Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Folgerungen aus dem Beschluß des BVerfG hinsichtlich Kinderbetreuungsaufwand für zurückliegende Veranlagungszeiträume; zu § 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG i.d.Fassung vor Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 1997
Leitsatz (NV)
Erklärt das BVerfG nach Ergehen des Urteils aber noch vor dessen Zustellung eine entscheidungserhebliche Vorschrift als mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und ordnet deren vorläufige Weitergeltung an, kommt eine Änderung der zurückliegende Veranlagungszeiträume betreffenden Entscheidung nicht in Betracht.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 8, §§ 33c, 32 Abs. 3-4, 7; GG Art. 20 Abs. 3
Nachgehend
BVerfG (Beschluss vom 14.05.2002; Aktenzeichen 2 BvR 800/99) |
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 02.12.1998 - X R 48/97 (NV); BFH/NV 1999, 1192
Fundstellen
Dokument-Index HI1133052 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen