Leitsatz (amtlich)
Übertragen Eltern Kapitalvermögen auf ihre Kinder durch Einrichtung von Sparkonten auf deren Namen, verwalten sie dieses Vermögen fortan jedoch nicht entsprechend den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die elterliche Vermögenssorge, sondern wie eigenes Vermögen, dann ist davon auszugehen, daß sich die Eltern bei der Übertragung des Vermögens gegenüber den Kindern vorbehalten haben, dieses Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen anzusehen (§§ 1638 Abs. 1, 1639 Abs. 1 BGB). In dieser Weise übertragenes und verwaltetes Vermögen und die Einkünfte daraus sind wirtschaftlich den Eltern zuzurechnen.
Normenkette
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4; StAnpG § 11 Nr. 4
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) - Eheleute - wenden sich dagegen, daß der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) ihnen bei den Einkommensteuerveranlagungen 1969 bis 1971 die Erträge aus Wertpapieren auf einem unter dem Namen ihres Sohnes geführten Depotkontos und die Zinsen aus dem eigenen Sparguthaben des Ehemannes als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet hat.
Der Kläger ließ 1965 seinem 1964 geborenen Sohn 54 A-Aktien einem auf den Namen des Sohnes eingerichteten Wertpapierdepotkonto bei der B-Bank schenkweise gutschreiben. 1971 tauschte er diese Aktien in andere Wertpapiere um und veranlaßte die entsprechenden Buchungen auf dem Wertpapierdepotkonto des Sohnes. Die Erträge aus diesen Wertpapieren ließ der Kläger dem eigenen Sparkonto bei der Bank gutschreiben.
Das FA rechnete die Wertpapiererträge dem Kläger als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu, weil es die Schenkung mangels Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts für unwirksam hielt. Im erfolglos gebliebenen Einspruchsverfahren machte der Kläger zusätzlich geltend, daß auch die Zinsen für die auf seinem Sparkonto ausgewiesenen Guthaben nicht ihm, sondern seinem Sohn als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen seien.
Das FG wies die Klage ab. Es ging davon aus, daß Inhaber der Wertpapiere und damit Gläubiger der Dividenden- und Zinsansprüche der Sohn geworden sei, daß jedoch diese Erträge dem Kläger als dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen seien, weil er sie seinem Sparkonto habe gutschreiben lassen.
Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung des § 20 EStG und beantragen, unter Aufhebung der Vorentscheidung ihrer Klage stattzugeben.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Wertpapiererträge
Einkünfte aus Kapitalvermögen bezieht der Inhaber des Kapitalvermögens (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Wirtschaftlicher Inhaber der Wertpapiere war der Kläger (§ 11 Nr. 4 StAnpG). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zuletzt das Urteil des BFH vom 29. Januar 1976 IV R 73/73, BFHE 118, 189, BStBl II 1976, 324) können die Rechtswirkungen von Abmachungen zwischen Eltern und Kindern einkommensteuerrechtlich nur berücksichtigt werden, wenn diese Abmachungen eingehalten werden. Wenden Eltern ihren Kindern Vermögen zu, dann verlangt dieser Grundsatz, daß die Eltern dieses Vermögen den familienrechtlichen Bestimmungen über die elterliche Vermögenssorge entsprechend verwalten. Geschieht das nicht, muß davon ausgegangen werden, daß die Eltern ihr Vermögen den Kindern mit der Einschränkung übertragen haben, daß die Kinder zwar zivilrechtlich Inhaber des Vermögens werden, die Eltern im Verhältnis zu ihren Kindern jedoch das Vermögen weiterhin als eigenes Vermögen ansehen (§§ 1638 Abs. 1 und 1639 Abs. 1 BGB). Im vorliegenden Fall hat der Kläger das seinem Sohn übertragene Vermögen wie eigenes Vermögen verwaltet, wie der im eigenen Namen vollzogene Umtausch der Aktien in Wertpapiere anderer Art im Jahre 1971 und die Vereinnahmung der Wertpapiererträge durch ihn und ohne Berücksichtigung der Einschränkungen der elterlichen Vermögenssorge, insbesondere des § 1649 BGB, zeigt.
2. Sparzinsen
Die dem Kläger für die Guthaben auf seinem eigenen Sparkonto zugeflossenen Zinsen sind dessen Einkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG.
Fundstellen
Haufe-Index 72190 |
BStBl II 1977, 206 |
BFHE 1977, 393 |