Leitsatz (amtlich)
Die im Postzeitungsvertrieb von der Post erhobenen "Verpackungskosten" können als "Auslagen für die Beförderung von Gegenständen" von den umsatzsteuerpflichtigen Entgelten abgesetzt werden.
Normenkette
UStG § 5 Abs. 4 Ziff. 1; UStDB § 49 Abs. 1
Tatbestand
Gestritten wird um die Frage, ob die Beschwerdeführerin (Bfin.), die einen Zeitungsverlag betreibt, die von der Post erhobenen "Verpackungskosten" nach §§ 5 Absatz 4 Ziffer 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), 49 Absatz 1 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz als "Auslagen für die Beförderung von Gegenständen" abziehen darf.
Der Sachverhalt ist folgender: Beim Postzeitungsvertrieb bestellt der Bezieher die Zeitung bei seinem Zustellpostamt. Dieses meldet die Anzahl der Bestellungen dem Verlagspostamt, welches die insgesamt bestellte Anzahl beim Verlag anfordert. Wenn, was nach dem Gesetz über Postgebühren vom 19. Dezember 1921 (Reichsgesetzblatt -- RGBl. -- S. 1593) in der Fassung der Verordnungen zur Änderung der gesetzlichen Postgebühren vom 13. September 1922 (RGBl. I S. 727) und vom 3. November 1922 (RGBl. I S. 835) die Regel sein soll, die Zeitungen vom Verleger "verpackt" werden, so teilt das Zeitungspostamt dem Verleger nicht nur die Gesamtzahl der bestellten Zeitungen mit, sondern auch die Aufteilung auf die Zustellpostämter. Der Verleger liefert dann die Zeitungen nach Zustellpostämtern gebündelt beim Zeitungspostamt ein. Übernimmt aber auf Antrag des Verlegers die Post die "Verpackung", so liefert der Verleger die Zeitungen in Bündeln gleicher Stückzahl ein und das Zeitungspostamt packt sie um, so daß die Zeitungen für jedes Zustellpostamt in Bündeln vereinigt werden. Hierfür erhält die Post eine zwischen ihr und dem Verleger zu vereinbarende Gebühr zur Deckung ihrer Selbstkosten. So handhabt es die Bfin. Die "Verpackung" besteht darin, daß die Bündel in Umschlagpapier (alte Zeitungen, Makulatur) eingehüllt und verschnürt werden. Das Zeitungspostamt kann hierfür das vom Verleger bei der Auslieferung verwandte Material mit benutzen. Beim Zustellpostamt werden die Zeitungen entbündelt und ausgetragen.
Die Vorinstanzen haben die von der Post für die "Verpackung" erhobene Gebühr als Kosten der Warenumschließung im Sinne des § 5 Absatz 4 Ziffer 2 UStG angesehen und ihre Absetzung nicht zugelassen, weil solche Kosten nach der genannten Bestimmung nur abgesetzt werden können, wenn der Lieferer die Warenumschließung zurücknimmt und das Entgelt um den auf sie entfallenden Teil mindert.
