Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für den Besuch einer Berufsaufbauschule sind bei berufstätigen Stpfl. grundsätzlich keine Kosten der Fortbildung im ausgeübten Beruf (Werbungskosten), sondern Kosten der Ausbildung für einen anderen Beruf (Berufswechsel).
Normenkette
EStG § 9 S. 1, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Der im Jahre 1943 geborene Revisionsbeklagte (Stpfl.) hatte, nachdem er die Lehre als Elektroinstallateur hinter sich gebracht hatte, diesen Beruf aufgegeben und war zum 1. Januar 1963 bei einem Architekten als technischer Zeichner eingetreten. Im Streitjahr 1964 besuchte er Abendkurse der städtischen Berufsaufbauschule, um das Zeugnis der Fachschulreife zu erwerben. Er wollte später eine Maschinenbauschule besuchen, um Ingenieur zu werden. Beim Lohnsteuerjahresausgleich 1964 machte er die folgenden Werbungskosten geltend:
480 DM für Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an 120 Tagen;
540 DM für solche Fahrten in Verbindung mit dem Besuch der Berufsaufbauschule an weiteren 120 Tagen;
300 DM Verpflegungsmehraufwand, da er durch den Besuch der Abendkurse an 120 Tagen über 12 Stunden aus beruflichen Gründen von der Wohnung abwesend gewesen sei.
Das FA erkannte nur 480 DM Fahrtkosten als Werbungskosten an, die sich aber steuerlich nicht auswirkten, da sie in dem Werbungskosten-Pauschbetrag von 564 DM abgegolten waren.
Das FG, das der Klage im wesentlichen stattgab, führte aus, das FA hätte mindestens für weitere 120 Tage noch 480 DM als Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gewähren müssen. Aber auch die weiteren 60 DM an Fahrtkosten für den zusätzlichen Weg zum Besuch der Abendkurse seien Werbungskosten. Ebenso rechneten die Mehrverpflegungskosten zu den Werbungskosten. Sie könnten aber nur mit 1,50 DM täglich, insgesamt also mit (120 x 1,50 =) 180 DM angesetzt werden. Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Abendkurse seien jedenfalls - im Gegensatz zur Auffassung des FA - Kosten der Berufsfortbildung und damit Werbungskosten. Der Stpfl. habe eine abgeschlossene Berufsausbildung hinter sich gehabt. Der erlernte Beruf eines Elektroinstallateurs, der ausgeübte Beruf eines technischen Zeichners und der angestrebte Beruf eines Ingenieurs seien verwandte Berufe, weil alle diese Berufe technische Tätigkeiten zum Gegenstand hätten. Auf der Grundlage seiner Berufsausbildung habe der Stpfl. verschiedene Möglichkeiten gehabt, beruflich vorwärts zu kommen. Er hätte z. B. die Meisterprüfung als Elektroinstallateur vorbereiten und die Kosten hierfür als Werbungskosten absetzen können. Der Besuch der Berufsaufbauschule mit dem Ziel, später eine Ingenieurschule zu besuchen, sei nicht anders zu behandeln. Unerheblich sei, in welcher Fachrichtung der Kläger das Studium auf der Ingenieurschule aufnehmen wolle. Grundsätzlich liege es auch im öffentlichen Interesse, Arbeitnehmer zu fördern, die in ihrem Beruf vorwärts strebten. Das durch den Besuch der Berufsaufbauschule erworbene Wissen komme im übrigen dem Stpfl. auch in seinem jetzt ausgeübten Beruf als technischer Zeichner zugute.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht und führt aus, der Stpfl. erstrebe durch den Schulbesuch ein Abschlußzeugnis, das dem Zeugnis der mittleren Reife gleichstehe und das Voraussetzung für das Ingenieurstudium sei. Die streitigen Kosten seien typische Ausbildungskosten und keine Kosten der Fortbildung im ausgeübten Beruf.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, daß die Abgrenzung der Ausbildungskosten von den Fortbildungskosten schwierig ist, z. B. im Urteil VI 110/62 U vom 24. August 1962 (BFH 75, 606, BStBl III 1962, 488). Die Kosten der Ausbildung für einen Beruf gehören zu den steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der allgemeinen Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG. Das gleiche gilt für Kosten, die ein im Berufsleben stehender Steuerpflichtiger macht, um seine Lebensstellung durch den übergang in einen anderen Beruf, also durch einen Berufswechsel zu verbessern (Urteil des Senats VI 81/58 U vom 13. November 1959, BFH 70, 143, BStBl III 1960, 53). Der Senat hat unter diesem Gesichtspunkt bei einem Steuerinspektor, der nebenbei an der Universität Rechtswissenschaft studierte, die Kosten des Universitätsstudiums nicht als Fortbildungskosten im ausgeübten Beruf als Steuerinspektor bezeichnet, sondern als Kosten der Ausbildung für einen erstrebten anderen Beruf, der ein Universitätsstudium voraussetzt.
