Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerliche Förderungsgesetze

 

Leitsatz (amtlich)

Ist ein Ehegattenerbhof der überlebenden Ehefrau als Anerbin nach § 20 Abs. 1 der Erbhofrechtsverordnung (RGBl 1936 I S. 1069) oder nach § 24 oder § 25 der EHFV (RGBl 1943 I S. 549) angefallen, so fällt der Hof mit der Aufhebung der Erbhofgesetzgebung durch das KRG Nr. 45 mit Wirkung vom 24. April 1947 von selbst in das Gesamtgut einer an diesem Tage bestehenden fortgesetzten Gütergemeinschaft zwischen der überlebenden Ehefrau und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen.

Das gilt auch dann, wenn der Erbhof nach den Bestimmungen der §§ 1 und 2 des Zweiten Ausführungsgesetzes zum KRG Nr. 45 des Landes Württemberg-Hohenzollern mit Aufhebung der Erbhofgesetzgebung Anerbengut im Sinne des Württembergischen Anerbengesetzes geworden ist und die Ehefrau nach § 5 des Zweiten Ausführungsgesetzes zum KRG Nr. 45 die rechtliche Stellung eines befreiten Vorerben im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches erlangt hat.

 

Normenkette

LAG § 22 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beschwerdeführerin (Bfin.) und ihr am 18. November 1944 verstorbener Ehemann hatten durch Ehe- und Erbvertrag vom 5. Februar 1912 allgemeine Gütergemeinschaft vereinbart. Das vom Ehemann der Bfin. in die Ehe eingebrachte landwirtschaftliche Anwesen wurde nach § 17 Abs. 1 der Erbhofrechtsverordnung vom 21. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt - RGBl - 1936 I S. 1069) mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 (Inkrafttreten des Reichserbhofgesetzes) Ehegattenerbhof. Nach dem Tod des Ehemannes setzte die Bfin. die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fort. Der der Bfin. als Anerbin angefallene Ehegattenerbhof wurde, da er nach § 37 Abs. 1 des Reichserbhofgesetzes (RErbhG) nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden könnte, nach § 1486 Abs. 2 BGB Sondergut der Bfin.

Streitig ist, ob mit der am 24. April 1947 in Kraft getretenen Aufhebung der Erbhofgesetzgebung durch das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 45 der Erbhof, der bis dahin der Bfin. als Sondergut gehörte, in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gefallen ist mit der Folge, daß er als Teil des Gesamtguts nach § 22 Abs. 3 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) bei der Vermögensabgabe den Beteiligten, d. h. der Bfin. und ihren Abkömmlingen, nach dem Verhältnis ihrer Anteile (ß 11 Ziff. 5 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -) zuzurechnen ist. Das Finanzamt und das im Wege der Sprungberufung angerufene Finanzgericht haben das landwirtschaftliche Anwesen allein der Bfin. zugerechnet. Das Finanzgericht hat seine Auffassung damit begründet, das im damaligen Land Württemberg-Hohenzollern gelegene Anwesen sei nach den §§ 1 und 2 des Gesetzes über die Wiedereinführung des Anerbenrechts und über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts - Zweites Ausführungsgesetz zum KRG Nr. 45 - vom 13. Juni 1950 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 249) als ehemaliger Erbhof Anerbengut im Sinne des Württembergischen Gesetzes über das Anerbenrecht vom 14. Februar 1930 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1950 (Regierungsblatt für das Land Württemberg-Hohenzollern 1950 S. 279) geworden, ohne daß es auch nur einen Augenblick dem allgemeinen bürgerlichen Recht unterstanden hätte. Da der Erbhof der Bfin. beim Tod ihres Ehemannes gemäß § 24 Abs 1 der Erbhoffortbildungsverordnung (EHFV) vom 30. September 1943 (RGBl 1943 I S. 549) als vorläufiger Anerbin angefallen sei, habe sie mit Wirkung vom 24. April 1947 nach § 5 des Zweiten Ausführungsgesetzes zum KRG Nr. 45 die Stellung einer befreiten Vorerbin im Sinne des BGB erlangt. Diese Rechtsstellung sei mit der Annahme der Zugehörigkeit des Anerbengutes zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft unvereinbar. Vielmehr sei der Bfin., da sich an ihrer Rechtsstellung bis zum 21. Juni 1948 nichts geändert habe, das Anerbengut nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1 LAG in Verbindung mit § 9 Ziff. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG), wonach die Beschränkungen eines Vorerben nicht zu berücksichtigen sind, für die Vermögensabgabe allein zuzurechnen. Der Einwand der Bfin., sie habe den Erbhof beim Tod ihres Ehemannes nach dem Inhalt des Ehe- und Erbvertrages vom 5. Februar 1912 nicht auf Grund gesetzlicher Anerbenfolge gemäß § 24, sondern als durch diesen Vertrag bestimmte Anerbin nach § 25 EHFV erworben, schlage nicht durch, da sie die Erbschaft ausdrücklich nach § 24 a. a. O. angetreten und im übrigen von dem ihr in dem Ehe- und Erbvertrag eingeräumten übernahmerecht keinen Gebrauch gemacht habe. Auch würde das Ergebnis bei Anwendung des § 25 a. a. O. kein anderes sein, da die Bfin. in diesem Fall mit dem 24. April 1947 Alleineigentümerin des Hofes geworden und bis zum 31. Juni 1948 geblieben wäre.

In der Rechtsbeschwerde bringt die Bfin. vor, sie sei weder vorläufige Anerbin nach § 24 noch Anerbin nach § 25 EHFV geworden. Vielmehr sei sie endgültige Anerbin nach § 20 Abs. 1 der Erbhofrechtsverordnung geworden. Nach § 51 Abs. 1 EHFV behielten die vor dem 1. Oktober 1943 errichteten Testamente und abgeschlossenen Erbverträge uneingeschränkt ihre Wirksamkeit und seien auch weiterhin nach den alten Bestimmungen zu beurteilen. In dem Ehe- und Erbvertrag vom 5. Februar 1912 sei dem überlebenden Ehegatten ein übernahmerecht eingeräumt worden. Die Einräumung eines solchen übernahmerechts sei aber nach dem Inkrafttreten des RErbhG im Wege der ergänzenden Auslegung des Erbvertrags allgemein in eine Anerbeneinsetzung des mit dem übernahmerecht Bedachten nach § 20 Abs. 1 der Erbhofrechtsverordnung umgedeutet worden.

Zu der durch die Aufhebung der Erbhofgesetzgebung geschaffenen Rechtslage im Falle einer am 24. April 1947 bestehenden allgemeinen Gütergemeinschaft führt die Rechtsbeschwerde aus, von dem Gesamtgut ausgeschlossen seien nur das Sondergut und das Vorbehaltsgut der Ehegatten. Zum Sondergut eines Ehegatten gehörten ausschließlich Gegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäft übertragen werden könnten (ß 1439 BGB). Falle die Nichtübertragbarkeit, wie dies bezüglich der Erbhöfe mit der Aufhebung der Erbhofgesetzgebung geschehen sei, so fielen die betreffenden Gegenstände von selbst in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft. Das ergebe sich aus Wortlaut und Sinn des § 1439 BGB, insbesondere auch aus dem Ausschluß der dinglichen Surrogation im Sinne des § 1524 BGB, der bedeute, daß das Ersatzstück - entgegen der Regel des § 1524 BGB - dann nicht mehr zum Sondergut gehöre, wenn es durch Rechtsgeschäft übertragbar sei. Das gleiche müsse für die fortgesetzte Gütergemeinschaft gelten, da auch hier der überlebende Ehegatte neben seinem Anteil am Gesamtgut nur noch Vorbehaltsgut und Sondergut haben könne. Sondergut des überlebenden Ehegatten seien wie bei Bestehen der allgemeinen Gütergemeinschaft nach § 1486 Abs. 2 BGB nur Vermögensgegenstände, die nicht durch Rechtsgeschäfte übertragen werden könnten. Falle die Nichtübertragbarkeit weg, so falle der betreffende Gegenstand ohne weiteres in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft, da er nicht mehr Sondergut sein könne. Auch das komme in § 1468 BGB dadurch zum Ausdruck, daß die dingliche Surrogation ausdrücklich ausgeschlossen sei, übertragbare Ersatzstücke für Sondergut also ohne weiteres Gesamtgut würden.

