Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
§ 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar 1957 (BGBl 1957 I S. 134) - Landbeschaffungsgesetz (LBG) - sieht keine Befreiung von der Einkommensteuer vor.
Bestätigt die Enteignungsbehörde, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient (§ 71 Abs. 3 LBG), so erstreckt sich die im Gesetz vorgesehene bindende Wirkung dieser Bestätigung nicht auf die Frage, welche steuerlichen Folgerungen im einzelnen zu ziehen sind.
Bei der in § 17 Abs. 4 LBG vorgesehenen Verzinsung der für die Enteignung gewährten Entschädigung handelt es sich nicht um eine Nutzungsentschädigung, sondern um Zinsen; es liegen deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen vor.
Auch wenn die Zinsen in einem Betrage gezahlt werden, sind sie nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Ziff. 4, § 24/1, § 34 Abs. 2 Ziff. 2, § 34 Abs. 2 Ziff. 3; LBG § 17 Abs. 4, § 71 Abs. 2-3
Tatbestand
Die beschwerdeführenden Eheleute (Bf.) waren zu je 1/2 Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Gutes. Am 8. März 1955 wurde etwa die Hälfte der Grundfläche dieses Gutes, auf der sich keine Aufbauten und kein stehendes Holz befanden, für Streitkräfte beschlagnahmt. Es wurde eine Nutzungsentschädigung gezahlt. Im Jahre 1957 wurde auf Grund des Gesetzes über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung vom 23. Februar 1957 - Landbeschaffungsgesetz - LBG - (BGBl 1957 I S. 134) die Beschlagnahme mit Wirkung vom 5. Mai 1955 in eine "Besitzeinweisung" umgewandelt. Die Nutzungsentschädigung wurde nunmehr als Besitzeinweisungsentschädigung weitergezahlt. Im Frühjahr 1957 veräußerten die Bf. den nicht beschlagnahmten Teil des Gutes zum Preise von 4,50 DM pro qm einschließlich der Betriebsgebäude und des aufstehenden Holzes. Im Jahre 1958 ging das Eigentum an dem ursprünglich beschlagnahmten Teil des Gutes im Zuge eines Enteignungsverfahrens nach dem LBG auf Grund einer Einigung der Beteiligten auf die Bundesrepublik Deutschland über. Als Enteignungsentschädigung wurde ein Betrag von 226.076,62 DM (4,50 DM pro qm) vereinbart. Ferner wurde bestimmt, daß die Entschädigung mit 7,5 % seit dem 5. Mai 1955 zu verzinsen sei, jedoch auf die Verzinsung die von 1955 bis 1958 gezahlte Besitzeinweisungsentschädigung, die das Finanzamt und das Finanzgericht mit 7.779,43 DM annahmen, angerechnet werden solle. Der danach noch von dem Gesamtzinsbetrag von 47.542,03 DM verbleibende Betrag, den das Finanzamt auf 39.712,60 DM errechnete, wurde im Veranlagungszeitraum 1958 an die Bf. ausgezahlt. Von der Besitzeinweisungsentschädigung entfielen auf den Veranlagungszeitraum 1958 818,75 DM.
Für den streitigen Veranlagungszeitraum 1958 behandelte das Finanzamt die Besitzeinweisungsentschädigung 1958 (818,75 DM) als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und einen Verzinsungsbetrag 1955 bis 1958 (39.712,60 DM) als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Die Bf. sind der Ansicht, die Besitzeinweisungsentschädigung und die Zinsbeträge seien gemäß § 71 Abs. 2 LBG steuerfrei. Die Zinsentschädigung sei als Teil der Enteignungsentschädigung anzusehen, die Besitzeinweisungsentschädigung sei, da sie auf die "Zinsen" angerechnet worden sei ebenso zu behandeln wie diese. Bei der Oberfinanzdirektion (Vermögensabteilung), bei der sie eine höhere Entschädigungssumme und dafür den Wegfall der "Verzinsung" angestrebt hätten, seien sie belehrt worden, die Verzinsungsbeträge seien steuerfrei. Nur deshalb hätten sie dem Vergleich zugestimmt.
Der Einspruch der Bf. blieb erfolglos, die Berufung hatte zum Teil Erfolg.
Zur Begründung der Berufungsentscheidung führte das Finanzgericht aus, § 71 Abs. 2 LBG sei auf die Einkommensteuer nicht anwendbar. In dieser Bestimmung seien nur die unmittelbar durch Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des LBG dienten, ausgelösten Steuern gemeint. Es sei unerheblich, wenn die Bf. eine anders lautende Auskunft der für die Einkommensteuer- Veranlagung sachlich unzuständigen Oberfinanzdirektion erhalten haben sollten. Es sei also nur noch zu klären, welche Einkünfte 1958 zugeflossen seien. Bezüglich der Enteignungsentschädigung von 226.076,62 DM könne dahingestellt bleiben, ob darin eine Gewinnrealisierung enthalten sei. Nach Verkauf des nicht beschlagnahmten Teils des Gutes habe der beschlagnahmte Teil des Grund und Bodens zum Privatvermögen gehört, wenn mit der freihändigen Veräußerung der landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden sei. Aber auch wenn der später enteignete Teil bis zur Enteignung noch zum Anlagevermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gerechnet werden müsse, komme eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns nicht in Betracht, weil gemäß § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG der Wert des Grund und Bodens bei der Gewinnermittlung außer Ansatz bleibe.
Die Zinsvergütung gehöre nicht zur Enteignungsentschädigung. Vor Erlaß des Enteignungsbeschlusses habe kein Anspruch auf Enteignungsentschädigung bestanden. Es könne daher auch eine Verzinsung der Entschädigung für die Vergangenheit nicht erfolgen. Die "Verzinsung" habe vielmehr denselben Charakter wie die inzwischen gezahlte Nutzungsentschädigung (Besitzeinweisungsentschädigung). Daher sei auch die Nutzungsentschädigung auf die "Verzinsung" anzurechnen gewesen.
Bei dem im Jahre 1958 gezahlten Betrag von 39.712,60 DM handele es sich um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Ziff. 2 EStG (Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen). Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Vermietung und Verpachtung handele. In dem weitergehenden Antrag der Bf. auf Freistellung von der Einkommensteuer könne ein Antrag auf Gewährung der Tarifvergünstigung des § 34 EStG gesehen werden. Die laufende Besitzeinweisungsentschädigung für 1958 könne allerdings nicht zu den außerordentlichen Einkünften gerechnet werden. Die Anwendung eines um die Hälfte verminderten Tarifs (21 %) sei angemessen.
Gegen dieses Urteil haben die Bf. Rb. eingelegt. Der Vorsteher des Finanzamts hat sich der Rb. angeschlossen.
Die Bf. beantragen, die Entschädigung in Höhe von 39.712,60 DM gemäß § 71 Abs. 2 LBG von der Einkommensteuer freizustellen. Hilfsweise beantragen sie, unter Zurückverweisung an das Finanzgericht einen Betrag von 25.825,25 DM, der als Entschädigung für die zusätzlichen Kosten des Ankaufs des Ersatzlandes anzusehen sei, und den weiteren an 39.712,60 DM fehlenden Betrag, der zur Abgeltung von sonstigen Vermögensnachteilen gezahlt sei, von der Einkommensteuer freizustellen. Endlich beantragen sie hilfsweise, den Restbetrag nach § 34 EStG zu versteuern.
Sie rügen, das Finanzgericht habe trotz ihres Hinweises nicht genügend aufgeklärt, welche Zahlungen auf die Entschädigung gemäß § 17 Abs. 1 Ziff. 2 LBG entfallen seien. Sie machen ferner erneut geltend, nicht nur die unmittelbar bei der Enteignung anfallenden Steuern, sondern alle in Zusammenhang mit der Landbeschaffung stehenden Steuern seien gemäß § 71 LBG nicht zu erheben. Die Entschädigungsleistungen seien aber auch teilweise nach dem bestehenden Einkommensteuerrecht steuerfrei. Alle an sie erbrachten Leistungen einschließlich der sogenannten Verzinsung stellten Entschädigungen dar. In dieser Globalentschädigung sei auch eine Entschädigung für "andere Vermögensnachteile" im Sinne der §§ 17 Abs. 1 Ziff. 2, 19 LBG enthalten. Solche Nachteile stellten z. B. auch die Kosten für die Beschaffung eines Ersatzhofes einschließlich der Umzugs- und Anlaufkosten dar. Der Abgeltung dieser Vermögensnachteile diene insbesondere die sogenannte Verzinsung. Die Vermögensnachteile seien mit 31.334,32 DM zu bemessen. In erster Linie hätte nach dem LBG die Entschädigung in Ersatzland erfolgen müssen. Da aber kein Ersatzland desselben Werts zu bekommen gewesen sei, sei an die Stelle des Ersatzlandes die Geldleistung getreten. Bei der Gestellung von Ersatzland hätte der Bund die Ankaufskosten tragen müssen; diese betrügen allein 25.825,- DM, die mithin mindestens von der Einkommensteuer freizustellen seien. Der Restbetrag dürfte zur Abgeltung von Wirtschaftserschwernissen beim Resthof oder von sonstigen Vermögensnachteilen (z. B. evtl. für einen Teil der Entschädigung zu zahlende Einkommensteuer) vorgesehen sein.
