Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Antrags auf Prozeßkostenhilfe
Leitsatz (NV)
Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, wenn der Antragsteller (Ast.) bei Anhaltspunkten für das Vorhandensein von nicht unbeträchtlichem Vermögen nicht darlegt und glaubhaft macht, daß er bei zumutbarem Vermögenseinsatz außerstande ist, die Prozeßkosten bei deren Fälligkeit im vollen Umfang aufzubringen.
Normenkette
FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1, §§ 115, 117 Abs. 2, 4
Tatbestand
Aufgrund einer Prüfung durch die Steuerfahndungsstelle . . . erhöhten das FA bzw. das beklagte FA die USt-Festsetzungen gegenüber dem Ast. für die Veranlagungszeiträume 1966 bis 1972. Die hiergegen eingelegten Einsprüche hatten nur zum Teil Erfolg.
Hierauf erhob der Ast. Klagen, über die noch nicht entschieden ist. Außerdem beantragte der Ast. beim FG, ihm zur Durchführung der anhängigen Klageverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen.
Das FG hat den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abgelehnt. Hierzu hat es ausgeführt, der Ast. sei in der Lage, die Prozeßkosten aus seinem Vermögen aufzubringen, was dem Ast. auch zugemutet werden könne. Dem Ast. gehörten mehrere Grundstücke, u.a. die Anwesen . . . Für die Liegenschaften . . . betrage die Summe der Einheitswerte . . . DM. Dem Ast. gehörten ferner mehrere Eigentumswohnungen. Der Ast. habe trotz des Hinweises des beklagten FA auf diese Vermögenswerte weder die betreffenden Verkehrswerte angegeben noch etwaige Belastungen des Grundbesitzes geltend gemacht. Eine Gewährung der Prozeßkostenhilfe würde nicht einmal dann gerechtfertigt sein, wenn - wie der Ast. behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht habe -, die Nutzung der Grundstücke an die X-GmbH abgetreten und dieser der Nießbrauch eingeräumt worden wäre. Denn hierdurch würde die Verwertung des Eigentums durch den Ast. nicht ausgeschlossen sein. Ggf. müßte bei der Bescheidung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe auch berücksichtigt werden, daß eine bewußte Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit oder von wirtschaftlichen Verhältnissen, unter denen nicht auf das eigene Vermögen zurückgegriffen werden kann, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ausschließe.
Hiergegen hat der Ast. Beschwerde eingelegt (V B 17/82; vgl. BFH/NV 1986, 114), die bisher nicht begründet worden ist. Außerdem hat er für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe beantragt; dieser Antrag ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Zur Begründung seines Antrags auf Prozeßkostenhilfe hat der Ast. einen ausgefüllten Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt; denn der Ast. hat nicht dargetan, daß er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufzubringen vermöchte.
Aufgrund des § 142 Abs. 1 FGO gelten im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorschriften der ZPO über die Prozeßkostenhilfe sinngemäß. Hiernach wird einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Der Beteiligte hat für die Kosten der Prozeßführung vor der Inanspruchnahme von Prozeßkostenhilfe sein Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist; § 88 BSHG ist diesbezüglich entsprechend anzuwenden (§ 115 Abs. 2 ZPO). Dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe sind eine Erklärung des Beteiligten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen; soweit Vordrucke für die Erklärung eingeführt sind, muß sich der Beteiligte ihrer bedienen (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Seiner sich hieraus ergebenden Darlegungspflicht ist der Ast. nicht nachgekommen. Der Ast. hat einen ausgefüllten Vordruck (Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) eingereicht. Hierbei hat er auf die Frage nach Grundvermögen lediglich angegeben, daß ihm ein unbebautes Grundstück gehöre (Verkehrswert: . . . DM). Die Frage nach sonstigen Vermögenswerten hat der Ast. u.a. mit der Bemerkung beantwortet, er sei nirgendwo beteiligt. Damit ist nicht dargetan, daß der Ast. nicht in der Lage wäre, durch zumutbaren Vermögenseinsatz die Kosten für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens aufzubringen.
Die Angaben des Ast. im Vordruck zum Vorhandensein von Grundvermögen waren offenbar unrichtig, wie sich aus den späteren Einlassungen des Ast. ergibt. Auf diesbezügliche Vorhaltungen in der Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 1982 V B 17/82 hat der Ast. nämlich eingeräumt (Schriftsatz vom 3. Juni 1982 zur Sache V B 17/82), daß ,,noch einzelne Wohnungen und Grundstücke im Grundbuch" auf seinen Namen eingetragen seien. Der Antragsteller hat hinzugefügt, daß diese entweder verkauft oder versteigert worden seien oder würden. Die damit verbundenen Angaben des Ast. zu den Objekten: . . . können ebensowenig wie die beigefügten ungeordneten und nicht erläuterten Anlagen die Annahme rechtfertigen, daß die Prozeßkosten nicht durch zumutbaren Einsatz von Grundvermögen oder dem Erlös aus Veräußerungen von Grundvermögen aufgebracht werden könnten. Hierauf ist der Ast. durch die weitere Verfügung des Vorsitzenden vom 9. Juni 1982 V B 17/82 hingewiesen worden, ohne daß er bisher den erwähnten Mängeln abgeholfen hätte.
In der zuletzt erwähnten Verfügung ist der Ast. ferner darauf aufmerksam gemacht worden, daß seine Rechtsverhältnisse zu der - seinen Namen tragenden - X-GmbH näher dargelegt werden müßten. Auch hierzu hat sich der Ast. bisher nicht geäußert.
Angesichts dessen kann nicht für dargelegt und glaubhaft gemacht gehalten werden, daß der Ast. bei zumutbarem Vermögenseinsatz nicht in der Lage wäre, die Kosten der Durchführung des Beschwerdeverfahrens in vollem Umfang und in voller Höhe bei Fälligkeit aufzubringen.
Fundstellen
Haufe-Index 413771 |
BFH/NV 1986, 111 |