Leitsatz (amtlich)
Wird einem Arbeitnehmer auf einer beruflich veranlaßten Vortragsreise ins Ausland eine Geldbörse samt Inhalt gestohlen, so führt dieser Verlust nicht zu Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, weil er nicht in ausreichend engem Zusammenhang mit der Berufstätigkeit steht.
Orientierungssatz
1. Geld als Zahlungsmittel ist kein Arbeitsmittel (zum Begriff vgl. BFH-Urteil vom 31.1.1986 VI R 78/82) i.S. des § 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG.
2. Der Senat hält es für denkbar, Schäden bei einer Berufsfahrt, und zwar auch den Verlust von Geld, dann als beruflich veranlaßt (umfangreiche Ausführungen und Rechtsprechungsnachweise zur beruflichen Veranlassung von Aufwendungen) anzusehen, wenn der Schaden eine Unfallfolge ist, also z.B. dann, wenn mitgeführtes Geld bei einem Verkehrsunfall, auch einem Eisenbahnunglück, verbrennt.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 Nr. 6, Abs. 1 S. 3 Nr. 6
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ordentlicher Professor. In dieser Eigenschaft unternahm er im Streitjahr 1979 eine beruflich veranlaßte Vortragsreise nach Polen. Dort wurde ihm während einer Eisenbahnfahrt u.a. eine Geldbörse mit 730 DM gestohlen. Der Verlust wurde ihm von dritter Seite nicht ersetzt. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) lehnte es ab, bei der Einkommensteuerveranlagung die 730 DM als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Die nach vorangegangenem Vorverfahren erhobene Klage hatte teilweise Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hielt den Verlust unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des FG Köln vom 29.Oktober 1980 I (VIII) 584/79 E (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1981, 128) und des FG Hamburg vom 13.Oktober 1982 II 392/81 (EFG 1983, 344) gemäß § 9 Abs.1 Nr.7 i.V.m. § 7 Abs.1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Grunde nach für abziehbar. Das Gericht ging davon aus, daß ein Teil des abhandengekommenen Geldes zur Deckung beruflicher Reisekosten und ein weiterer Teil für private Zwecke (Besichtigungen, Reiseandenken) bestimmt gewesen sei. Es schätzte den für berufliche Verwendungen als "Arbeitsvermögen" mitgeführten abziehbaren Teil des Geldes auf 500 DM. Es sei unerheblich, ob das als "Arbeitsvermögen" dienende Geld mit "privatem Geld" vermischt worden sei, da der Kläger jedenfalls aus beruflichen Gründen Geldbeträge in dieser Höhe habe vorhalten müssen. Das Abzugsverbot des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG greife wie bei sonstigen Mehraufwendungen anläßlich von Dienstreisen nicht ein.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
Nach § 9 Abs.1 Nr.7 EStG seien solche Vermögensminderungen Werbungskosten, die durch die Abnutzung eines Wirtschaftsguts infolge dessen beruflicher Nutzung entstünden. Geld unterliege keiner Wertminderung durch Abnutzung. Auch sei das Geld kein Arbeitsmittel des Klägers gewesen, sondern lediglich ein Hilfsmittel, ggf. beruflich bedingte Leistungen zu erhalten. Vor seiner tatsächlichen Verwendung habe es zu dem ertragsteuerlich neutralen Privatvermögen gehört, dessen Verlust nicht zu Werbungskosten führe. Gehe man, wie das FG, von einem "Arbeitsvermögen" aus, stehe einer Berücksichtigung § 12 EStG entgegen, da der für berufliche und der für private Zwecke bestimmte Teil nicht leicht und einwandfrei zu trennen seien. Der Schätzung des FG könne nicht gefolgt werden. Der vom FG Köln im Urteil in EFG 1981, 128 entschiedene Sachverhalt sei mit dem des Streitfalles nicht vergleichbar, da der gestohlene Geldbetrag dort ein vom Arbeitgeber gewährter, nicht mit privatem Geld vermischter Reisekostenvorschuß gewesen sei.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (vgl. Beschlüsse des Großen Senats vom 28.November 1977 GrS 2-3/77, BFHE 124, 43, BStBl II 1978, 105, und vom 27.November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) sind Werbungskosten i.S. des § 9 Abs.1 Satz 1 EStG alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlaßt sind. Eine berufliche Veranlassung ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht, und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufs gemacht werden (BFH-Urteile vom 23.März 1984 VI R 182/81, BFHE 141, 18, BStBl II 1984, 557, und vom 18.Mai 1984 VI R 130/80, BFHE 141, 140, BStBl II 1984, 588). Dabei setzen Werbungskosten stets einen solchen objektiven Zusammenhang voraus, während die subjektive Absicht, mit der Ausgabe den Beruf zu fördern, kein in jedem Fall notwendiges Merkmal des Werbungskostenbegriffs ist, weil z.B. auch unfreiwillige Ausgaben nach dem objektiven Nettoprinzip Werbungskosten darstellen können (BFH-Urteile vom 28.November 1980 VI R 193/77, BFHE 132, 431, BStBl II 1981, 368, und vom 9.Mai 1984 VI R 63/80, BFHE 141, 50, BStBl II 1984, 560). Anerkannt ist auch, daß der Zusammenhang kein unmittelbarer sein muß; ein mittelbarer Zusammenhang reicht aus. Nur darf der Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und dem Schadenseintritt nicht allzu lose und entfernt sein (BFH-Urteile vom 19.März 1982 VI R 25/80, BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442, und vom 1.Oktober 1982 VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17).
Erleidet ein Arbeitnehmer den Verlust eines Vermögensgegenstands, so führt dies --wegen der Zuordnung des Gegenstands zum Privatvermögen-- grundsätzlich nicht zu Werbungskosten. Auch der Umstand, daß der Schaden ohne die konkrete berufliche Tätigkeit nicht eingetreten wäre, reicht für sich allein zur Annahme einer beruflichen Veranlassung nicht aus. Etwas anderes gilt, wenn ein Arbeitsmittel verlorengeht oder beschädigt wird (BFH-Urteil vom 29.April 1983 VI R 139/80, BFHE 138, 441, BStBl II 1983, 586), wenn der Verlust bei einem Gegenstand, der kein Arbeitsmittel ist, bei dessen Verwendung für berufliche Zwecke eintritt (BFH-Urteile vom 6.April 1984 VI R 103/79, BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434, und vom 11.Oktober 1984 VI R 48/81, BFHE 142, 137, BStBl II 1985, 10) oder wenn ein Gegenstand, der nicht beruflich genutzt wird, aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen entzogen wird (Urteil in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442).
Im Streitfall ist der Werbungskostenabzug unter keinem dieser Gesichtspunkte gerechtfertigt.
Das entwendete Geld ist kein Arbeitsmittel. Arbeitsmittel sind alle Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH-Urteil vom 31.Januar 1986 VI R 78/82, BFHE 146, 76, BStBl II 1986, 355). Geld als Zahlungsmittel kann kein Arbeitsmittel sein, da es nur mittelbar der Erledigung solcher Aufgaben dienen kann. Es wird als Gegenwert hingegeben, um Arbeitsmittel zu erwerben oder es werden mit ihm Ausgaben bestritten, die Werbungskosten sein können. Geld wird nicht dafür ausgegeben, um damit --entsprechend dem Wortlaut des § 9 Abs.1 Nr.6 EStG-- wiederum Geld als Arbeitsmittel zu erwerben.
Der Diebstahl des Geldes geschah im vorliegenden Fall auch nicht aus in der Berufssphäre des Klägers liegenden Gründen. Denn anders als in dem Urteil in BFHE 135, 479, BStBl II 1982, 442 entschiedenen Fall, ist der Verlust hier nicht aus in der Berufssphäre des Arbeitnehmers liegenden Gründen, sondern nur anläßlich einer beruflich bedingten Fahrt eingetreten.