Das Finanzamt ist weiterhin der Ansicht, es handele sich um eine echte Verzinsung. Mit Entstehen der Forderung auf Geldentschädigung sei der Grund für die Besitzeinweisungsentschädigung rückwirkend weggefallen, daher sei auch die Anrechnung der Besitzeinweisungsentschädigung auf die Verzinsung vorgesehen worden. Daß es sich um Zinszahlungen gehandelt habe, ergebe sich auch aus einem Schreiben der Oberfinanzdirektion an den Bevollmächtigten der Bf. vom 12. April 1958. Dort sei die Zinsberechnung nicht einheitlich nach der Gesamtforderung, sondern nur nach den jeweils noch zu leistenden Beträgen erfolgt. Aber auch wenn man die als "Verzinsung" bezeichneten Leistungen als Entschädigungszahlungen ansehen wolle, seien sie nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs VI 216/61 U vom 14. Juni 1963 (BStBl 1963 III S. 380, Slg. Bd. 77 S. 169) voll zu versteuern.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Steuerpflichtigen ist nicht begründet. Das Finanzamt hat mit Recht die Steuerpflicht bejaht. Dagegen ist die Anschlußbeschwerde gerechtfertigt, weil eine steuerbegünstigte Zahlung nicht vorliegt. Darüber hinaus kommt wegen einer möglichen fehlerhaften Berechnung eine Erhöhung der Steuer in Betracht, so daß die Vorentscheidungen aufgehoben werden müssen.
I. Dem Finanzamt und dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß ein in der Enteignungsentschädigung von 226.076,62 DM etwa enthaltener Veräußerungsgewinn, weil unstreitig auf den nackten Grund und Boden fallend, nach § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG bei der Gewinnermittlung außer Ansatz und damit steuerfrei bleibt (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 299/53 U vom 30. September 1954, BStBl 1954 III S. 367, Slg. Bd. 59 S. 407; Littmann, Das Einkommensteuer-Recht, 7. Auflage, § 14 Anm. 1 c, §§ 4/5 Anm. 30, 35; Blümich-Falk, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 9. Auflage, § 4 Anm. 15 und 16, § 14 Anm. 3).
II. Es ist also nur zu prüfen, ob der im Veranlagungszeitraum 1958 zugeflossene als "Verzinsung" und "Nutzungsentschädigung" bezeichnete Betrag der Einkommensbesteuerung unterliegt.
Dieser Betrag bleibt nicht etwa schon wegen § 71 Abs. 2 LBG steuerfrei.
Dem Finanzgericht ist darin zuzustimmen, daß diese Bestimmung keine Befreiung von der Einkommensteuer vorsieht.
§ 71 Abs. 2 LBG lautet: "Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der in der Kostenordnung bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen."