Wenn in Württemberg-Hohenzollern mit Aufhebung der Erbhofgesetzgebung die bisherigen Erbhöfe auf Grund der §§ 1 und 2 des Zweiten Ausführungsgesetzes zum KRG Nr. 45 kraft Gesetzes Anerbengüter im Sinne des Württembergischen Gesetzes über das Anerbenrecht vom 14. Februar 1930 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1950 geworden seien, so habe das für den vorliegenden Fall nur die Wirkung, daß das nunmehrige Anerbengut beim Tod der Bfin., sofern es bis dahin seine Eigenschaft als Anerbengut nicht durch Löschung in der Höferolle gemäß § 2 Abs. 2 des Zweiten Ausführungsgesetzes in Verbindung mit Art. 2 des Gesetzes über das Anerbenrecht verloren habe, als Teil ihrer Erbschaft nur einem Erben, dem Anerben zufallen könne. Dagegen werde die durch die Aufhebung der Erbhofgesetzgebung eingetretene freie Veräußerlichkeit des landwirtschaftlichen Anwesens durch dessen nunmehrige Eigenschaft als Anerbengut nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art. 6 des Württembergischen Anerbengesetzes in der Fassung des § 1 Abs. 2 des Zweiten Ausführungsgesetzes zum KRG Nr. 45 nicht berührt, so daß auch die besonderen überleitungsbestimmungen des Landes Württemberg-Hohenzollern dem übergang des bisherigen Erbhofes vom Sondergut der Bfin. in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nicht entgegenstünden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde ist begründet.

Nach Art. III des KRG Nr. 45 wurde Grundeigentum, das gemäß diesem Gesetz seinen Charakter als "Erbhof" verlor, freies, den allgemeinen Gesetzen unterworfenes Grundeigentum. Ein bisheriger Erbhof verlor damit im Zeitpunkt des Inkrafttretens des KRG Nr. 45 (24. April 1947) die Eigenschaft der Unveräußerlichkeit, die er bis dahin nach § 37 Abs. 1 ErbhG gehabt hatte. Nach allgemeiner Rechtsauffassung fällt bei bestehender allgemeiner Gütergemeinschaft ein Gegenstand, der wegen des entgegenstehenden rechtlichen Hindernisses der Nichtübertragbarkeit nach § 1439 BGB nicht Gesamtgut werden konnte, mit dem Wegfall dieses Hindernisses von selbst in das Gesamtgut (vgl. Staudinger, 9. Auflage, Anmerkung 4 zu § 1439 BGB; Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24. Oktober 1952, Deutsche Notar-Zeitschrift 1953 S. 102). Das gleiche muß grundsätzlich auch dann gelten, wenn, wie im Streitfall, bei bestehender fortgesetzter Gütergemeinschaft ein Gegenstand, hier der Erbhof, nur wegen seiner Nichtübertragbarkeit nach § 1486 Abs. 2 BGB zum Sondergut des überlebenden Ehegatten gehört hatte. Auch hier verliert der Gegenstand mit dem Wegfall der Nichtübertragbarkeit grundsätzlich seine Sondergutseigenschaft und fällt von selbst in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft (vgl. Staudinger, 9. Auflage, Anmerkung 3b zu § 1486 BGB).

