Entscheidungsstichwort (Thema)
Gegenstandswert eines Anordnungsverfahrens
Leitsatz (NV)
1. Der Gegenstandswert des Verfahrens wegen einer einstweiligen Anordnung ist im Regelfall auf 1/3 des Wertes der Hauptsache zu bemessen.
2. Der Gegenstandswert des Antrags einer Molkerei auf Verpflichtung des HZA, sie von der Mitwirkung an der Milchgarantiemengenregelung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 MGVO freizustellen, beträgt 1 333 DM.
Normenkette
GKG § 13; BRAGO §§ 7-8, 10 Abs. 2
Tatbestand
Die Antragstellerin beantragte vor dem Finanzgericht (FG), von der Verpflichtung zur Abgabe der Meldung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) freigestellt zu werden, hilfsweise, den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht (VG) Köln zu verweisen. Das FG verwies den Rechtsstreit an das VG. Der Antragsgegner (das Hauptzollamt - HZA -) legte Revision ein mit dem Antrag, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Antragstellerin beantragte, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen. Mit Urteil vom 22. April 1986 VII R 184/85 gab der erkennende Senat der Revision des HZA statt. Daraufhin nahm die Antragstellerin ihren nach der Entscheidung des FG mit Schriftsatz vom 11. September 1985 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 114 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurück. Mit Beschluß vom 21. August 1986 VII S 38/85 stellte daraufhin der Senat dieses Verfahren ein und entschied, daß die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen habe. Mit Schriftsätzen vom 15. September und 13. Oktober 1986 beantragten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin im eigenen Namen die Festsetzung des Gegenstandswertes.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig (§ 10 Abs. 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte - BRAGebO -). Der Gegenstandswert des Verfahrens VII S 38/85 (§ 7 BRAGebO) bestimmt sich nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 8 Abs. 1 BRAGebO), hier also nach § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat hält es für angemessen, den Gegenstandswert des Verfahrens VII S 38/85 mit 1 333 DM anzusetzen.
Der Gegenstandswert ist nach der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG). In der Hauptsache ging es um die Frage, ob die Antragstellerin zur Berechnung und Mitteilung der Anlieferungs-Referenzmengen der an sie abliefernden Milcherzeuger verpflichtet ist. Anhaltspunkte dafür, welche finanzielle Bedeutung dieser Antrag für die Antragstellerin hatte, bestehen nicht. In Anwendung des Grundsatzes des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG hält es der Senat daher für angemessen, von einem Gegenstandswert der Hauptsache von 4 000 DM auszugehen. Die Bedeutung des Verfahrens VII S 38/85 bleibt, da es sich um einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes handelte, hinter dem Wert der Hauptsache zurück. Der Senat hält es für angemessen, den Wert dieses Verfahrens mit einem Drittel des Werts der Hauptsache anzusetzen (vgl. Beschluß des Senats vom 16. November 1976 VII B 84/74, BFHE 120, 338, BStBl II 1977, 80).
Fundstellen
Haufe-Index 423417 |
BFH/NV 1987, 459 |