Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung notwendige und einfache Beiladung; keine notwendige Beiladung des Leistungsempfängers im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers
Leitsatz (NV)
- Die Entscheidung im Rechtsstreit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug begehrt, gestaltet selbst nicht unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistenden ebenso wie die Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers nicht unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistungsempfängers in Bezug auf den Vorsteuerabzug gestaltet.
- Das Unterlassen einer einfachen Beiladung stellt keinen Verfahrensfehler dar.
Normenkette
FGO § 60
Tatbestand
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt ein Speditionsunternehmen. Im Streitjahr 1997 ließ sie Aufträge für Transportfahrten mit den ihr gehörenden LKW's durch Fahrer, die ausschließlich für sie zu einem bestimmten Stundensatz tätig waren, durchführen. Die LKW's teilte sie den Fahrern entsprechend deren individuellen Fähigkeiten zu. Die Fahrer rechneten die gefahrenen Stunden monatlich gegenüber der Klägerin mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer ab. Die Rechnungen waren teilweise von den Fahrern, teilweise von der Klägerin gefertigt worden. Die Fahrer, die ihren Urlaub nur in Absprache mit der Klägerin antreten konnten, besaßen keinen Anspruch auf Sozialleistungen einschließlich Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Klägerin machte die ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer in ihrer Umsatzsteuererklärung für 1997 geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt ―FA―) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Fahrer seien keine selbständigen Subunternehmer, sondern Arbeitnehmer der Klägerin gewesen und ließ die Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zu.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse zu entscheiden sei, ob eine selbständige Tätigkeit vorliege. Dabei seien die hierfür und hiergegen sprechenden Gesichtspunkte ohne Rücksicht auf die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung abzuwägen; die arbeits- und sozialrechtliche Einordnung sei weder bindend noch prägend. Eine Abwägung nach diesen Grundsätzen ergebe im Streitfall, dass die Fahrer als Arbeitnehmer für die Klägerin tätig gewesen seien. Hierfür spreche u.a., dass die Fahrer auf Stundenlohnbasis bezahlt worden seien, dass die Klägerin die Transportfahrzeuge den Fahrern entsprechend deren individuellen Fähigkeiten zugeordnet habe, die laufenden Betriebskosten für die Fahrzeuge getragen habe und dass die Fahrer praktisch zur Übernahme der Aufträge der Klägerin gezwungen gewesen seien. Auch hätten die Fahrer zur Klärung aller mit der Tätigkeit zusammenhängenden Fragen deren Firmenbüro aufsuchen müssen. Die gegen eine Arbeitnehmereigenschaft sprechenden Merkmale ―wie hier kein Anspruch auf bezahlten Urlaub, keine Zahlung bei Krankheit und keine Altersvorsorge und sonstige Sozialleistungen― träten im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung zurück.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Nichtzulassungsbeschwerde, die die Klägerin auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel, dass das FG die Fahrer zum Rechtsstreit nicht beigeladen habe, und unzureichende Sachverhaltsaufklärung des FG, weil dieses alle ca. 30 Fahrer "über einen Kamm geschoren" und nicht die Verhältnisse der einzelnen Fahrer geprüft habe.
a) Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend gemacht, das FG habe gegen die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 76 FGO) verstoßen, so gehören nach ständiger Rechtsprechung hierzu insbesondere Angaben dazu, welche Tatsachen hätten aufgeklärt oder welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei weiterer Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sich daraus auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des Gerichts eine andere Entscheidung hätte ergehen können (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Februar 2002 IV B 41-44/01; vom 17. Februar 2000 V B 117/99, BFH/NV 2000, 973). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht, wenn die Klägerin hierzu lediglich vorträgt, das FG hätte jeden Fahrer für sich beurteilen müssen.
b) Der von der Klägerin gerügte Verfahrensfehler der unterlassenen notwendigen Beiladung der Fahrer liegt nicht vor, weil die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO nicht gegeben sind.
Die Beiladung ist nur dann i.S. des § 60 Abs. 3 FGO notwendig, wenn an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen Prozessbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muss (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 26. Oktober 2001 VII B 165/01, BFH/NV 2002, 502; vom 19. Februar 2002 IX B 130/01, BFH/NV 2002, 802, m.w.N.). Ein solches Verhältnis der gegenseitigen Abhängigkeit liegt hier jedoch nicht vor.