Die Bf. machen geltend, auch in anderen Gesetzen seien Steuerbefreiungen vorgesehen und diese würden zum Teil sehr weit ausgelegt. Die Motive für eine Steuerbefreiung können vielfältig sein. Unter diesem Gesichtspunkt können auch die von den Bf. angeführten angeblichen Parallelfälle nicht ohne weiteres als echte gleichgelagerte Fälle angesehen werden. Von vornherein müssen z. B. einzelne Tatbestände des § 3 EStG und das Kontrollratgesetz Nr. 59 ausgeschieden werden, weil ihnen andere Gedankengänge zugrunde liegen als dem LBG. ähnliche Fälle, die im wesentlichen sogar im Gesetz in wörtlich übereinstimmenden Fassungen geregelt sind, sind allerdings § 29 des Reichssiedlungsgesetzes, § 34 des Reichsheimstättengesetzes, § 139 der Reichsumlegungsordnung und § 108 des Flurbereinigungsgesetzes. Hinsichtlich aller dieser Gesetze besteht indessen unter ihren Kommentatoren - soweit ersichtlich - Einigkeit dahin, daß lediglich die "Geschäfte und Verhandlungen", die der Durchführung der genannten Gesetze dienen, von der Steuer befreit sind, daß es sich also nur um eine sachliche Befreiung handelt, nicht dagegen um eine persönliche Vergünstigung und daß daher die Einkommensteuer nicht unter die Befreiungsvorschriften fällt (vgl. Steuer, Flurbereinigungsgesetz, § 108 Anm. 4; Seehusen-Schwede-Nebe, Flurbereinigungsgesetz, § 108 Anm. 2 b; Wormit-Ehrenforth, Reichsheimstättengesetz, 3. Auflage, § 34 Anm. 2; Haack, Das Reichssiedlungsgesetz, § 29 Anm. 2; Gehe, Reichssiedlungsgesetz, § 29; Ponfick-Wenzel, Reichssiedlungsgesetz, § 29 Anm. 1 und 2). Auch Blümich-Falk (Kommentar zum Einkommensteuergesetz, 8. Auflage, § 13 Anm. 23) sind dieser Ansicht. Für § 71 LBG vertritt von Schalburg (Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz, § 71 Anm. 1) denselben Standpunkt. Im Gegensatz zu dieser einhelligen Ansicht nimmt der Kommentar zum Landbeschaffungsgesetz und Schutzbereichsgesetz von Bauch-Schmidt (§ 71 Anm. 1) - ohne Begründung - eine Befreiung auch von der Einkommensteuer an. Danckelmann (Kommentar zum Landbeschaffungsgesetz, § 71 Anm. 3) schließt sich dem, wenn auch mit erheblichen Zweifeln, unter Hinweis auf die Begründung zum Regierungsentwurf des LBG (Bundestagsdrucksache 1977, 2. Wahlperiode, S. 24 zu § 30) an. Dort heißt es:
"Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die durch die Maßnahmen auf Grund des Gesetzes Betroffenen keine Nachteile aus den an sich anfallenden Steuern und Kostenverpflichtungen haben sollen."
Diese Stelle aus der amtlichen Begründung besagt jedoch nur, daß die Betroffenen keine "Nachteile" erleiden sollen. Daraus kann nicht hergeleitet werden, daß unter "Nachteilen" auch Steuern aus einem anläßlich der Veräußerung erzielten Gewinn zu verstehen sind. Die Gesetzesfassung "Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen ... sind frei von ... Steuern" deutet eher darauf hin, daß nur solche Steuern gemeint sind, die anläßlich der Durchführungsgeschäfte (wenn auch möglicherweise im weitesten Sinne) entstehen. Da dies auch der Auslegung entspricht, die ähnlich liegende Regelungen schon seit je gefunden hatten, hätte sich der Gesetzgeber eindeutig erklären müssen, wenn er auch eine Befreiung von der Einkommensteuer beabsichtigt hätte.
Wenn die Bf. auf § 18 der 1. Verordnung zur Reichsumlegungsordnung vom 27. April 1938 (RGBl 1938 I S. 425) verweisen, so nehmen sie damit Bezug auf eine Vorschrift, die eher gegen ihre Ansicht spricht. Während es in § 139 Abs. 1 der Reichsumlegungsordnung (RUO - wie in § 71 Abs. 2 LBG - lediglich hieß, daß "Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung der Umlegung dienen", steuerfrei blieben, bestimmte § 18 der 1. Verordnung, daß als Steuer im Sinne des § 139 RUO nur die Urkundensteuer, die Grunderwerbsteuer und die Wertzuwachssteuer gelten sollten. Diese Verordnung stellte also eine gesetzliche Interpretation des Begriffs dar. Durch sie wurde insbesondere die Anwendung auf die Umsatzsteuer ausgeschlossen, die in § 29 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 ausdrücklich miterwähnt war. Da diese einschränkende Bestimmung des § 18 der 1. Verordnung ansonsten nicht gilt, könnte man allenfalls folgern, daß unter die nach anderen Gesetzen als der RUO nicht zu erhebenden Steuern auch die Umsatzsteuer als durch das Geschäft unmittelbar bedingt falle (so Hübschmann-Grabower-Beck- v. Wallis, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, Anhang 2 zu § 4 Anm. 1 für § 108 des Flurbereinigungsgesetzes). Nicht dagegen kann man aus dem Fehlen einer dem § 18 der genannten Verordnung entsprechenden Bestimmung schließen, daß auch die Einkommensteuer in Wegfall kommen solle.
