Leitsatz (amtlich)
1. Die mit der NZB behaupteten Divergenzen in tragenden abstrakten Rechtssätzen müssen sich – als Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung – ohne weiteres aus dem Beschwerdevorbringen ergeben; ob sie tatsächlich vorliegen, entscheidet sich im Rahmen der Sachprüfung (Begründetheitsprüfung).
2. Zu den Anforderungen an eine auf Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde.
Normenkette
FGO § 73 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3; ZPO § 295
Gründe
Die in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden können keinen Erfolg haben – teils, weil der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) seine auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 FGO gestützten Beschwerden nicht ausreichend begründet hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), teils, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben sind.
1. Von vornherein unbeachtlich in diesem Verfahren sind alle Einwände gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils (s. näher dazu: Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m. w. N.).
2. Darlegung der Divergenz i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt vom Rechtsuchenden, daß er in der Beschwerdeschrift (bzw. sonst innerhalb der Beschwerdefrist) einen das angefochtene Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz herausarbeitet, der zu einem ebensolchen Rechtssatz einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) – aus dem Beschwerdevorbringen selbst ohne weiteres ersichtlich – in Widerspruch steht (BFH- Beschluß vom 1. Oktober 1997 X B 89/96, BFH/NV 1998, 473; s. auch BFH-Beschluß vom 9. Oktober 1997 XI B 61/96, BFH/NV 1998, 477; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 63, m. w. N.). Die Aufzählung von BFH-Entscheidungen, verbunden mit der Behauptung, von ihnen divergiere das Urteil des Finanzgerichts (FG), genügt diesen Anforderungen nicht. Schon deshalb bedürfen die Ausführungen zur Rückwärtsberichtigung keiner sachlichen Erörterung. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bilanzberichtigung ganz allgemein, weil sich die Einwände in diesem Punkt in Angriffen der dem FG-Urteil zugrundeliegenden Wertungen erschöpfen. Im übrigen, soweit der Darlegungspflicht genügt ist, besteht die gerügte Divergenz nicht:
- zu den BFH-Urteilen vom 26. April 1989 I R 147/84 (BFHE 157, 121, BStBl II 1991, 213) und vom 3. Juni 1993 VIII R 26/92 (BFH/NV 1994, 366) nicht, weil die tragenden Aussagen dort Forderungen betreffen, die zivilrechtlich dem Grunde nach und damit steuerrechtlich in ihrer zeitlichen Zuordnung überhaupt streitig sind, während es im Streitfall hinsichtlich der Forderung X bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung immer nur um Ungewißheit der Höhe nach (Wertberichtigung) ging;
- zu den zur Behandlung der Software ergangenen BFH-Urteilen nicht, weil die angefochtenen Urteile keine Aussage zur generellen Selbständigkeit der in der Systemanlage zusammengefaßten Wirtschaftsgüter enthalten, sondern allein auf die Besonderheiten der hier zu beurteilenden Vertragsgestaltung und Vertragsentwicklung abstellen.
3. Auch auf § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kann das Rechtsmittel mit Erfolg nicht gestützt werden, und zwar im einzelnen aus folgenden Gründen:
- Welche rechtliche Relevanz die Rüge haben soll, den ehrenamtlichen Richtern sei ein Schriftsatz zu Beginn der mündlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen, läßt die Beschwerdebegründung offen.
- Mit Einwänden gegen die Beweiswürdigung des FG kann der Kläger in diesem Verfahren nicht gehört werden (BFH-Beschluß vom 6. November 1997 X B 46/97, BFH/NV 1998, 602, 603; weitere Nachweise bei Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 28, § 120 Rz. 41).
- Soweit der Kläger rügt, das FG hätte die Sache von sich aus weiter aufklären müssen, fehlen genaue Angaben zu den aufklärungsbedürftigen Tatsachen und zur Entscheidungserheblichkeit aus der Sicht des FG (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. September 1997 X B 5/97, BFH/NV 1998, 466, und vom 17. November 1997 VIII B 12/97, BFH/NV 1998, 608; Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40 f.).
- Letztlich dasselbe gilt für den Einwand, ein Beweisantrag sei übergangen worden, wobei noch hinzu kommt, daß nicht dargelegt ist, warum dies nicht in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde bzw. eine solche Rüge nicht möglich war, zumal ausweislich der Protokolle nur Sachanträge gestellt wurden (s. dazu näher BFH-Beschluß vom 17. November 1997 VIII B 16/97, BFH/NV 1998, 608, und Gräber, a. a. O., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40, jeweils m. w. N.).
4. Unter diesen Umständen konnte die in der Gewerbesteuersache für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage (Bedeutung des § 35 b des Gewerbesteuergesetzes) schon mangels Klärungsfähigkeit in diesem Rechtsstreit auf sich beruhen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).
Fundstellen
Haufe-Index 557297 |
BFH/NV 1998, 1509 |