Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Auslegung der Bezeichnung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift und zur Statthaftigkeit der Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluß nach Beendigung der Hauptsache
Leitsatz (NV)
- Ist die Bezeichnung des Beschwerdeführers in der gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluß eingereichten Beschwerdeschrift nicht eindeutig, so ist die Beschwerdeschrift auszulegen und eine etwaige fehlerhafte Beteiligtenbezeichnung in der Entscheidung des FG zu berichtigen.
- Die Beschwerde gegen einen PKH-Ablehnungsbeschluß ist grundsätzlich nicht statthaft, wenn sie erst nach Beendigung der Instanz im Hauptsacheverfahren eingelegt worden ist.
Normenkette
FGO §§ 142, 57; ZPO § 117 Abs. 2; BGB § 133
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 31.08.1999 - VIII B 29/99 (NV); BFH/NV 2000, 442
Fundstellen
Dokument-Index HI1133144 |
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