Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsschutzbedürfnis für Ablehnungsgesuch bei fehlender Mitwirkung des abgelehnten Richters im Klageverfahren
Leitsatz (NV)
Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der abgelehnte Richter nach dem senatsinternen Geschäftsverteilungsplan an der Entscheidung nicht mitwirkt.
Normenkette
FGO § 51 Abs. 1; ZPO § 42 Abs. 2
Tatbestand
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, haben beim Finanzgericht (FG) eine Klage wegen Einkommensteuer 1998 anhängig gemacht (15 K 7651/99 E). Berichterstatterin in diesem Verfahren ist Richterin am FG X. Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 lehnten die Kläger Richter am FG P wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung verwiesen sie auf die Ablehnungsgesuche vom 23. Juni 2000 in den Sachen 15 K 940/96 F und vom 26. Juni 2000 in der Sache 15 V 3433/00 A(E) und die dort eingereichten eidesstattlichen Versicherungen. Der Senat lehnte den Antrag ―ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters P― mit der Begründung ab, es bestünden bereits erhebliche Zweifel, ob der Antrag zulässig sei, denn nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2000 wirke P bei Senatsentscheidungen der Berichterstatterin nicht mit. Er könne nur dann mit der Sache befasst werden, wenn bis zum Zeitpunkt der Entscheidung die im Geschäftsverteilungsplan festgelegte Zusammensetzung des Spruchkörpers geändert würde.
Werde ein Ablehnungsgesuch ausschließlich auf das Verhalten eines Richters in früheren Verfahren gestützt, so sei es nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig rechtsmissbräuchlich und deshalb unzulässig. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Kläger der jeweiligen Verfahren nicht identisch seien. Es sei nicht vorgetragen, aus welchen Gründen die Kläger des vorliegenden Verfahrens die Besorgnis herleiten könnten, P könne, falls er überhaupt jemals mit dieser Sache befasst werde, nicht unbefangen entscheiden.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die in dem Verfahren 15 K 940/96 F und 15 V 3433/00 A(E) geltend gemachten Befangenheitsgründe sich auf das vorliegende Verfahren auswirken könnten, wofür allerdings nichts ersichtlich sei, so könnten diese die Besorgnis der Befangenheit von P nicht begründen, wie der Senat im Beschluss vom 31. Juli 2000 15 K 940/96 F im Einzelnen dargelegt habe.
Die Kläger haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt, der das FG nicht abgeholfen hat, und eine Begründung in Aussicht gestellt, aber nicht eingereicht.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Dies folgt allerdings nicht bereits daraus, dass die Beschwerde nicht begründet wurde; denn nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ―BFH― (Beschluss vom 27. September 1994 VIII B 64-76/94, BFH/NV 1995, 526) bedarf die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem ein Befangenheitsantrag gegen einen Richter abgelehnt wurde, keiner Begründung, sofern das Ziel der Beschwerde erkennbar ist. Der Beschwerde fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Ablehnungsgesuch ―selbst wenn es begründet wäre― nicht auf die Sachentscheidung auswirken könnte (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juli 1995 X B 330/94, BFH/NV 1996, 153; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, § 51 Rz. 21, m.w.N.). Der abgelehnte Richter wirkt nach dem Geschäftsverteilungsplan des Senats bei Senatsentscheidungen der Berichterstatterin X nicht mit. Selbst wenn die Besorgnis, Richter P sei gegenüber den Klägern voreingenommen, zutreffend wäre, könnte dies die Entscheidung des FG nicht beeinflussen.
Fundstellen