Der Senat hat zwar im Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00 (BFH/NV 2001, 864) entschieden, dass eine Entscheidung im Rechtsstreit des leistenden Unternehmers über die Steuerpflicht seiner Umsätze die rechtlichen Interessen des den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfängers berührt und der Leistungsempfänger deshalb zum Rechtsstreit des leistenden Unternehmers, in dem es um die Steuerbarkeit und Steuerpflicht dieser Leistungen geht, beigeladen werden kann. Ein Fall der notwendigen Beiladung liegt jedoch nur vor, wenn die Entscheidung in einem Rechtsstreit notwendigerweise und unmittelbar Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt. Ein solches Verhältnis gegenseitiger Abhängigkeit ist im Rechtsstreit eines Beteiligten an einem umsatzsteuerrechtlichen Leistungsverhältnis, bei dem es um die Steuerbarkeit oder Steuerpflicht dieser Leistungen geht, nicht gegeben, weil die Entscheidung im Rechtsstreit des einen Beteiligten nicht unmittelbar in das Rechtsverhältnis des anderen am Leistungsverhältnis Beteiligten eingreift oder dieses gestaltet. Zwar setzt der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers voraus, dass eine Steuer für den berechneten Umsatz des leistenden Unternehmers geschuldet wird (vgl. BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) mit der Folge, dass der Rechtsstreit über die Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Leistungen, für die der Vorsteuerabzug beansprucht wird, auch die rechtlichen Interessen des Leistenden berührt (für den umgekehrten Fall BFH-Beschluss vom 1. Februar 2001 V B 199/00, BFHE 194, 23, BStBl II 2001, 418). Dabei handelt es sich aber nur um die Würdigung eines bestimmten Sachverhalts als Grundlage für die zu treffende Entscheidung, ob auf der Seite des Leistungsempfängers der Vorsteuerabzug jedenfalls nicht deshalb scheitert, weil es schon ―z.B. mangels Unternehmereigenschaft des Leistenden― an einem steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz fehlt; die Entscheidung im Rechtsstreit des Unternehmers, der den Vorsteuerabzug beansprucht, gestaltet aber selbst nicht unmittelbar die Rechtsverhältnisse des Leistenden. Für eine notwendige Beiladung reicht jedoch nicht aus, dass die für die Entscheidungen erhebliche Vorfrage, ob der Rechnungsaussteller Unternehmer war, logisch nur einheitlich entschieden werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Juli 2000 VII B 130/99, nicht veröffentlicht ―n.v.―; Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2001 1 BvR 1977/00 n.v.).
Das Unterlassen einer einfachen Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO) stellt jedoch keinen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ―BVerwG―, z.B. Beschluss vom 7. Februar 1995 1 B 14/95, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310, § 65 VwGO Nr. 117; offen gelassen BFH-Beschluss vom 20. Juli 2001 VII B 285/00, BFH/NV 2002, 35). Selbst wenn das Unterlassen einer einfachen Beiladung bei grob ermessensfehlerhafter Ablehnung eines Beiladungsantrags einen Verfahrensfehler darstellen könnte, könnte das angefochtene Urteil nicht auf diesem Mangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO beruhen; denn für den an sich Beizuladenden hätte die zu Unrecht unterlassene Beiladung zur Folge, dass der Entscheidung ihm gegenüber keine Bindungswirkung zukommt (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 126; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz. 108; Kopp/ Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Aufl., § 65 Tz. 42; vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 1980 VI B 97/79, BFHE 129, 310, BStBl II 1980, 210).
2. Auch eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) kommt nicht in Betracht. Es braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob die sog. Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO die Zulassung der Revision ermöglicht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch zu schließen (vgl. BFH-Beschluss vom 30. August 2001 IV B 79, 80/01, BFH/NV 2002, 119). In der Beschwerdebegründung hat die Klägerin das Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch nicht, wie nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich, dargelegt.
Ihre Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sich auf die Darlegung, das FG sei ausgehend von dem abstrakten Rechtssatz des BFH im Urteil vom 2. Dezember 1998 X R 83/96 (BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534) zu einem falschen Ergebnis gekommen und erschöpft sich darin, lediglich die Unrichtigkeit des FG-Urteils zu rügen.
Auch einen Grund für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung/Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie behauptet zwar, dass die Vorentscheidung von der bezeichneten Entscheidung des BFH abweiche. Das reicht aber nicht aus. Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Frage, ob jemand eine Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausübt, anhand einer Vielzahl in Betracht kommender Kriterien nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen ist und die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig nicht ausschlaggebend ist (BFH-Beschluss vom 28. Februar 2002 V B 31/01, BFH/NV 2002, 957). Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung können einzelne Kriterien je nach Sachverhalt ein unterschiedliches Gewicht haben. Die Entscheidung hängt deshalb im Wesentlichen von der Würdigung tatsächlicher Umstände des Einzelfalls durch das Tatsachengericht ab. Das FG konnte deshalb im Einzelfall ohne Rechtsverstoß zu dem Ergebnis kommen, dass ein auf Stundenlohnbasis Bezahlter, der individuell unter Berücksichtigung der Anforderungen der gestellten Transportfahrzeuge für einen Unternehmer Transportfahrten durchführt, nicht selbständig tätig ist.
Die Klägerin hat insoweit nur vorgetragen, das FG hätte, wenn es die BFH-Grundsätze zutreffend angewandt hätte, zu dem von ihr gewünschten und ihrer Auffassung nach zutreffenden Ergebnis kommen müssen. Das allein rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
Fundstellen