geboten erscheint (vgl. hierzu den BFH-Beschluß vom 8. März 1995 X B 243, 244/94, BFHE 177, 201, BStBl II 1995, 417)-, noch in der Sache hätte aufklären sollen. Dabei ist unerheblich, weshalb das FG vorsorglich noch die Steuerakten beigezogen hat und welche Erkenntnisse es aus diesen Steuerakten angesichts des beabsichtigten Vorgehens zu gewinnen hoffte.
Fundstellen
Haufe-Index 171153 |
BFH/NV 1999, 1105 |