Entscheidungsgründe
Die Untersuchung, ob es sich um Kosten der Warenumschließung handelt, ist für die Entscheidung insofern von Bedeutung, als die von der Post berechneten "Verpackungskosten" nicht sowohl Kosten der Warenumschließung als auch Auslagen des Unternehmers für die Beförderung von Gegenständen sein können. Handelt es sich um Kosten der Warenumschließung, so kann die Bestimmung des § 5 Absatz 4 Ziffer 1 UStG nicht angewandt werden. Der Senat vermag aber der Vorentscheidung in der Einreihung dieser Kosten unter die Kosten der Warenumschließung nicht zu folgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob von einer Warenumschließung im Sinne der maßgebenden Bestimmung nur dann gesprochen werden kann, wenn diese Gegenstand des Vertrages zwischen dem Unternehmer und seinem Abnehmer ist, oder nur dann, wenn sie vom Unternehmer zurückgenommen werden kann, wofür eine Voraussetzung wäre, daß sie in die Hände des Abnehmers gelangt, was hier nicht der Fall ist. Nach der Verkehrsauffassung kann von einer Warenumschließung nur dann gesprochen werden, wenn sie in erster Linie dazu bestimmt ist, die Beförderung des Gegenstandes zu ermöglichen (Flaschen für die Beförderung von Flüssigkeiten) oder den Gegenstand vor der Gefahr der Beschädigung während der Beförderung zu schützen. Rechtsprechung und Schrifttum nehmen überdies übereinstimmend an, daß abzugsfähig ausschließlich die Kosten des Verpackungs materials sind, nicht die Kosten der Verpackungs tätigkeit. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall spielt das Material wertmäßig im Vergleich zu den Kosten der Tätigkeit eine geringe Rolle. Vor allem aber ist die "Verpackung" nicht dazu bestimmt, die Beförderung zu ermöglichen, sie ist auch nicht in erster Linie dazu bestimmt, die Zeitungen vor den Gefahren der Beschädigung während der Beförderung zu schützen; ihre Hauptbedeutung liegt auf anderem Gebiet.
Dies führt zu der eigentlichen Frage, ob es sich um Kosten der Versendung handelt. Die Bejahung dieser Frage folgt nicht zwingend aus der Verneinung der vorangegangenen. Es ist durchaus möglich, daß in einem gewissen Zusammenhang mit der Beförderung Kosten entstehen, welche weder unter Ziffer 1 noch unter Ziffer 2 des § 5 Absatz 4 UStG fallen, wie z. B. Nachnahme- und Mahngebühren im Postzeitungsvertrieb. Es ist also zu untersuchen, ob die "Verpackungskosten" Kosten der Versendung sind. Der Hauptzweck des Bündelns in die bei jedem Zustellpostamt bestellten Mengen von Zeitungen ist, dafür zu sorgen, daß die Zeitungen den richtigen Weg gehen, d. h. daß die bei dem einzelnen Zustellpostamt bestellte Anzahl an dieses Zustellpostamt gelangt. Es handelt sich also um ein Aussortieren der Sendungen, ähnlich wie bei Briefen oder Paketen. Die Tatsache, daß bei den beiden letzteren der Einzelempfänger durch Anschrift individuell bezeichnet ist, während bei den Zeitungen nur mengenmäßig sortiert wird, macht für die hier zu entscheidende Frage keinen Unterschied. Gemeinsam ist beiden Vorgängen, daß die von der Post zu befördernden Gegenstände nach Bestimmungsorten getrennt werden müssen. Dem dient die Bündelung nach bestimmten Mengen. Sie dient also unmittelbar der Beförderung. Daß die einzelnen Bündel in Umschlagpapier eingehüllt und verschnürt werden, geschieht in erster Linie zu dem gleichen Zweck, nämlich dem der Sortierung. Daß die Umhüllung auch dazu beiträgt, die Zeitungen vor Beschädigung während der Beförderung zu schützen, ist daneben von untergeordneter Bedeutung.
Die Erwägung der Vorentscheidung, daß Unternehmer, die das Verpacken selbst vornehmen, Kosten hierfür umsatzsteuerlich nicht abziehen dürfen und daher gegenüber den Verlegern, welche die "Verpackung" durch die Post besorgen lassen, benachteiligt sind, kann, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt, an der Beurteilung nichts ändern. Die verschiedene Behandlung von solchen Unternehmern, die den Liefergegenstand durch einen selbständigen Erfüllungsgehilfen befördern lassen, und denjenigen, die den Liefergegenstand selbst oder durch einen unselbständigen Erfüllungsgehilfen befördern, ist im Gesetz begründet und nicht auf den Fall der von der Post erhobenen "Verpackungskosten" beschränkt.
Die Bfin. hat also zu Recht die "Verpackungskosten" von den Entgelten abgesetzt. Die Vorentscheidungen waren daher aufzuheben und die Umsatzsteuer gemäß dem Antrag der Bfin. festzusetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 407256 |
BStBl III 1951, 155 |