Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückübertragung einer Sache vom Einzelrichter auf den vollen Senat bei zwischenzeitlichem Wechsel des Spruchkörpers

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rückübertragung eines Rechtsstreits durch den Einzelrichter auf den Spruchkörper ist unanfechtbar. Eine Besetzungsrüge ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Zur Möglichkeit der Rückübertragung auf den vollen Senat.

3. Eine greifbar gesetzeswidrige Rückübertragung einer ihm vom ursprünglich sachlich zuständigen Spruchkörper übertragenen Sache durch den Einzelrichter liegt auch dann nicht vor, wenn dieser den Senat gewechselt hat und der neue Spruchkörper an sich nicht sachlich zuständig wäre.

4. § 21 e Abs. 4 GVG sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, daß ein Richter beim Wechsel des Spruchkörpers weiter für ihm früher zugewiesene Sachen zuständig bleiben kann.

 

Normenkette

FGO §§ 5, 6 Abs. 3-4, § 116 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Nr. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; GVG § 21e Abs. 4

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.05.1996 - IV R 26/95 (NV); BFH/NV 1996, 908

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132889

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