Auch das Argument der Bf., daß in § 71 LBG die Grunderwerbsteuer ausdrücklich ausgeschlossen worden sei, also keine Steuer übrigbleibe, von der befreit worden sein könne, ist nicht stichhaltig. Es besteht durchaus die Möglichkeit, daß der Gesetzgeber eine derartige anderen gesetzlichen Bestimmungen nachgebildete Vorschrift aufnahm, ohne über die Frage, welche Steuern evtl. in Frage kämen, nähere Ermittlungen angestellt zu haben, oder daß er sie für den Fall der Neuschaffung einer Steuer aufnehmen wollte oder daß er der Ansicht war, eine Befreiung von der Umsatzsteuer komme in Betracht.
Endlich geht auch der Hinweis der Bf. auf § 71 Abs. 3 LBG fehl. Zwar ist dort bestimmt, daß die Steuerfreiheit ohne Nachprüfung anzuerkennen ist, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient. Es ist aber schon zweifelhaft, ob eine solche Erklärung die Finanzbehörden hindert, sie in rechtlicher - nicht in tatsächlicher - Hinsicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. hierzu Urteile des Bundesfinanzhofs II 201/51 S vom 2. November 1951, BStBl 1951 III S. 234, Slg. Bd. 55 S. 578, und II 16/56 vom 6. Juli 1960, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1961 Nr. 34 S. 32); jedenfalls aber kann die Enteignungsbehörde höchstens bindend feststellen, daß die tatsächliche Voraussetzung einer Steuerbefreiung, nämlich der Zusammenhang mit der Landbeschaffung, gegeben ist, nicht aber auch, welche steuerlichen Folgerungen im einzelnen daraus zu ziehen sind.
Die streitigen Einkünfte sind in § 17 Abs. 4 LBG als Zinsen bezeichnet. Hiernach ist der Entschädigungsbetrag zu "verzinsen", es sei denn, daß die Geldentschädigung in wiederkehrenden Leistungen besteht. Die Verzinsung beginnt mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Enteignungsbeschlusses oder - falls eine vorzeitige Besitzeinweisung erfolgt - mit dem nach § 39 Abs. 1 Ziff. 5 LBG zu bestimmenden Zeitpunkt der Wirksamkeit der Besitzeinweisung (§ 17 Abs. 4 LBG). Die so zu verzinsende Entschädigung wird gewährt für den durch die Enteignung selbst entstehenden Rechtsverlust und ferner für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile (§ 17 Abs. 1 LBG). Als "andere Vermögensnachteile" gelten (u. a.) insbesondere (§ 19 LBG) Nachteile wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes der Erwerbsgrundlage, jedoch nur bis zu dem für eine Ersatzbeschaffung erforderlichen Beträge. Ist wegen dringenden Bedarfs eine vorzeitige Durchführung der beabsichtigten Enteignung erforderlich, so ist eine vorzeitige Besitzeinweisung möglich (§ 38 Abs. 1 LBG); in diesem Falle ist eine einmalige oder wiederholte Entschädigung (Besitzeinweisungsentschädigung) zu gewähren (§ 38 Abs. 4 LBG). Die (eigentliche) Enteignungsentschädigung bemißt sich nach dem gemeinen Wert des Grundstücks (§ 18 Abs. 1 LBG), und zwar ist der Zustand des Grundstücks maßgebend, den es zur Zeit der Enteignung hat (§ 17 Abs. 3 Satz 1 LBG) oder - im Falle der vorzeitigen Besitzeinweisung - den es zur Zeit der Wirksamkeit derselben hatte (§ 17 Abs. 3 Satz 2 LBG) oder - im Falle einer vor dem 5. Mai 1955 erfolgten Inanspruchnahme - den es zur Zeit der Inanspruchnahme hatte (§ 64 Abs. 1, 4 LBG).
