Leitsatz (amtlich)
Werden börsengängige Inhaberschuldverschreibungen gemäß § 806 BGB in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben, so sind diese nicht mit dem Kurswert für die nicht umgeschriebenen Stücke anzusetzen. Maßgebend sind vielmehr die Anschaffungskosten bzw. der niedrigere Teilwert vom jeweiligen Feststellungszeitpunkt. Dies gilt auch dann, wenn der Ansatz des niedrigeren Teilwertes ertragsteuerrechtlich nicht zwingend ist oder bei Wiederanstieg des Teilwertes der frühere Wert beibehalten werden darf.
Orientierungssatz
1. § 11 Abs. 1 BewG gilt nur für Wertpapiere, die als solche an der Börse gehandelt werden; dies trifft auf Namensschuldverschreibungen, die durch Umwandlung von Inhaberschuldverschreibungen entstanden sind, nicht mehr zu (Ausführungen zu den Arten börsengängiger Wertpapiere).
2. Ändert sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand (§§ 68, 123 FGO), über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben (vgl. BFH-Urteil vom 2.2.1973 III R 27/72). Der BFH entscheidet selbst, wenn die Klage spruchreif ist (vgl. BFH-Urteil vom 20.7.1988 II R 164/85).
Normenkette
BewG 1974 § 11 Abs. 1, § 109 Abs. 3-4; BGB § 806; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2; FGO §§ 68, 127, 123
Verfahrensgang
FG Hamburg (Entscheidung vom 22.02.1985; Aktenzeichen II 180/82) |
Tatbestand
Zu dem Betriebsvermögen des Klägers, eines Versicherungsvereins a.G., gehörten Schuldverschreibungen im Nennwert von 26 104 100 DM, die ursprünglich Inhaberschuldverschreibungen gewesen waren, 1973 jedoch durch die Ausgeber gemäß § 806 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Namensschuldverschreibungen umgeschrieben worden waren. Am 31.Dezember 1975 betrug der Kurswert für die entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen 22 844 210 DM. In seiner Bilanz auf den 31.Dezember 1975 setzte der Kläger die ihm gehörenden Namensschuldverschreibungen mit 22 956 111 DM an. Diese Buchwerte lagen teils über, teils unter den Kurswerten der entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen.
In seine Vermögensaufstellung auf den 1.Januar 1976 übernahm der Kläger seine Namensschuldverschreibungen mit den Kurswerten der entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen. Das beklagte Finanzamt (FA) vertrat demgegenüber die Ansicht, die Namensschuldverschreibungen seien nicht mehr gemäß § 11 Abs.1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) mit den Börsenkurswerten, sondern nunmehr gemäß § 12 BewG mit ihren Nennwerten anzusetzen. Entsprechend verfuhr das FA bei der Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens auf den 1.Januar 1976.
Mit seinem Einspruch machte der Kläger u.a. geltend, daß seine Namensschuldverschreibungen gemäß § 109 Abs.4 BewG mit den Bilanzbuchwerten von 22 956 111 DM anzusetzen seien. In diesem Punkte hatte der Einspruch keinen Erfolg.
Der Kläger hat Klage erhoben und weiterhin geltend gemacht, daß die Namensschuldverschreibungen mit ihren Bilanzbuchwerten anzusetzen seien. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1985, 545).
Das FA hat Revision eingelegt und die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Abweisung der Klage beantragt.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA den Einheitswert des Betriebsvermögens durch Änderungsbescheid vom 5.Februar 1987 erhöht. Der Kläger hat diesen Bescheid gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Er hat seinen Klagantrag dahin umgestellt, den durch den angefochtenen Änderungsbescheid festgestellten Einheitswert um die abgerundete Differenz zwischen den Nennwerten der Namensschuldverschreibungen (26 104 100 DM) und den Bilanzbuchwerten (22 956 111 DM), somit um 3 147 000 DM zu ermäßigen.
Entscheidungsgründe
1. Die Revision des FA ist unbegründet. Gleichwohl ist das angefochtene Urteil aufzuheben, weil sich während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand, über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden hatte, geändert hat (vgl. das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2.Februar 1973 III R 27/72, BFHE 108, 297, BStBl II 1973, 501). Da die Klage spruchreif und auch begründet ist, gibt der Senat dem umgestellten Klagantrag aufgrund der fortwirkenden Feststellungen des FG (vgl. das Senatsurteil vom 20.Juli 1988 II R 164/85, BFHE 154, 13, BStBl II 1988, 955) statt.
2. Auf die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen ist § 109 Abs.4 BewG und nicht § 109 Abs.3 i.V.m. § 11 Abs.1 BewG anzuwenden. Denn Wertpapiere im Sinne der letztgenannten Vorschriften sind nur börsengängige Wertpapiere, zu denen Namensschuldverschreibungen auch dann nicht gehören, wenn sie durch Umschreibung von Inhaberschuldverschreibungen entstanden sind. Namensschuldverschreibungen können nicht an der Börse gehandelt werden, da bei ihnen nicht der Besitzer des Papiers berechtigt ist, das verbriefte Recht geltend zu machen (vgl. Schwark, Börsengesetz, § 36 Tz.11).
Die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen sind auch nicht deshalb i.S. des § 11 Abs.1 BewG Wertpapiere, weil sie ursprünglich als Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben worden waren und für die nicht umgeschriebenen Stücke der gleichen Emissionen weiterhin amtliche Kurswerte festgestellt werden. Denn § 11 Abs.1 BewG gilt nur für Wertpapiere, die als solche an der Börse gehandelt werden; dies trifft auf die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen nicht mehr zu.
