Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Prozeßvollmacht vor dem BFH

 

Leitsatz (NV)

Die für das Verfahren vor dem Finanzgericht einer Steuerberatungsgesellschaft mbH erteilte Prozeßvollmacht reicht für den Nachweis der Bevollmächtigung eines vor dem BFH als Prozeßbevollmächtigten auftretenden Steuerberaters nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 62 Abs. 3; BFHEntlG Art. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Tatbestand

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom 20. Juli 1995 wegen Einkommensteuer der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte der Steuerberater X Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ein.

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Der zweimaligen Aufforderung der Geschäftsstelle des Senats, eine Prozeßvollmacht für das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vorzulegen, ist der Steuerberater nicht nachgekommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.

Nach § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung ist die Bevollmächtigung für ein Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit schriftlich nachzuweisen. Die Vollmacht kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Wird die schriftliche Vollmacht -- wie im Streitfall -- nicht vorgelegt, ist das von dem angeblich Bevollmächtigten eingelegte Rechtsmittel -- hier die Beschwerde -- unzulässig (vgl. BFH-Beschluß vom 13. September 1993 III B 50/93, BFH/NV 1994, 397, m. w. N.). Die im FG-Verfahren vorgelegte Vollmacht reicht nicht aus; denn diese lautete auf die X & Y-GmbH, die als Steuerberatungsgesellschaft vor dem BFH nicht vertretungsberechtigt ist (vgl. z. B. BFH- Beschluß vom 12. Oktober 1994 I B 86/94, BFH/NV 1995, 633).

Die Kosten der erfolglos eingelegten Beschwerde sind dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen; denn er hat diese Kosten durch das von ihm eingeleitete Beschwerdeverfahren veranlaßt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. November 1966 V R 46/66, BFHE 87, 1, BStBl III 1967, 5; vom 19. April 1968 III B 85/67, BFHE 92, 173, BStBl II 1968, 473).

 

Fundstellen

Haufe-Index 421472

BFH/NV 1996, 843

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