Gegen die Anwendung dieses allgemeinen Grundsatzes auf den vorliegenden Fall hat der Vertreter des Finanzamts in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, auf Grund der Erbhofgesetzgebung stehe der Erbhof außerhalb der güterrechtlichen Regelung des BGB. Er habe in der Hand der Bfin. als überlebender Ehefrau nach Erbhofrecht ein Sondergut eigener Art dargestellt. Das sei offenbar auch die Auffassung des KRG Nr. 45 gewesen, nach dessen Art. XII nur nicht geregelte Eigentumsfragen neu aufgeworfen werden, wohlerworbene Rechte der Anerben jedoch geschützt werden sollten. Nachdem die Bfin. nach Erbhofrecht Eigentümerin des früheren Ehegattenerbhofs geworden sei, liege es im Sinne des Art. XII KRG Nr. 45, das von der Bfin. erworbene Alleineigentum trotz Aufhebung der Erbhofgesetzgebung nicht mehr in Frage zu stellen. Der Senat kann dem nicht zustimmen. Die Bestimmung des Art. XII Abs. 2 KRG Nr. 45 führt aus, daß das KRG auf Nachlässe, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht geregelt waren, Anwendung findet, sowie daß rechtskräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffene rechtsgültige Vereinbarungen in Kraft bleiben. Das bedeutet zunächst einmal, daß das Erbhofrecht auf den Erbfall der Bfin. nach ihrem Ehemann dann keine Anwendung finden würde, wenn der Nachlaß, d. h. die Erbfolge aus diesem Erbfall, bei Inkrafttreten des KRG Nr. 45 noch nicht geregelt gewesen wäre. Da es sich hinsichtlich dieser Erbfolge unstreitig um einen am 24. April 1947 geregelten Nachlaß handelte, vollzog sie sich nach den Regeln des Erbhofrechts, d. h. die Bfin. wurde als Anerbin Eigentümerin des bisherigen Ehegattenerbhofs. Es bedeutet weiter, daß die Bestimmungen des Ehe- und Erbvertrags vom 5. Februar 1912, soweit sie mit dem Erbhofrecht vereinbar waren, weitergalten. Mehr kann aus Art. XII KRG Nr. 45 nicht entnommen werden. Insbesondere besagt diese Vorschrift nichts darüber, daß etwaige aus den Vorschriften des BGB sich ergebende güterrechtliche Folgen aus der Aufhebung des Erbhofrechts nicht eintreten sollten. Ebensowenig kann angenommen werden, daß das Erbhofrecht, das sich mit der erbrechtlichen Behandlung der Erbhöfe befaßt, die güterrechtlichen Bestimmungen des BGB in weiterem Umfang eingeschränkt oder unanwendbar gemacht hat, als dies nach § 37 Abs. 1 RErbhG in Verbindung mit den güterrechtlichen Bestimmungen des BGB, also z. B. nach den Vorschriften des § 1439 und des § 1486 Abs. 2 BGB, der Fall war. Hiernach muß für die weitere Behandlung des Falles davon ausgegangen werden, daß mit der Aufhebung der Erbhofgesetzgebung - nicht etwa rückwirkend - bei bestehender fortgesetzter Gütergemeinschaft ein bisher Sondergut des überlebenden Ehegatten gewesener Erbhof grundsätzlich von selbst in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft fiel.

