Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung der Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluß nach Beendigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

  1. Ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluß eingereichten Beschwerdeschrift nicht eindeutig, so ist die Beschwerdeschrift auszulegen und eine etwaige fehlerhafte Beteiligtenbezeichnung in der Entscheidung des FG zu berichtigen.
  2. Die Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluß ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie erst nach Beendigung der Instanz im Hauptsacheverfahren eingelegt worden ist.
 

Normenkette

FGO §§ 142, 57; ZPO § 117 Abs. 2; BGB § 133

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 31.08.1999 - VIII B 29/99 (NV); BFH/NV 2000, 442

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133144

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