Entscheidungsstichwort (Thema)

„Kostenmiete“ als Grundlage des Mietspiegels

 

Leitsatz (NV)

  1. Scheitert eine Wertableitung der üblichen Miete aus tatsächlich gezahlten Mieten anderer Grundstücksgruppen, weil eine bestimmte Gruppe von Grundstücken mit anderen Grundstücksgruppen nicht oder nicht hinreichend vergleichbar ist, und stehen deshalb keine anderen Schätzungsgrundlagen zur Verfügung, darf das FA bei der Aufstellung der Mietspiegel als letztes Hilfsmittel auf eine Rahmenmiete zurückgreifen, die auf der Grundlage durchschnittlicher Grundstücks- und Baukosten aus den regelmäßigen Kapital- und Bewirtschaftungskosten am Bewertungsstichtag hergeleitet wurde ("Kostenmiete"). Bei der Schätzung der Kostenmiete ist von einem Kostenfaktor von 7,0 v.H. auszugehen. Der so ermittelte Wert kann ohne weitere Korrektur in den Mietspiegel übernommen werden und bei der Feststellung des Einheitswerts berücksichtigt werden.
  2. Hat das FA die Kostenmiete unter Anwendung eines höheren Kostenfaktors (hier: 7,5 v.H.) geschätzt, in einem weiteren Schritt aber den örtlichen Verhältnissen angepaßt und auf einen Wert unterhalb der nach dem zulässigen Kostenfaktor (7,0 v.H.) ermittelten Kostenmiete korrigiert, scheidet eine Verletzung von Rechten des Steuerpflichtigen aus. Eine weitere Reduzierung des Mietspiegelwerts kommt wegen der Reduzierung des Kostenfaktors nicht in Betracht.
  3. Das FA bleibt an die von ihm aufgestellten, unter der Kostenmiete liegenden Mietspiegelwerte für freifinanzierten Wohnraum auch für die Zukunft gebunden.
 

Normenkette

BewG § 79 Abs. 1-2, 5, § 27

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 04.03.1999 - II R 69/97 (NV); BFH/NV 1999, 1454

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133081

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