Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der steuerlichen Vergünstigung nach § 7c EStG 1949 steht nicht entgegen, daß die Zuschüsse oder unverzinslichen Darlehen aus Mitteln gegeben worden sind, die sich der Steuerpflichtige durch Aufnahme eines Kredits beschafft hat.
Normenkette
EStG § 7c
Tatbestand
Die Stadtsparkasse trat Ende des Jahres 1949 an die OHG, deren einheitliche Gewinnfeststellung Gegenstand des Verfahrens ist, mit dem Angebot heran, die Hingabe von Darlehen im Sinne des § 7c des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 im Kreditwege zu finanzieren. Die OHG hat daraufhin einen Kredit in Höhe von 80.000 DM in Anspruch genommen und diese Beträge zwei privaten Bauherrn als zinslose Baudarlehen im Sinne des § 7c EStG zur Verfügung gestellt. Bis zum 31. Dezember 1949 hatte die OHG den bei der Sparkasse in Anspruch genommenen Kredit im Betrage von 20.000 DM wieder zurückgezahlt. Die OHG begehrte Berücksichtigung des gesamten Betrages von 80.000 DM als Betriebsausgabe. Das Finanzamt lehnte den Antrag, soweit er 20.000 DM überstieg, ab und stützte sich hierbei auf Abschn. 71 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien II/1948 und 1949. Das Finanzgericht gab der Berufung statt und führte hierzu folgendes aus.
Es sei anerkannten Rechts, daß Betriebsausgaben grundsätzlich mit geliehenem Geld bewirkt werden könnten. Es lägen keine Gründe vor, bei Baudarlehen im Sinne des § 7c EStG einen anderen Standpunkt einzunehmen. Hierfür spräche auch § 1 Ziff. 9 des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuer-änderungsgesetzes 1951 vom 27. Juni 1951 (Bundessteuerblatt I S. 223). Darin sei hinsichtlich der Aufwendungen gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 c und d EStG 1950 (Aufwendungen für den ersten Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften usw. und Kapitalansammlungsbeiträge) die Rechtsauffassung der Verwaltung, es dürften keine fremden Mittel verwendet werden, bestätigt worden. Eine gleichlautende Einschränkung sei bei § 7c EStG nicht vorgenommen worden. Der wirtschaftliche Erfolg (Förderung des Wohnungsbaues) sei im vorliegenden Falle eingetreten. Die Anwendung des § 6 des Steueranpassungsgesetzes entfalle somit.
Die Rechtsbeschwerde des Finanzamtsvorstehers macht folgendes geltend: Unverzinsliche Darlehen oder verlorene Zuschüsse zur Förderung des Wohnungsbaues seien keine echten Betriebsausgaben. Es widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, durch die Gewährung dieser steuerlichen Vergünstigung eine unerwünschte Ausweitung des Kreditvolumens herbeizuführen. Er habe nur insoweit die steuerliche Vergünstigung gewähren wollen, als eigene Mittel dazu hingegeben würden.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Dem Finanzgericht ist darin beizupflichten, daß die Steuervergünstigung des § 7c EStG 1949 lediglich davon abhängig gemacht worden ist, daß ein Darlehen zinslos hingegeben worden ist. Das Gesetz stellt es nicht darauf ab, daß die Gelder aus eigenen Mitteln stammen, also nicht im Kreditwege beschafft worden sind. Eine derartige Einschränkung hätte im Gesetzesbefehl ihren Ausdruck finden müssen, wie dies bei den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Ziff. 2 c und d EStG 1951 der Fall ist. Die Vergünstigung kann nur dann verweigert werden, wenn lediglich formal, aber nicht wirtschaftlich betrachtet "ein Darlehen hingegeben" worden ist, wie dies das Finanzgericht München in seiner Entscheidung II 111 - 112/51 vom 15. November 1951, Betriebsberater 1952 S. 106, ausgeführt hat.
Die Rechtsbeschwerde muß somit als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 407451 |
BStBl III 1952, 233 |
BFHE 1953, 603 |
BFHE 56, 603 |