Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Gesellschaftsteuerpflicht unentgeltlicher Leistungen von Diensten eines Gesellschafter-Geschäftsführers.

 

Normenkette

KVStG § 2/3/b; KVStG § 2/1/4/b

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die unentgeltliche Leistung der Dienste des Geschäftsführers einer GmbH (Familien-GmbH), der selbst Gesellschafter ist, der Gesellschaftsteuer unterliegt, wenn irgendwelche Vereinbarungen über eine Vergütung nicht getroffen worden sind.

Die Vorinstanz verneint es. Der Beschwerdeführer (Bf.), Vorsteher des Finanzamts, wendet sich hiergegen. Er hat Erfolg.

Die Auffassung der Vorinstanz, führt er in der Rechtsbeschwerde (Rb.) aus, es sei durch die unentgeltlichen Dienste des Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin (Bgin.) - GmbH - kein unmittelbarer Vermögenswert zugeführt worden, demnach eine Steuerpflicht nicht gegeben, sei nicht zutreffend. Auch die unentgeltliche Dienstleistung sei ein Wirtschaftsgut. Es handle sich demnach um eine unmittelbare Zuführung von Vermögenswerten. üblicherweise würden im übrigen solche Dienste nur gegen eine Vergütung geleistet. In der Nichtgeltendmachung der Gehaltsforderung liege zudem ein Verzicht auf eine Forderung. Die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 3b des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) seien also gegeben, da die freiwillige Leistung auch geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat hat folgendes erwogen. Es ist davon auszugehen, daß nur die unmittelbare Zuführung von Vermögenswerten den Voraussetzungen des § 2 Ziff. 3b a. a. O. genügt; demnach ist also eine Vermögenseinlage des Gesellschafters erforderlich. Die Frage, ob auch Dienstleistungen eine "Vermögenseinlage" bilden können, ist im Hinblick auf § 335 HGB im Schrifttum und in der Rechtsprechung behandelt worden. Die überwiegende Meinung geht nunmehr dahin, daß die Frage für die genannte Vorschrift zu bejahen ist, soweit es sich um geldwerte Dienstleistungen handelt; vgl. hierzu die Entscheidung des Reichsgerichts in Zivilsachen II 148/33 vom 10. Oktober 1933, Slg. Bd. 142 S. 21 und die Kommentare zu § 335 HGB. Diese Vorschrift betrifft zwar eine Einlage des stillen Gesellschafters bei der stillen Gesellschaft; die hierfür entwickelten Grundsätze können aber auch für die Abgrenzung der Leistung im Sinne des § 2 Ziff. 3b KapVStG herangezogen werden. In beiden Fällen handelt es sich um die Vereinigung von Vermögensbestandteilen, die verschiedenen Personen gehören, zu einer einheitlichen Vermögensmasse. Als Vermögenseinlage ist demnach jedes Wirtschaftsgut anzusehen, das einen in Geld bestimmbaren Wert hat; hierunter kann auch eine Dienstleistung fallen. Ein Niederschlag der Einlage in der Bilanz ist, worauf der Bf. zutreffend hinweist, nicht erforderlich. Die in dem Urteil des Reichsfinanzhofs II A 580/21 vom 5. Mai 1922, Slg. Bd. 9 S. 258, 260, vertretene gegenteilige Auffassung für das Reichsstempelgesetz ist überholt, da sie davon ausgeht, daß Dienste zwar Vermögenswerte erzeugen, aber selbst nicht einen Vermögensbestandteil darstellen. Der jetzt vertretenen Ansicht steht nicht entgegen, daß Dienste erst nach und nach geleistet werden. Dieses kann auch für andere Einlagen (Geld, Sachwerte) zutreffen. Allerdings können, worauf nochmals hingewiesen werden mag, nur geldwerte Dienste (ß 612 BGB), nicht aber Dienste, die nach der Verkehrssitte oder nach den gesamten Umständen unentgeltlich geleistet werden, zur Steuer herangezogen werden.

Die Vorentscheidung unterlag daher der Aufhebung. Der Steuerstreit ist spruchreif.

Daß Dienste wie im Streitfall nur gegen Entgelt geleistet zu werden pflegen, ist nicht streitig. Ihre Leistung ist auch geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, da die GmbH eine andere Kraft, hiernach also Aufwendungen, einspart. Die Höhe der Vergütung ist von dem Finanzamt monatlich auf mindestens 500 DM angenommen. Hiergegen sind Bedenken nicht zu erheben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407633

BStBl III 1953, 145

BFHE 1954, 369

BFHE 57, 369

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge