Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige Beschwerde oder unzulässige Revision

 

Leitsatz (NV)

Hat das FG die Revision nicht zugelassen, werden keine Verfahrensfehler nach § 116 Abs. 1 FGO gerügt und werden Gründe, die eine Zulassung der Revision rechtfertigen, erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebracht, liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen weder für eine Revision noch für eine Nichtzulassungsbeschwerde vor. Es kann daher offenbleiben, welches Rechtsmittel eingelegt worden ist.

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 5; FGO §§ 115-116

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.10.1996 - X R 138/96 (NV); BFH/NV 1997, 361

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132905

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