Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Darlegung der subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH
Leitsatz (NV)
Füllt der Antragsteller den amtlichen Erklärungsvordruck nur hinsichtlich der persönlichen Daten aus, weist er aber durch die Vorlage eines entsprechenden Bescheids nach, daß er laufend Wohngeld bezieht und dieses als Teil der ihm gewährten Sozialhilfe ausbezahlt bekommt, so kann das zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse i. S. des § 117 Abs. 2 ZPO ausreichen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 117
Verfahrensgang
Tatbestand
Der im Jahre 1948 geborene Antragsteller, Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beantragte beim Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) die Festsetzung einer Berlinzulage für Arbeitslohn, den ihm sein Arbeitgeber nach einer fristlosen Kündigung auf Grund eines Arbeitsgerichts-Urteils auszahlen mußte. Das FA lehnte dies im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger sei in dem maßgeblichen Zeitraum nicht beschäftigt gewesen.
Die dagegen vom Kläger erhobene Klage hatte Erfolg.
Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) legte das FA Revision ein, die vom FG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden war. In dem unter dem Az. . . . beim Senat anhängigen Revisionsverfahren rügt das FA die Verletzung des § 28 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG).
Der Kläger beantragt, ihm für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm seinen Prozeßbevollmächtigten beizuordnen. Hinsichtlich der Erfolgsaussicht seiner Rechtsverteidigung verweist er auf das erstinstanzliche Urteil. Seinem Antrag beigefügt hat er einen amtlichen Vordruck betreffend die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Diesen Vordruck hat er hinsichtlich seiner persönlichen Daten (Name, Beruf, Geburtsjahr, Stand und Anschrift) ausgefüllt. Ferner hat er unter A das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung verneint und die Frage: ,,Bezieht der Antragsteller vom Sozialamt laufende Leistungen zum Lebensunterhalt?" bejaht. An dieser Stelle ist im Vordruck gleichzeitig die Beifügung des letzten Bewilligungsbescheides vorgesehen. Ferner heißt es im Anschluß hieran: ,,In diesem Fall brauchen Sie den Vordruck unter B-C nicht auszufüllen". Dies hat der Kläger auch nicht getan, sondern den Vordruck nur noch unter Angabe von Ort und Datum unterschrieben. Als Anlage hat er dem Formular einen ,,Bescheid aufgrund des Wohngeldgesetzes" des Bezirksamts vom 1. Februar 1988 beigefügt. Darin wird dem Kläger aufgrund eines Antrags vom 3. November 1987 ab dem 1. November 1987 bis zum 30. April 1988 ein monatliches Wohngeld von 122 DM bewilligt. Dabei sei ein monatliches Familieneinkommen von 387,28 DM berücksichtigt worden. Ferner ist in dem Bescheid vermerkt, das Wohngeld werde dem Sozialhilfe- oder Kriegsopferfürsorgeträger überwiesen, weil diesem eine Vollmacht über die Entgegennahme des Wohngeldes vorliege. Abschließend heißt es in dem Bescheid: ,,In der Ihnen gewährten Sozialhilfe oder Kriegsopferfürsorge ist insoweit ein Betrag in Höhe des Wohngeldes enthalten."
Das FA, dem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat sich zur Sache nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist begründet. Dem Kläger ist für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i. V. m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ist eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Daß die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe erfüllt sind, hat der Antragsteller gemäß § 117 Abs. 2 bis 4 ZPO durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzutun, die auf amtlichem Vordruck zu erfolgen hat.
Im Streitfall hat der Kläger den entsprechenden amtlichen Vordruck nicht ausgefüllt, sondern zur Begründung nur den erwähnten Bescheid über die Bewilligung von Wohngeld beigefügt.
Nach Auffassung des Senats ergibt sich jedoch aus dem Inhalt dieses Bescheids, daß der Kläger die subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe in ausreichendem Umfang dargetan hat. Zwar hat er nicht, wie der Vordruck dies vorsieht, den letzten Bewilligungsbescheid des Sozialamts über laufende Leistungen zum Lebensunterhalt beigefügt. Aus dem Bescheid des Bezirksamts geht jedoch hervor, daß dem Kläger Sozialhilfe gewährt wird und er deshalb das Wohngeld als Teil der Sozialhilfe ausbezahlt bekommt.
Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des weiteren Inhalts des vorgelegten Bescheids sieht der Senat keine Veranlassung, eine ins einzelne gehende eigene Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe durchzuführen. Die offenbar insbesondere in familienrechtlichen Verfahren bedeutsame Frage, ob das Gericht hierzu trotz des entgegenstehenden Inhalts des amtlichen Vordrucks berechtigt ist (vgl. dazu Beschluß des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 3. März 1983 11 UF 173/82, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1983, 636), kann deshalb für das vorliegende Verfahren dahinstehen.
Die objektiven Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe braucht der Kläger nicht darzutun. Denn die Frage, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, ist nicht zu prüfen, weil der Gegner, das FA, die Revision eingelegt hat (§ 119 Satz 2 ZPO).
Gemäß § 121 ZPO, § 142 Abs. 2 FGO ist einem Beteiligten, wenn eine Vertretung vorgeschrieben ist, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt oder Steuerberater beizuordnen. Dem Kläger ist deshalb sein Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt beizuordnen.
Fundstellen
Haufe-Index 415764 |
BFH/NV 1988, 803 |