Aus der Gesamtheit dieser Bestimmungen ergibt sich folgendes. Der Normfall einer Enteignung ist vom Gesetzgeber so gedacht, daß die Besitzentziehung mit der Wirksamkeit des Enteignungsbeschlusses erfolgt und daß vom selben Augenblick an wegen des Verlustes des Rechtes selbst die Entschädigung an die Stelle des Grundstücks und der damit verbundenen Erwerbsvorteile tritt und hinfort verzinst werden soll. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß es sich insoweit um eine echte Verzinsung handelt, also Wortlaut und Sinn des Gesetzes in vollem Einklang stehen.
Davon unterscheidet das Gesetz den Fall, daß der Besitzverlust und damit die Entziehung der Gebrauchsvorteile schon vor der Enteignung (vor dem 5. Mai 1955 durch Inanspruchnahme und nach diesem Zeitpunkt durch Besitzeinweisung) eingetreten ist. In einem solchen Falle ist es nicht möglich, den noch nicht eingetretenen Rechtsverlust abzugelten. Die Entschädigung wird deshalb für die entgehende Nutzung in Form einer Nutzungsentschädigung gezahlt. Der Gesetzgeber hat aber auch insoweit für den Fall der späteren Enteignung bestimmt, daß die Enteignungsentschädigung, und zwar mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Besitzeinweisung, zu "verzinsen" sei.
In der Regel ist der in einer Gesetzesbestimmung gewählte Begriff so aufzufassen, wie er in der Rechtspraxis üblicherweise ausgelegt wird. Das muß um so mehr gelten, wenn es sich - wie bei dem Begriff der "Zinsen" - um einen im Rechtsleben und in der Gesetzessprache viel gebrauchten und klaren Begriff handelt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß diesem Begriff im vorliegenden Falle eine andere als die übliche Deutung gegeben werden sollte.
Es liegt auch durchaus nahe, anzunehmen, daß der Gesetzgeber den gesamten Vorgang der Rechtsentziehung so ansehen wollte, als ob schon im Zeitpunkt der ersten Beschlagnahme eine endgültige Enteignung stattgefunden hätte. Es steht dem Gesetzgeber frei, durch eine solche Fiktion bereits realisierte Sachverhalte als ungeschehen zu behandeln. Die Erwägungen des Finanzgerichts, daß eine Verzinsung im eigentlichen Sinne schon deshalb ausscheide, weil zur Zeit der Besitzeinweisung noch keine Forderung, die hätte verzinst werden können, bestanden habe, sind also nicht zwingend.
Gegen einen auf eine derartige Fiktion gerichteten Willen des Gesetzgebers spricht auch nicht, daß neben der Entschädigung für den eigentlichen Rechtsverlust, die nach dem Wert des Grundstücks zu bemessen ist, auch eine Entschädigung für andere Vermögensnachteile (§ 19 LBG) gewährt wird, die ebenfalls seit dem Zeitpunkt des Besitzverlustes zu verzinsen ist (§ 18 Abs. 4 LBG). Denn die weitere Entschädigung wird wegen Nachteilen gewährt, die außerhalb des Wertverlustes (einschließlich des Nutzungsverlustes) an dem Grundstück selbst liegen. Die Zinsleistung hierfür ist also keine Entschädigung, sondern eine echte Verzinsung dafür, daß der Betroffene die Geldleistung, die ihm nach dem Gesetz sofort mit dem Eintritt der anderen Vermögensnachteile zustand, nicht sofort erhielt.
Die Annahme der Fiktion einer auf den Zeitpunkt der ersten Besitzentziehung zurückbezogenen Enteignung wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Gesetzgeber selbst in einem Punkt von der konsequenten Durchführung dieser Fiktion abgewichen ist. Zwar wird bei der Entschädigung für das Grundstück - mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - der gemeine Wert zur Zeit der Enteignung zugrunde zu legen sein (Danckelmann, Kommentar zum Landbeschaffungsgesetz, § 17 Anm. 5). Jedoch wird hinsichtlich des tatsächlichen Zustands des Grundstücks, auf den der Betroffene seit der Besitzentziehung keinen Einfluß mehr hatte, folgerichtig wieder auf den Zeitpunkt der ersten Besitzentziehung abgestellt.
Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 4. Juni 1962 III ZR 163/61 (Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen - BGHZ - Bd. 37 S. 269) in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Verzinsung sei Ausfluß des Gedankens, daß die Entschädigungssumme an die Stelle des Grundstücks und seiner Substanz trete und die Zinsen die Entschädigung für die Nutzungen darstellten, die dadurch entgehen, daß trotz teilweiser Entziehung der Grundstückssubstanz der Gegenwert in Form der Enteignungsentschädigung noch nicht an den Betroffenen gezahlt sei und daher von ihm noch nicht anstelle der ihm insoweit bereits entzogenen Grundstückssubstanz genutzt werden könne. Eine Enteignungsentschädigung stelle sich erst dann als angemessen dar, wenn im Zeitpunkt der Entziehung des Substanzwertes der dafür zu gewährende Geldgegenwert dem Enteigneten sofort zur Nutzung anstelle des entzogenen Substanzwertes zur Verfügung stehe oder ihm bei einstweiliger Vorenthaltung des Geldgegenwertes die aus entgangener Nutzung eben dieses Geldwertes entstandenen Nachteile ersetzt werden. Da es sich insoweit aber nicht mehr um die entzogene Nutzung des Grundstücks, sondern die durch Vorenthaltung des Geldgegenwertes entstandenen Nachteile handele, müsse für diese Vorenthaltung der in Geld ausgedrückten Enteignungsentschädigung eine Leistung gewährt werden, damit dem Betroffenen die ihm nach Entziehung des Substanzwertes anstelle der Nutzung aus dem Grundstück allein zustehende Nutzung des Geldwertes zufließe; erst damit werde die Enteignung des Grundbesitzes angemessen entschädigt. Weil es sich aber insoweit um die Nutzung eines Geldbetrages handle, die regelmäßig in der Verzinsung dieses Geldbetrages bestehe, gälten die Regeln über die Verzinsung der Enteignungsentschädigung nicht nur, soweit sie in ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen normiert seien, sondern auch da, wo gesetzliche Sonderregelungen fehlten und nur das allgemeine Erfordernis angemessener Entschädigung in dem Gesetz enthalten sei. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in einer späteren Entscheidung vom 14. November 1963 - III ZR 141/62, Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, Art. 14 (Ea) des Grundgesetzes (GG) Nr. 36 = Der Betrieb 1964 S. 67, wirtschaftlich in der "Verzinsung" keine Vergütung für die überlassung des Kapitalgebrauchs oder für eine entzogene Kapitalnutzung, sondern eine Entschädigung für die entzogene Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks selbst gesehen, wobei die "Verzinsung" des Wertes des Entschädigungsobjektes lediglich ein Berechnungsmodus, eine besondere Art der Entschädigungsbemessung für die entgangene abstrakte Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks sei. Er hat deshalb das Verbot des Zinseszinses nicht angewendet. Insoweit vermag der Senat dem Bundesgerichtshof indessen aus den angeführten Gründen, insbesondere wegen des klaren Gesetzeswortlauts, der auch eine vernünftige Regelung des ihr zugrunde liegenden Tatbestandes darstellt, nicht zu folgen.
Soweit es sich um die Verzinsung handelt, hat das Finanzamt mithin zu Recht Einkünfte aus Kapitalvermögen angenommen.
Nun tragen allerdings die Bf. vor, mit dem "Verzinsungs"betrag hätten auch "sonstige Vermögensnachteile" im Sinne der §§ 17 Abs. 1 Ziff. 2, 19 LBG abgegolten werden sollen. Als solche Vermögensnachteile seien in Frage gekommen Vermögensnachteile beim Resthof, Kosten der Beschaffung eines Ersatzhofes, Umzugskosten und etwaige Anlaufkosten. Das Finanzgericht habe verabsäumt, das trotz angebotenen Beweises aufzuklären, und damit einen Verfahrensverstoß begangen.