Schließlich ist das Geld auch nicht bei Verwendung für berufliche Zwecke verlorengegangen. Dies könnte der Fall sein, wenn der Verlust im Rahmen von beruflich veranlaßten Zahlungen von oder an den Arbeitnehmer entstanden wäre (vgl. BFH-Urteile vom 6.Mai 1976 IV R 79/73, BFHE 119, 156, BStBl II 1976, 560, und vom 9.September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418). Eine derartige Verwendungsverknüpfung entsteht bei Geld aber nicht schon durch die Tatsache, daß die beruflich veranlaßten Zahlungsvorgänge wahrscheinlich anfallen, denn dieser Zusammenhang zwischen dem mitgeführten Geld und dem konkreten beruflich veranlaßten Zahlungsvorgang ist zu lose und entfernt.
Allerdings kann die berufliche Veranlassung eines Schadens unter Umständen auch dann angenommen werden, wenn der Schaden, wie hier, auf einer Berufsfahrt eingetreten ist. Es gilt der Grundsatz, daß Unfallschäden steuerrechtlich das Schicksal der Fahrt teilen, auf der sie entstanden sind (Urteil in BFHE 141, 35, BStBl II 1984, 434). Ebenso wie aber bei Unfallschäden allzu lose und entfernte Folgen nicht als Werbungskosten anzusehen sind (Urteil in BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17), dürfen auch andere auf einer Berufsfahrt eingetretene Schäden nicht zu Werbungskosten führen, wenn der Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zu lose und entfernt ist. Nach Auffassung des Senats kann eine berufliche Veranlassung insbesondere dann nicht mehr bejaht werden, wenn nicht durch den beruflichen Einsatz, sondern nur bei dessen Gelegenheit eintretende, also neutrale Ereignisse zum Schadenseintritt geführt haben. Für eine Berufsfahrt mit einem modernen Verkehrsmittel bedeutet dies, daß alle Schäden, die durch die Benutzung des Verkehrsmittels entstehen, beruflich veranlaßt sind, nicht aber Schäden, die --wie ein Diebstahl-- lediglich gelegentlich der Fahrt eintreten. Der Senat hält es für denkbar, Schäden, und zwar auch den Verlust von Geld, dann als beruflich veranlaßt anzusehen, wenn der Schaden eine Unfallfolge ist, also z.B. dann, wenn mitgeführtes Geld bei einem Verkehrsunfall, auch einem Eisenbahnunglück, verbrennt. Der im Streitfall zu beurteilende Geldverlust ist dagegen nicht beruflich veranlaßt, weil er nur gelegentlich einer Berufsfahrt durch ein von außen eintretendes, mit der Berufsfahrt in keinem inneren Zusammenhang stehendes Ereignis, eben den Diebstahl, eingetreten ist.
Dieses Ergebnis liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 26.Januar 1968 VI R 131/66, BFHE 91, 413, BStBl II 1968, 342). Dort war die Frage zu entscheiden, ob der Verlust persönlichen Schmucks einer Kauffrau auf einer Geschäftsreise zu einer Betriebsausgabe führt. Der BFH verneinte dies aus den dort näher dargelegten Gründen, wonach Voraussetzung für die Anerkennung einer Betriebsausgabe in diesem Zusammenhang ist, daß der zum Privatvermögen gehörende Gegenstand nicht im privaten, sondern im betrieblichen (beruflichen) Bereich verlorengegangen oder beschädigt worden ist.
Die Vorentscheidung, die diesen Rechtsgrundsätzen nicht entspricht, ist aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 61455 |
BStBl II 1986, 771 |
BFHE 147, 161 |
BFHE 1987, 161 |
DB 1986, 2003-2004 (ST) |
HFR 1986, 624-625 (ST) |