Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Ist ein Gesellschafter, bevor ein Feststellungsbescheid gemäß § 215 AO dem geschäftsführenden Gesellschafter zugegangen ist, aus der Gesellschaft ausgeschieden, so ist er zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen diese Bescheide auch dann befugt, wenn hinsichtlich seiner Beschwer nicht die Voraussetzungen des § 239 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO vorliegen. Zur Frage der Verwirkung von Anfechtungsrechten.
Normenkette
AO § § 215, 219, 239, 233/1/1, § 233/1/2; StAnpG § 1 Abs. 2, § 1/3
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) war in den Streitjahren II/1948 und 1949 Gesellschafterin der OHG, jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag zur Geschäftsführung nicht berechtigt. Sie ist inzwischen aus der Gesellschaft ausgeschieden, nach ihrer Ansicht mit dem 31. Dezember 1951, nach der des Finanzamts erst mit dem 31. März 1952. Nach einer Betriebsprüfung hat das Finanzamt am 20. Februar 1952 gemäß § 222 der Reichsabgabenordnung (AO) berichtigte Feststellungsbescheide über den Gewinn der OHG in II/1948 und 1949 erlassen, die zur Feststellung eines niedrigeren Gewinns gegenüber dem ersten noch zur Zeit, als die Bfin. unbestritten an der Gesellschaft beteiligt war, ergangenen Bescheid führte. Diese Bescheide wurden am 9. Juli 1952 auf Grund von Feststellungsbescheiden, die den Gewinn einer anderen Firma, an der die OHG beteiligt war, betrafen, gemäß § 218 Abs. 4 AO nochmals geändert. Die Feststellungsbescheide vom 20. Februar und vom 9. Juli 1952 hat das Finanzamt dem geschäftsführenden Gesellschafter der OHG übersandt. Zur gleichen Zeit gab es am 20. Februar und 14. Juli 1952 gemäß § 218 Abs. 4 AO entsprechend berichtigte bzw. geänderte Einkommensteuerbescheide, die auf diesen Gewinnfeststellungsbescheiden beruhten, an die Bfin. zur Post auf.
Gegen die Feststellungsbescheide vom 20. Februar und 9. Juli 1952 legte die Bfin. am 24. August 1956 Einspruch ein. Sie hält die Einlegung dieses Rechtsmittels gegen die dem geschäftsführenden Gesellschafter der OHG bereits vor mehr als vier Jahren übersandten Bescheide für zulässig, weil sie im Zeitpunkt des Zugehens der Bescheide an diesen an der OHG nicht mehr beteiligt gewesen sei. Sie brauche daher diese Bescheide nicht im Sinne des § 219 Abs. 1 AO gegen sich gelten zu lassen. Ausführungen darüber, inwiefern sie durch die angefochtenen Bescheide beschwert sei, hat die Bfin. bisher nicht gemacht, sondern sich "nach einem positiven Bescheid über den Einspruch" vorbehalten, in dieser Richtung ihre Ausführungen zu ergänzen. Der Steuerausschuß hat den Einspruch als unzulässig verworfen, weil die Bfin. als nicht zur Geschäftsführung der OHG berufen, gemäß § 239 AO auch nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide befugt gewesen sei. Ihre diesbezügliche Rechtsstellung sei auch nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft keine andere geworden. Im übrigen müsse sie, da sie erst mit dem 31. März 1952 aus der OHG ausgeschieden sei, die Bekanntgabe des Bescheides vom 20. Februar 1952 an den geschäftsführenden Gesellschafter gemäß § 219 AO gegen sich gelten lassen. Der Bescheid vom 9. Juli 1952 sei gemäß § 218 Abs. 4 AO ergangen. Er beruhe auf vorangegangenen rechtskräftigen Entscheidungen über die einheitliche Feststellung des Gewinns einer anderen Mitunternehmergesellschaft, an der die OHG beteiligt sei. Infolgedessen sei ein Rechtsmittel gegen den die OHG betreffenden Bescheid vom 9. Juli 1952 nicht gegeben.
