Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz
Leitsatz (NV)
1. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage muß der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die zu dem betreffenden Problemkreis vorliegende Rechtsprechung und Literatur begründen, daß, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die von ihm für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage umstritten und vom BFH noch nicht (abschließend) geklärt sei.
2. Der schlichte Hinweis des Beschwerdeführers, das FG sei den Nachweis schuldig geblieben, nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen zu sein, ersetzt nicht die dem Beschwerdeführer obliegende Darlegung einer Abweichung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO.
Normenkette
FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-2, Abs. 3 S. 3
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 29.11.1995 - VIII B 70/95 (NV); BFH/NV 1996, 421
Fundstellen
Dokument-Index HI1132848 |
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