Zu untersuchen ist also nur noch, ob im Streitfall im Hinblick auf das für Württemberg-Hohenzollern ergangene Zweite Ausführungsgesetz zum KRG Nr. 45 etwas anderes gilt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Bfin. mit dem Tod ihres Ehemannes Anerbin nach § 20 Abs. 1 der Erbhofrechtsverordnung bzw. nach § 25 EHFV oder vorläufige Anerbin nach § 24 EHFV geworden ist. Denn auch dann, wenn sie vorläufige Anerbin nach EHFV geworden wäre und damit nach § 5 des Zweiten Ausführungsgesetzes zum KRG Nr. 45 mit dem 24. April 1947 die rechtliche Stellung eines befreiten Vorerben im Sinne des BGB erlangt hätte, würde sich die Rechtslage hinsichtlich der zu entscheidenden Frage nicht ändern, da Grundstücke, die zu einer Vorerbschaft gehören, nicht aus diesem Grund in das Sondergut nach §§ 1439, 1486 Abs. 2 BGB fallen. Abgesehen davon, daß die Bfin. als befreite Vorerbin nach § 2136 BGB der Verfügungsbeschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB hinsichtlich des landwirtschaftlichen Anwesens nicht unterliegen würde, bezieht sich der Ausschluß rechtsgeschäftlich nicht übertragbarer Gegenstände vom Gesamtgut nach §§ 1439, 1486 Abs. 2 BGB nur auf höchstpersönliche oder wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer gebundenen Vermögensmasse der freien Verfügung entzogenen Vermögensrechte, nicht aber auf solche Rechte, die wie bei der Vorerbschaft nur deshalb einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, weil sie als Bestandteil eines umfassenden Rechts dessen Schicksal teilen (vgl. Soergel, 8. Auflage, Anmerkung 1 zu § 1439 BGB). Somit würde nach dem Recht in Württemberg-Hohenzollern der ehemalige Erbhof ab 24. April 1947 nur dann nicht zum Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, wenn ein Anerbengut im Sinne des Württembergischen Anerbenrechts seinem Wesen nach nicht zum Gesamtgut gehören könnte oder seine Zugehörigkeit zum Gesamtgut durch besondere gesetzliche Bestimmungen ausgeschlossen wäre. Beides ist nicht der Fall. Ein gesetzlicher Ausschluß ist weder in den Bestimmungen des Württembergischen Anerbengesetzes enthalten noch, wie bereits ausgeführt, auf Grund des § 1486 Abs. 2 BGB gegeben, und die Vereinbarkeit der Zugehörigkeit eines Anerbenguts zum Gesamtgut der allgemeinen und fortgesetzten Gütergemeinschaft mit dem Württembergischen Anerbenrecht ergibt sich sowohl aus den Art. 17, 19 und 20 des Württembergischen Anerbengesetzes als auch aus der Begründung zu Art. 17 dieses Gesetzes.

Das Finanzgericht hat, abgesehen von seiner Auffassung, der Hof sei mit der Aufhebung des Erbhofrechts nicht in das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft gefallen, noch ausgeführt, auch eine steuerrechtliche Betrachtungsweise führe zu dem gleichen Ergebnis. Die Bfin. habe den Hof auch nach Aufhebung der Erbhofgesetzgebung als ihr gehörig besessen, ihn bis zur Hofübergabe im Jahre 1953 allein und im eigenen Namen bewirtschaftet und über die Erträgnisse allein verfügt. Daher sei ihr der Hof auf den 21. Juni 1948 nach § 11 Ziff. 4 StAnpG wie einer Alleineigentümerin zuzurechnen, ohne daß es darauf ankomme, ob sie bürgerlich-rechtlich Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Demgegenüber weist die Bfin. darauf hin, daß das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Verwaltung des überlebenden Ehegatten unterliege, sie also zur Inbesitznahme der zum Gesamtgut gehörigen Gegenstände und zu Verfügungen über das Gesamtgut schon nach den Bestimmungen über die fortgesetzte Gütergemeinschaft befugt gewesen sei (ß 1487 Abs. 1 in Verbindung mit § 1443 BGB). Was also die Bfin. nach den Ausführungen des Finanzgerichts bis zum Jahre 1953 getan habe, entspreche nur der Rechtsstellung, die dem überlebenden Ehegatten zukomme. Dem ist zuzustimmen. Aus dem Verhalten der Bfin. können daher nicht die Schlüsse gezogen werden, die das Finanzgericht für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums der Bfin. gezogen hat. Darüber hinaus kann als Eigenbesitzer und damit als wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 11 Ziff. 4 StAnpG nur jemand angesehen werden, der den klaren Willen bekundet hat, ein Wirtschaftsgut als ihm gehörig zu besitzen. Es mag sein, daß die Bfin. in Verkennung der Rechtslage bis 1953 geglaubt hat, Alleineigentümerin des Hofes zu sein. Darin liegt aber noch keine klare Bekundung des Willens, den Hof auf jeden Fall als ihr allein gehörig zu besitzen.

Hiernach mußte die Vorentscheidung aufgehoben werden. Die Sache wird unter gleichzeitiger Aufhebung des vorläufigen Vermögensabgabebescheides vom 19. Januar 1954 an das Finanzamt zurückverwiesen, das nunmehr den Hof als Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach § 22 Abs. 3 LAG den Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zuzurechnen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424035

BStBl III 1956, 273

BFHE 1957, 196

BFHE 63, 196

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