Das Finanzgericht bestätigte die Entscheidung des Steuerausschusses. Zwar brauche die Bfin. die dem geschäftsführenden Gesellschafter bekanntgegebenen Bescheide nicht gegen sich gelten zu lassen, falls die Bekanntgabe nach ihrem Ausscheiden aus der Gesellschaft erfolgt sein sollte. Hierauf käme es aber nicht an, weil sie als nicht zur Geschäftsführung für die OHG berufen, nach § 239 AO zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Gewinnfeststellungsbescheide nicht berechtigt gewesen sei. Sie habe nur die Höhe des festgestellten Gewinns angegriffen, jedoch keine Beanstandungen solcher Art erhoben, für die ihr die Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 AO zustehen würde. Hinsichtlich der Belanglosigkeit eines etwaigen Ausscheidens aus der Gesellschaft für die Rechtsmittelbefugnis der Bfin. und bezüglich des Bescheides vom 9. Juli 1952 trat das Finanzgericht der Auffassung des Steuerausschusses bei.
Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) wird mangelnde Sachaufklärung und unrichtige Rechtsanwendung gerügt und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Einspruch gegen die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide zuzulassen. § 239 Abs. 1 Ziff. 3 AO könne im vorliegenden Fall der Bfin. gegenüber wegen ihres bereits mit dem 31. Dezember 1951 erfolgten Ausscheidens aus der OHG, woran festgehalten werde, und auch im Hinblick auf die unklaren Verhältnisse in der OHG zur Zeit der übersendung der strittigen Bescheide und bei der unterschiedlichen Interessenlage der Bfin. und des geschäftsführenden Gesellschafters nicht zur Anwendung kommen. Das Finanzgericht hätte daher den für die Entscheidung wesentlichen Zeitpunkt des Ausscheidens der Bfin. aus der OHG nicht dahingestellt lassen dürfen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Zutreffend ist das Finanzgericht unter Hinweis auf die Entscheidung des Reichsfinanzhofs VI A 2058/30 vom 15. Januar 1931 (Reichssteuerblatt - RStBl - 1931 S. 267) davon ausgegangen, daß die Vorschriften des § 219 Abs. 1 AO, aus denen sich die Wirksamkeit der dem geschäftsführenden Gesellschafter zugegangenen einheitlichen Feststellungsbescheide gegenüber den übrigen Gesellschaftern ergibt, voraussetzen, daß die Personen, denen gegenüber die Bescheide Wirksamkeit erlangen sollen, auch im Zeitpunkt des Zugehens noch Gesellschafter sind. Die Wirksamkeit der dem geschäftsführenden Gesellschafter zugegangenen Bescheide gegenüber den übrigen Gesellschaftern entspricht der Vollmacht, die diese jenem zu ihrer Vertretung mit der übertragung der Geschäftsführung erteilt haben (vgl. die Entscheidung des Bundesfinanzhofs I 32/54 U vom 8. Oktober 1957, Slg. Bd. 65 S. 529, Bundessteuerblatt - BStBl - 1957 III S. 436). Infolgedessen würden, was das Finanzgericht nicht verkannt hat, die strittigen dem geschäftsführenden Gesellschafter der OHG zugegangenen Bescheide gegenüber der Bfin. nicht wirksam geworden sein, wenn diese im Zeitpunkt des Zugehens bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden sein sollte. In diesem Fall wäre mit dem Zugehen der Bescheide die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen diese für die Bfin. nicht in Lauf gesetzt worden sein. Mit der Vorschrift des § 219 AO steht die des § 239 AO in sachlichem Zusammenhang, die die Befugnis der Gesellschafter zur Einlegung von Rechtsmitteln gegen einheitliche Feststellungsbescheide regelt. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt mithin gleichfalls voraus, daß die nicht zur Geschäftsführung berufenen Beteiligten im Zeitpunkt des Zugehens der Bescheide noch Gesellschafter waren. Dem Finanzgericht kann daher nicht gefolgt werden, wenn es meint, ein früheres Ausscheiden der Bfin. aus der OHG ändere nichts an ihrer Rechtsstellung hinsichtlich ihrer Befugnis zur Rechtsmitteleinlegung gegen die einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide. War die Bfin. im Zeitpunkt des Zugehens der strittigen Bescheide an den geschäftsführenden Gesellschafter der OHG aus dieser bereits ausgeschieden, so war damit hinsichtlich dieser Bescheide für sie eine Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt worden. Das hat zur Folge, daß die Gewinnfeststellungsbescheide der Bfin. gegenüber zunächst nicht rechtskräftig geworden sind.
