Leitsatz (amtlich)
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein "an die Erben" eines Steuerpflichtigen gerichteter Bescheid wirksam ist, wenn diese Erben in dem Bescheid nicht mit Namen benannt sind.
Normenkette
AO §§ 211, 105, 91
Gründe
Aus den Gründen:
Der Antrag, die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheids auszusetzen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 FGO), ist begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entstehens des angefochtenen Steuerbescheids bestehen.
Der angefochtene Steuerbescheid ist ergangen "an die Erben nach Frl. Anna Maier, z. Hd. Frl. Berta Maier". Es ist nicht zu ersehen, daß das FA damals wußte, wer diese Erben sind. Im Gegenteil hat das FA in den Vermerken zum angefochtenen Bescheide nachgefragt, wer Erbe nach Anna Maier geworden sei. Selbst wenn dem FA bekannt gewesen wäre (und es sich diese Kenntnis nur bestätigen lassen wollte), daß Erben der Frau Anna Maier mangels abweichender Verfügung von Todes wegen Frau Carola Müller, die inzwischen ebenfalls verstorbene Frau Dora Schulze und Frau Berta Maier waren, und daß es den Bescheid an diese richten wollte, ist zweifelhaft, ob diese Personen in ihrer Gesamtheit als Erbengemeinschaft oder je für ihre Person angesprochen sein sollten.
Die Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) als solche ist weder eine juristische Person noch hat sie - wie die offene Handelsgesellschaft (§ 105 Abs. 1 HGB) - eine Firma (§ 19 HGB), unter deren Namen (§ 17 HGB) sie belangt werden könnte (§ 124 HGB); ihr fehlt eine gesetzliche Vertretung (§§ 2038, 2040 Abs. 1 BGB; vgl. für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts BFH-Urteil II 65/63 vom 17. März 1970, BFH 99, 66, BStBl II 1970, 598). Sie hat im Sinne des § 105 AO keine Vorstände oder Geschäftsführer. Rechtsnachfolger sind die einzelnen Miterben in ihrer Gesamtheit (§ 8 Abs. 1 StAnpG), während den einzelnen Erben für seine Person nur die Haftung aus § 8 Abs. 2 StAnpG und § 120 Abs. 1 Satz 1 AO trifft, unbeschadet der Beschränkbarkeit der Haftung in beiden Fällen. Ein Fall der §§ 215 ff., 219 AO lag nicht vor; auf die Problematik dieser Vorschriften ist daher nicht einzugehen.
Demzufolge spricht vieles dafür, daß in dem angefochtenen Bescheid über die behauptete Steuerschuld die drei Miterbinnen nach Frau Anna Maier unter Angabe dieser Eigenschaft ("als Erbin der ...") mit Namen hätten benannt werden und der Steuerbescheid (§§ 211, 100 AO) jeder von ihnen persönlich (§§ 91, 102 AO) hätte zugestellt werden müssen (§ 211 Abs. 3 AO, §§ 2 ff. VwZG; bezüglich des § 9 VwZG vgl. BFH-Urteil II R 57/66 vom 16. Juli 1968, BFH 93, 129, BStBl II 1968, 728). Es ist nach dem derzeit festgestellten Sachverhalt nicht zu ersehen, daß Frau Berta Maier bevollmächtigt gewesen wäre, den Bescheid für alle Glieder der Erbengemeinschaft und damit auch für ihre Schwestern entgegenzunehmen (§ 102 AO, § 8 VwZG). Vielmehr liegt nahe, daß die Zustellung an sie auf Rechtserwägungen beruhte, wie sie den nichtigen (BFH-Urteil II 98/62 vom 27. März 1968, BFH 91, 434, BStBl II 1968, 376) Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 des § 15 ErbStDV zugrunde lagen (vgl. auch BFH-Urteil II 167/64 vom 20. Oktober 1970, BFH 100, 56, BStBl II 1970, 826 zu § 15 Abs. 4, Abs. 6 Satz 3 ErbStDV).
Demnach ist ernstlich zu erwägen, daß der angefochtene Steuerbescheid - obschon dem Rechtsschein nach existent - weder der Erbengemeinschaft noch einer der drei Miterbinnen gegenüber wirksam geworden ist. Für die Erbengemeinschaft könnte das deshalb gelten, weil sie keine andere gesetzliche Vertretung hat als die durch die Gesamtheit der einzelnen Miterben (die sich selbstverständlich kraft rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertreten können). Den Miterbinnen Dora Schulze und Carola Müller ist der Steuerbescheid nicht zugestellt worden; es ist ernstlich zweifelhaft, ob er gegen sie wirksam geworden sein könnte, wenn er nach einer allein an Frau Berta Maier gerichteten Zustellung ihnen durch diese mitgeteilt worden wäre (vgl. BFH-Beschluß II B 41/67 vom 14. Mai 1968, BFH 92, 179 [181 f.], BStBl II 1968, 503). Schließlich ist auch die Wirksamkeit des angefochtenen Steuerbescheids im Verhältnis zur Klägerin Berta Maier ernstlich zweifelhaft (§ 69 Abs. 2 Satz 2 FGO), weil das FA sie ersichtlich nicht für ihre Person in Haftung nehmen wollte (§ 97 Abs. 2, § 118 AO), sondern den Bescheid (§§ 211, 100 AO) als einen solchen über die Steuerschuld im engeren Sinne (§ 97 Abs. 1 AO) ihr vermutlich nur deshalb zugestellt hat, weil es sie als geeignete Repräsentantin der Erbengemeinschaft ansah.
Fundstellen
Haufe-Index 69649 |
BStBl II 1972, 502 |
BFHE 1972, 98 |