Leitsatz (amtlich)

Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen das Vorbringen des Klägers beim FG wegen seiner Verworrenheit einen bestimmten Gegenstand des Streites nicht erkennen läßt.

 

Normenkette

GKG § 13 Abs. 1 S. 2

 

Tatbestand

Der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) wandte sich im Jahre 1975 mit mehreren Schriftsätzen an das FG und erklärte, er wolle diese als Klage gewertet haben. Das FG wies die Klage durch Urteil vom 3. Februar 1977 mit der Begründung ab, das Klagevorbringen lasse die Angabe einer beklagten Behörde, eines angefochtenen Verwaltungsaktes oder eines Streitgegenstandes nicht erkennen; alle Schriftsätze enthielten nur eine verwirrende Fülle von meist nichtsteuerlichen Einzelpunkten und ließen eine Identifikation des Vorbringens nicht zu. Der BFH verwarf die dagegen eingelegte Revision durch Beschluß vom 29. April 1977 VI R 76/77 als unzulässig und erlegte die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kostenschuldner auf. Die auf Grund dieser Entscheidung vom Kostenschuldner zu entrichtenden Gerichtskosten für das Revisionsverfahren setzte die Kostenstelle des BFH in der Kostenrechnung vom 13. Juni 1977 nach einem Streitwert von 50 000 DM mit 924 DM an.

Mit Schreiben vom 1. August 1977 hat der Kostenschuldner im wesentlichen sinngemäß erklärt: Er lege Erinnerung ein. Der Kostenansatz sei unrichtig. Er bitte um Aufhebung der Kostenrechnungen.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässig; sie war nicht an die Einhaltung einer Frist gebunden. Sie ist insoweit begründet, als die Kostenstelle beim Ansatz der Gebühr von einem höheren Streitwert als 4 000 DM ausgegangen ist; im übrigen ist sie unbegründet.

Für das Revisionsverfahren war der Streitwert gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GKG durch den Wert des Streitgegenstandes des Verfahrens vor dem FG begrenzt, da der Kostenschuldner gegen das FG-Urteil lediglich Revision eingelegt und der BFH diese als unzulässig verworfen hat. Für das Verfahren vor dem FG und also auch vor dem BFH war gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ein Streitwert von 4 000 DM anzunehmen, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte dafür bietet, welche Bedeutung die Sache für den Kostenschuldner hat. Die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ist auch auf Fälle der vorliegenden Art anzuwenden, in denen das Vorbringen des Klägers beim FG wegen seiner Verworrenheit einen bestimmten Gegenstand des Streites nicht erkennen läßt.

Für das Revisionsverfahren war bei einem Streitwert von 4 000 DM gemäß Nr. 1310 der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG (Kostenverzeichnis) i. V. m. der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG (Tabelle) die Gebühr in Höhe von 2 x 101 DM = 202 DM anzusetzen.

Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei (§ 5 Abs. 4 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 72521

BStBl II 1978, 135

BFHE 1978, 17

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