Das Finanzamt hat jedoch der Bfin. für II/1948 und 1949 am 12. Februar 1952 einen berichtigten Einkommensteuerbescheid übersandt, in dem nach dem Vermerk in den bei den Akten befindlichen Berechnungsbögen wahrscheinlich auf § 222 AO und die bei der OHG durchgeführte Betriebsprüfung hingewiesen war, und am 14. Juli 1952 einen diesen abändernden weiteren Einkommensteuerbescheid, zu dem der Berechnungsbogen den Hinweis auf § 218 AO und auf die erfolgte Berichtigung ihres Anteils an dem Gewinn der OHG enthält. Wenn die der Bfin. zugegangenen Einkommensteuerbescheide die in den Berechnungsbogen vorgesehenen Vermerke enthalten haben, so wäre der Bfin. damit der Inhalt der zugrunde liegenden einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheide von dem auch für die einheitliche Gewinnfeststellung zuständigen Finanzamt in einer der Vorschrift des § 211 AO entsprechenden Form mitgeteilt worden. Hätte sich die Bfin. durch die den Einkommensteuerbescheiden zu entnehmende Feststellung ihres Anteils an dem Gewinn der OHG beschwert gefühlt, so wäre sie hiergegen bei dem Finanzamt, das sie vorschriftsmäßig über das gegen die Festsetzung der Einkommensteuer gegebene Rechtsmittel belehrt hatte, vorstellig geworden. Wenn sie über vier Jahre lang schwieg, so ist zu schließen, daß sie sich mit der Feststellung ihres Gewinnanteils abgefunden hatte. Hat sie sich aber mit der Gewinnfeststellung nach Kenntnisnahme abgefunden, so wäre es mit der Rechtssicherheit in ihrem Verhältnis gegenüber dem Steuergläubiger und ihren früheren Mitgesellschaftern nicht vereinbar, wenn sie den Schwebezustand hinsichtlich des Eintritts der Rechtskraft dieser Bescheide, den das Finanzamt durch die Unterlassung der Bekanntgabe der Gewinnfeststellungsbescheide an sie hervorgerufen hat, auf unbestimmte Zeit aufrechthalten könnte. Hier greift der Grundsatz der Verwirkung von Anfechtungsrechten ein (vgl. dazu die Entscheidung des Bundesfinanzhofs IV 155/56 U vom 7. November 1957, BStBl 1958 III S. 46). Durch die Mitteilung des Inhalts der Gewinnfeststellungsbescheide mit den Einkommensteuerbescheiden ist die Bfin. hinsichtlich der Möglichkeit, sich im Rechtsmittelwege gegen die Gewinnfeststellungsbescheide zu wehren, in eine ähnliche Lage versetzt worden, wie wenn sie, wie im Falle des angeführten Urteils, diese mit fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung erhalten hätte. Bei dem Mangel, an dem das Verfahren des Finanzamts leidet, kann zwar die in der Rechtsmittelbelehrung zu den Einkommensteuerbescheiden genannte Frist nicht als Rechtsmittelfrist für die Gewinnfeststellungsbescheide gewertet werden. Es muß jedoch die Verwirkung eintreten, wenn die Bfin. nach Kenntnis von dem Inhalt der Gewinnfeststellungsbescheide nicht gegen diese innerhalb angemessener Frist vorstellig geworden ist. Als angemessen erachtet der Senat in Anlehnung an § 87 Abs. 5 AO und § 21 Abs. 3 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (Bundesgesetzblatt 1952 I S. 625) eine Frist von etwa einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt ab, in dem die Bfin. durch Erhalt der Einkommensteuerbescheide von dem Inhalt der Gewinnfeststellungsbescheide Kenntnis erlangt hatte.
Wegen unrichtiger Anwendung der Vorschriften der §§ 219 und 239 AO unterliegt danach die Vorentscheidung der Aufhebung. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dabei wird dieses zunächst zu prüfen haben, ob die Bfin. im Zeitpunkt der Einspruchseinlegung ihr Anfechtungsrecht verwirkt hat. Konnte die Bfin. aus der Fassung der ihr zugegangenen Einkommensteuerbescheide vom 12. Februar und 14. Juli 1952 die Feststellung ihres Anteils am Gewinn der OHG für den streitigen Steuerabschnitt nicht entnehmen, so müßte das Finanzgericht feststellen, in welchem Zeitpunkt die Bfin. aus der OHG ausgeschieden ist. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Zugehen der Gewinnfeststellungsbescheide bei dem geschäftsführenden Gesellschafter der OHG, so wäre der Einspruch der Bfin. zulässig, so daß eine Sachentscheidung unter Hinzuziehung der übrigen Gesellschafter gemäß § 239 Abs. 3 AO zu treffen wäre.
Fundstellen
Haufe-Index 409069 |
BStBl III 1958, 285 |
BFHE 1959, 35 |
BFHE 67, 35 |