Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Rechtsmittel gegen Kostenentscheidung zu Lasten eines vollmachtlosen Vertreters
Leitsatz (NV)
Werden einem Rechtsanwalt als vollmachtlosem Vertreter die Kosten eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens auferlegt, so ist eine hiergegen eingelegte Revision unzulässig. Auch die Beschwerde ist gegen eine solche Kostenentscheidung nicht gegeben.
Normenkette
FGO § 145; BFHEntlG Art. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
Der nunmehr verstorbene Rechtsanwalt und Notar X hatte für eine im Handelsregister inzwischen gelöschte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Klage gegen einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid erhoben. Er ist vom Finanzgericht (FG) wiederholt, zuletzt unter Fristsetzung und unter Hinweis auf Art. 3 § 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. Mai 1978 (VGFGEntlG) aufgefordert worden, schriftliche Vollmacht einzureichen. Eine Vollmacht legte er dem FG indessen erst nach Ablauf der gesetzten Frist vor.
Das FG wies die Klage als unzulässig ab. Die Kosten erlegte es dem Rechtsanwalt und Notar X auf, weil er als vollmachtloser Vertreter die Veranlassung zur erfolglosen Prozeßführung gegeben habe.
Gegen das FG-Urteil legte Rechtsanwalt und Notar X ,,Revision" ein. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus:
Seine Revision sei zulässig, da er tatsächlich Beteiligter des Klageverfahrens gewesen und er durch die Kostenentscheidung im FG-Urteil auch beschwert sei. Die selbständige Anfechtung der Kostenentscheidung sei möglich, weil er die verfahrensrechtliche Unzulässigkeit der angefochtenen Kostenentscheidung geltend mache. Ihm hätten die Kosten nicht auferlegt werden dürfen; denn er habe - wenn auch verspätet - noch eine auf ihn lautende Vollmacht für das vorliegende Verfahren eingereicht.
Mit der Revision wird beantragt, das Urteil des FG im Hinblick auf die Kostenentscheidung aufzuheben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Während des Revisionsverfahrens ist Rechtsanwalt und Notar X verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau beerbt. Danach ist auch die Ehefrau verstorben. Sie wurde von ihren vier Kindern beerbt. Diese sind als Gesamtrechtsnachfolger nach Rechtsanwalt und Notar X in den Rechtsstreit eingetreten. Sie haben die Rechtsanwälte für das vorliegende Revisionsverfahren bevollmächtigt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unzulässig.
Da dem Prozeßvertreter der GmbH von der Vorinstanz die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind, ist er durch die Vorentscheidung persönlich beschwert. Die Revision ist deshalb nicht schon wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig. Sie richtet sich aber nicht gegen die Entscheidung des FG insgesamt, d. h. auch gegen die Vorentscheidung in der Hauptsache, sondern ausdrücklich nur gegen die Entscheidung der Vorinstanz über den Kostenpunkt. Die Anfechtung einer Kostenentscheidung ist jedoch dann nach § 145 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht statthaft, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Etwas anderes kann nicht unter Hinweis auf das in der Revision bezeichnete Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. August 1963 III 106/61 U (BFHE 77, 722, BStBl III 1963, 585) gelten. Nach dieser Entscheidung war die Anfechtung einer Kostenentscheidung zulässig, soweit deren verfahrensrechtliche Unzulässigkeit geltend gemacht wurde. Dieses BFH-Urteil betraf indessen die Rechtslage vor Inkrafttreten der FGO; es kann deshalb nach Inkrafttreten der FGO und damit des § 145 Abs. 1 FGO nicht mehr zur Anwendung kommen.
Das Rechtsmittel hätte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn der Senat darin eine Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des FG sehen würde und wenn er gleichzeitig davon ausginge, daß die Kostenentscheidung, die gegen einen vollmachtlosen Vertreter ergangen ist, dem in § 145 Abs. 2 FGO geregelten Fall der Anfechtung einer isolierten Kostenentscheidung gleichzustellen ist (so BFH-Beschluß vom 11. November 1981 I B 37/81, BFHE 134, 401, BStBl II 1982, 167). Denn nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ist auch gegen isolierte Entscheidungen der FG in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben (ebenso BFH-Beschluß vom 11. Dezember 1979 VII B 48/76, BFHE 129, 304, BStBl II 1980, 199).
Fundstellen
Haufe-Index 414391 |
BFH/NV 1987, 526 |