Dagegen spricht jedoch der klare Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Der Bund übernahm die Entschädigung in Höhe von 226.076,62 DM für den Grund und Boden. Außerdem übernahm er die Zahlung einer Entschädigung für vom Amt für Verteidigungslasten bereits festgestellte Schäden in Höhe von 728,75 DM. Ferner wurde eine "Verzinsung" der für den Grund und Boden gezahlten Entschädigung von 226.076,62 DM in der gesetzlich vorgesehenen Höhe errechnet. Darin kann also keine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile enthalten sein. Vom Amt für Verteidigungslasten hatten die Bf. noch, ohne daß das offenbar auf die Verzinsung angerechnet wurde, erhalten 575,- DM als Entschädigung für Wirtschaftserschwernisse 1955/56 und 2.061,25 DM als Entschädigung für Einsaat und Düngung für 1955/56. Wenn also überhaupt eine Entschädigung für sonstige Vermögensnachteile gezahlt worden sein sollte, hätte sie nur durch einen großzügig bemessenen Quadratmeterpreis bei der Entschädigung für den Rechtsverlust selbst berücksichtigt sein können. Das haben aber die Bf. selbst nicht behauptet. Sie haben vielmehr vorgetragen, der Betrag von 226.076,62 DM sei zur Abgeltung des Rechtsverlustes bestimmt gewesen. Sollten die bei der Verhandlung vom 11. März 1958 anwesenden Beteiligten tatsächlich, wie die Bf. unter Beweisantritt vorgetragen haben, "die entstandenen und noch zu erwartenden Nachteile gewissenhaft überprüft und bewertet" haben und übereingekommen sein, "die Nachteile für die Bf. durch steuerbefreite Zinszahlung auszugleichen", so kann das nur folgendes bedeuten: Entweder waren sie der Auffassung, die Zinszahlung gleiche tatsächlich Vermögensnachteile aus. Dann hätten sie möglicherweise übersehen, daß die Entschädigung für solche Nachteile der Entschädigung für den Rechtsverlust selbst hätte zugeschlagen und mitverzinst werden müssen. Dieser Irrtum kann steuerlich nicht korrigiert werden, da hier tatsächlich nur eine auch nach Ansicht der Bf. der Höhe nach gerechtfertigte Entschädigung für den Rechtsverlust selbst in der gesetzlich vorgesehenen Höhe verzinst wurde und der Zinsbetrag also zu versteuern ist. Oder die Beteiligten waren der Ansicht, der Ausgleich für etwaige sonstige Nachteile werde dadurch geschaffen, daß die Verzinsung steuerfrei sei. Dann befanden sie sich in einem Rechtsirrtum. Das Finanzgericht hat zutreffend ausgeführt, daß wegen eines solchen Irrtums und einer evtl. falschen Zusicherung durch die Oberfinanzdirektion M. das Finanzamt bei der Besteuerung nicht gebunden sein kann.
Es bedurfte daher keiner weiteren Aufklärung und insbesondere auch keiner Feststellung, ob überhaupt die von den Bf. angegebenen Vermögensnachteile durch die Beschlagnahme des nur aus nacktem Grund und Boden bestehenden Besitzes oder nicht vielmehr durch die freiwillige Veräußerung des Resthofes mit Wirtschaftsgebäuden entstanden sind.
Damit sind auch die Hilfsanträge der Bf. unbegründet, soweit es sich nicht um die noch zu erörternde Frage der Tarifbegünstigung handelt.
III. Dem Finanzgericht ist nicht darin beizupflichten, daß die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 2 Ziff. 2 EStG für einen Teil des 1958 ausgezahlten Betrages zu gewähren sei.
Voraussetzung wäre nämlich hierfür, daß es sich bei den Zahlungen um eine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 a EStG handelte. Als eine solche käme hier nur Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen in Betracht. Die Verzinsung eines Kapitalanspruches ist jedoch kein Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen und damit keine Entschädigung im Sinne des § 24 Ziff. 1 a EStG. Damit entfällt die Anwendung des § 34 Abs. 1, 2 Ziff. 2 EStG für den streitigen Zinsbetrag. Der Tatbestand der sich speziell mit Zinsen befassenden Vorschrift des § 34 Abs. 2 Ziff. 3 EStG liegt nicht vor.
Was die im Jahre 1958 ausgezahlte und später auf die Zinsen verrechnete Nutzungsentschädigung von 818,75 DM betrifft, so brauchte nicht geprüft zu werden, ob es sich insoweit um eine Entschädigung im Sinne des § 24 EStG handelt. Denn diese Einnahmen stellen auf keinen Fall außergewöhnliche Einnahmen dar, so daß insoweit § 34 EStG aus diesem Grunde keine Anwendung findet. Es kann auch dahinstehen, ob es sich hier um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder solche aus Vermietung und Verpachtung handelt, da die steuerlichen Folgen nicht verschieden sind.
Fundstellen
Haufe-Index 411359 |
BStBl III 1964, 643 |
BFHE 1965, 467 |
BFHE 80, 467 |