Entscheidungsstichwort (Thema)
Vermögensübergabe bei vorweggenommener Erbfolge: Abänderbarkeit wiederkehrender Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind die hierbei vereinbarten wiederkehrenden Leistungen in der Regel auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung abänderbar. Eine Leibrente kann ausnahmsweise vorliegen, soweit die Vertragsbeteiligten in Abweichung vom schuldrechtlichen Regelstatut des Vermögensübergabevertrages die Unabänderbarkeit vereinbaren.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 22 Nr. 1; ZPO § 323
Gründe
1. Die gerügte Abweichung ist nicht gegeben.
In den Urteilen vom 11. März 1992 X R 141/88 (BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499) und vom 8. April 1992 X R 52/89 (BFH/NV 1992, 657) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden:
Wird Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, sind die in sachlichem Zusammenhang hiermit vereinbarten wiederkehrenden Leistungen in der Regel abänderbar, selbst dann, wenn im Vertrag nicht ausdrücklich die Abänderbarkeit vereinbart ist. Dies deshalb, weil sich bereits aus der Rechtsnatur einer Vereinbarung, die dem Vertragstypus des Versorgungsvertrages zuzuordnen sein könnte, die Abänderbarkeit ergeben kann (ausführlich BFH in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499 unter 4. und in BFH/NV 1992, 657 unter 5.). Eine Leibrente kann ausnahmsweise vorliegen, soweit die Vertragsbeteiligten in Abweichung vom schuldrechtlichen Regelstatut des Vermögensübergabevertrages die Unabänderbarkeit vereinbaren (hierzu auch BFH-Urteil vom 16. Dezember 1993 X R 67/92, BFHE 173, 152).
Das Finanzgericht (FG) ist von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Es ist davon ausgegangen, daß die im Zusammenhang mit der Praxisübernahme durch den Kläger und Beschwerdeführer versprochenen wiederkehrenden Zahlungen weder als betriebliche Veräußerungsrente noch als betriebliche Versorgungsrente beurteilt werden können, vielmehr eine „Vermögensübergabe” vorliegt. Die Abziehbarkeit der Zahlungen als „dauernde Last” scheide jedoch ausnahmsweise aus, wenn in Abweichung vom typischen Inhalt eines Versorgungsvertrages nach dem Gesamtinhalt der Vereinbarung die Abänderbarkeit ausgeschlossen sei. Es hat diese Voraussetzungen für den Streitfall bejaht, wobei es –in Übereinstimmung mit der zitierten Rechtsprechung– der vereinbarten Wertsicherungsklausel keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
2. Die Zulassung der Revision setzt voraus, daß einer der in § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe geltend gemacht wird. Die Rüge materieller Rechtsfehler rechtfertigt deshalb keine Zulassung. Ob das FG –angesichts dessen, daß die Pflicht zur Rentenzahlung nach längeren Auseinandersetzungen zwischen Vater und Sohn in einem Vergleich über Ansprüche aus der Übergabe der Praxis bestätigt worden ist– die Vereinbarung zu Recht als „Vermögensübergabe” beurteilt hat, und ob bei Vorliegen einer „Vermögensübergabe” das FG die Vereinbarung hinsichtlich der Abänderbarkeit/Nichtabänderbarkeit der Rente zutreffend ausgelegt hat, ist nur im Rahmen eines Zulassungsgrundes i.S. des § 115 Abs. 2 FGO relevant. Die Rüge, das FG habe die Vereinbarung fehlerhaft ausgelegt, ist revisionsrechtlich dem materiellen Recht zuzuordnen. Mit ihr kann ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht begründet werden. Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.
Fundstellen