Leitsatz (amtlich)
Beachtlich sind Zulassungsgründe nur, soweit sie innerhalb der (nicht verlängerungsfähigen) Beschwerdefrist geltend gemacht und in der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargetan werden.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 3 Sätze 1, 3
Gründe
Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel können zu keiner Sachprüfung und Sachentscheidung führen, weil die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) innerhalb der Beschwerdefrist ihrer Darlegungspflicht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist.
1. Mit der Divergenzrüge (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Angabe von Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH), von denen die angefochtenen Entscheidungen abweichen sollen, ohne daß erkennbar wäre, in welchen abstrakten Rechtssätzen die behauptete Divergenz bestehen soll (vgl. dazu näher: Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 21 ff. und 63; BFH-Beschluß vom 16. September 1996 VIII B 135–136/95, BFH/NV 1997, 298).
2. Zur Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) enthalten die Beschwerdeschriften vor allem Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils („fehlerhafte Anwendung des § 160 AO” usw.; zur Unbeachtlichkeit solchen Vorbringens in diesem Verfahren: BFH-Beschluß vom 30. Juli 1996 V B 29/96, BFH/NV 1997, 131; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 58, m. w. N.), statt substantiierter, in sich schlüssiger Benennung der Tatsachen, die einen – entscheidungserheblichen – Verfahrensmangel ergeben (Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 37 ff., m. w. N.). Im einzelnen schließt sich der Senat insoweit den zutreffenden Ausführungen des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) im Schriftsatz vom 9. April 1997 an.
3. Darüber, ob der vorliegende Fall von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) sein könnte, ist nicht zu entscheiden, weil dieser Zulassungsgrund – im Schriftsatz vom 9. Juni 1997 – erst nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist von einem Monat (§ 115 Abs. 3 FGO) geltend gemacht wurde. Da die Begründungsfrist nicht verlängerbar ist (Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 52 und 55, m. w. N.), kam auch der erbetene richterliche Hinweis auf das Erfordernis weiterer Begründung nicht in Betracht.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen