Entscheidungsstichwort (Thema)

Billigkeitserstattung von Währungsausgleichsbeträgen

 

Leitsatz (NV)

1. Der Bescheid des Hauptzollamts, mit dem dieses eine Billigkeitserstattung nach der VO Nr. 1608/74 ablehnt, ist gerichtlich voll nachprüfbar.

2. Ein Einfuhrgeschäft i. S. des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 1608/74 liegt auch dann vor, wenn der Kaufvertrag vereinbarungsgemäß bereits vor der Einfuhr durch Lieferung zur Einlagerung in einem anderen Mitgliedstaat erfüllt worden ist.

3. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a VO Nr. 1608/74 kann nicht dahin ausgelegt werden, daß die auf die Währungsmaßnahme zurückzuführenden Härten mit Vorteilen verrechnet werden sollen, die mit dem sachlichen Billigkeitsgrund nichts zu tun haben.

4. Die Erhebung des Differenzbetrages stellt eine zusätzliche Belastung dar, wenn der Betrag 100 DM übersteigt.

5. Ansprüche auf die Billigkeitserstattung von Währungsausgleichsbeträgen nach der Regelung der VO Nr. 1608/74 sind zu verzinsen.

 

Normenkette

EWGV 1608/74 Art. 2; AO 1977 §§ 236, 238

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 01.03.1988 - VII R 67/85 (NV); BFH/NV 1989, 60

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132310

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