Auch daraus, daß § 11 Abs.1 BewG neben den Wertpapieren auch Schuldbuchforderungen erwähnt, die reine Kapitalforderungen und keine Wertpapiere im weiteren Sinne sind, darf nicht gefolgert werden, daß es dem Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht, auch die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen dann in den Anwendungsbereich des § 11 Abs.1 BewG einzubeziehen, wenn die nicht umgeschriebenen Stücke weiterhin an der Börse gehandelt werden.
Soweit es sich bei den in der Vorschrift genannten Schuldbuchforderungen um Sammelschuldbuchforderungen handelt, die für eine Wertpapiersammelbank eingetragen sind, stehen sie hinsichtlich ihrer Fungibilität (anders als die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen) den börsengängigen Wertpapieren ohnehin gleich (vgl. hierzu Meder/Ernst, Schuldbuchrecht des Bundes und der Länder, S.17 f.).
Allerdings fallen unter § 11 Abs.1 BewG auch Einzelschuldbuchforderungen, die beim Kauf von Inhaberschuldverschreibungen oder durch Umwandlung von Inhaberschuldverschreibungen entstanden sind (zu diesen vgl. §§ 1, 2 des Reichsschuldbuchgesetzes), obwohl diese Einzelschuldbuchforderungen weder fungibel noch börsengängig sind. Wenn diese Einzelschuldbuchforderungen gleichwohl seit langem den börsengängigen Wertpapieren gleichgestellt worden sind (vgl. § 141 der Reichsabgabenordnung --AO-- 1919, § 13 Abs.1 des Reichsbewertungsgesetzes 1934), so folgt dies letztlich daraus, daß derartige Einzelschuldbuchforderungen auf Antrag jederzeit wieder in Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt werden müssen und der Gläubiger jederzeit den Verkauf unter entsprechender Umwandlung verlangen kann (vgl. § 8 des Reichsschuldbuchgesetzes und Meder/Ernst, a.a.O., S.31).
Dies alles gilt nicht für die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen. Denn der Aussteller dieser Schuldverschreibungen ist nicht zur Rückumschreibung in Inhaberschuldverschreibungen verpflichtet (§ 806 Satz 2 BGB). Wegen dieser Abweichungen hinsichtlich der Wiederherstellung der Börsengängigkeit ist eine Gleichstellung der umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen mit den Einzelschuldbuchforderungen über Schuldverschreibungen, die an der Börse gehandelt werden, im Auslegungswege nicht möglich.
3. Fallen die umgeschriebenen Namensschuldverschreibungen nicht unter § 11 Abs.1 BewG, so sind sie als Kapitalforderungen i.S. des § 12 bzw. des § 109 Abs.4 BewG zu bewerten. Dazu gehören auch solche Kapitalforderungen, die in Wertpapieren verbrieft sind, aber nicht unter § 11 Abs.1 BewG fallen (vgl. die Eingangsworte des § 12 Abs.1 BewG). Da die dem Kläger gehörenden Namensschuldverschreibungen zu seinem Betriebsvermögen gehören, ist im vorliegenden Fall demgemäß § 109 Abs.4 BewG anzuwenden. Sie sind mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Grundsätzen über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben. Bewertungsmaßstab sind damit die Anschaffungskosten oder der niedrigere Teilwert (§ 6 Abs.1 Nr.2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).
Soweit ersichtlich, hat der Kläger bei Aufstellung seiner Bilanz für die Namensschuldverschreibungen Bewertungswahlrechte in Anspruch genommen. Es handelt sich hier um das für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltende Niederstwertprinzip und um das Recht zur Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes, obwohl die Gründe dafür nicht mehr bestehen (vgl. hierzu § 253 Abs.2 Satz 3, Abs.5 des Handelsgesetzbuches --HGB-- n.F., § 6 Abs.1 Nr.1 Sätze 2, 4 EStG). Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Ausübung derartiger Bewertungswahlrechte im Rahmen des § 109 Abs.4 BewG unbeachtlich ist. Die Kapitalforderungen sind vielmehr stets mit den Anschaffungskosten oder, falls der Teilwert niedriger ist, mit dem Teilwert anzusetzen. Das bedeutet, daß die mit den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung im Einklang stehenden Bilanzbuchwerte nur dann angesetzt werden dürfen, wenn sie mit den Anschaffungskosten bzw. den niedrigeren Teilwerten identisch sind. Diese Auslegung allein führt für alle Steuerpflichtigen zu gleichen Wertansätzen. Das gilt vor allem auch für Steuerpflichtige, die keine Bilanzen aufstellen.
Dies bedeutet, daß bei Bewertungswahlrechten nicht die tatsächliche Vermutung gilt, die Buchwerte der Bilanz entsprächen den Grundsätzen der steuerlichen Gewinnermittlung, wie dies der Senat in seinem Urteil vom 15.Juni 1988 II R 232/81 (BFHE 154, 146, BStBl II 1988, 875) bei Nichtbestehen von Bewertungswahlrechten angenommen hat.
Im vorliegenden Fall hat das FG keine Ermittlungen über die Höhe der Teilwerte der Namensschuldverschreibungen angestellt. Es ist aber davon auszugehen, daß die Teilwerte der nicht börsengängigen Namensschuldverschreibungen jedenfalls nicht höher sind als die Kurswerte der entsprechenden Inhaberschuldverschreibungen. Daraus folgt, daß die Klage in vollem Umfang begründet ist. Denn der Klageantrag bleibt hinter dem möglichen Antrag, die Kurswerte als Teilwerte anzusetzen, zurück.
Fundstellen
Haufe-Index 62872 |
BFH/NV 1989, 13 |
BStBl II 1989, 348 |
BFHE 155, 563 |
BFHE 1989, 563 |
BB 1989, 1746-1747 (LT1) |
DB 1989, 1064 (KT) |
HFR 1989, 354 (LT) |