Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuteilung eines Aktenzeichens ist nicht anfechtbar

 

Leitsatz (NV)

Die Zuteilung eines bestimmten Aktenzeichens zu einem Verfahren ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 2

 

Verfahrensgang

FG des Saarlandes (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen 1 V 1097/07)

FG des Saarlandes (Beschluss vom 06.03.2007; Aktenzeichen 1 V 1098/07)

 

Gründe

1. Die Verfahren I B 62/07 und I B 63/07 werden gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden.

2. Die Beschwerden sind unzulässig. Sie richten sich dagegen, dass das Finanzgericht (FG) zwei von der Beschwerdeführerin eingeleitete Verfahren nicht unter Aktenzeichen mit dem Buchstaben "K", sondern unter "V-Aktenzeichen" führt. Die Vergabe eines bestimmten Aktenzeichens kann indessen, wie das FG in den angefochtenen Beschlüssen zu Recht ausgeführt hat, als prozessleitende Verfügung gemäß § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1797622

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