Im Gegensatz zu den öffentlichen Berufsschulen vermitteln Berufsaufbauschulen als Schulen des zweiten Bildungswegs Allgemeinwissen und ermöglichen nach erfolgreichem Abschluß den Erwerb eines Reifezeugnisses, das den Weg zum Besuch einer Ingenieurschule und zum Ingenieurexamen eröffnet. Der Beruf des Ingenieurs, der nur nach besonderen Studien und Prüfungen ausgeübt werden kann, ist ein anderer Beruf als der eines technischen Zeichners oder eines Elektroinstallateurs, bei dem die Berufsanforderungen geringer sind.
Das FG sieht alle technischen Berufe als verwandt an und will deshalb den übergang von dem einen technischen Beruf in einen anderen nicht als Berufswechsel behandeln. Damit faßt es aber den Begriff "Berufswechsel" zu weit. Ein Beruf, zu dem Bewerber nur unter erschwerten Voraussetzungen, vor allem auf Grund längerer Studien und Prüfungszeugnisse, Zugang haben, ist ein anderer Beruf als ein solcher, der unter leichteren Bedingungen erreichbar ist. Das gilt vor allem für Berufe, die ein akademisches Studium oder andere längere Studien an höheren Schulen voraussetzen und die ihren Absolventen eine Berufsqualifikation geben, die sie nur durch den erfolgreichen Besuch dieser Schulen und entsprechende Prüfungen erlangen können.
Der Senat hat allerdings im Urteil VI 175/65 vom 25. November 1966 (BFH 87, 473, BStBl III 1967, 200) zugelassen, daß ein Industrieingenieur die Kosten des Studiums an einer Technischen Hochschule als Werbungskosten in dem ausgeübten Beruf als Betriebsingenieur ansetzte. Es handelte sich damals aber um einen Sonderfall. Der Senat hat betont, daß der Fall in die Zeit vor dem Inkrafttreten des Ingenieurgesetzes vom 5. Juli 1965 (BGBl I 1965, 601) falle und hat im übrigen ausdrücklich unter Anführung seiner vorangegangenen Rechtsprechung bestätigt, daß das akademische Studium bei Nichtakademikern grundsätzlich die Ausbildung für einen anderen Beruf bildet (vgl. Hartz in "Der Betrieb" 1967 S. 581). Besucht also ein bereits im Beruf stehender Steuerpflichtiger nebenbei die Universität, so sind die dadurch entstehenden Kosten in der Regel keine Berufsfortbildungskosten, sondern Ausbildungskosten für einen neuen Beruf. Ein solcher Steuerpflichtiger strebt einen Berufswechsel an, auch wenn zwischen dem ausgeübten und dem angestrebten Beruf eine gewisse Verwandtschaft bestehen mag.
Der Besuch der Berufsaufbauschule diente im Streitfall dem Ziel, mit dem Zeugnis der mittleren Reife die Befähigung zu erwerben, später eine Ingenieurschule zu besuchen. Die Berufsaufbauschulen dienen somit dem Ziel, im sogenannten zweiten Bildungsweg wie die höheren Schulen Allgemeinwissen zu vermitteln, auch wenn der Lehrstoff in verschiedener Hinsicht anders sein mag. Die Tatsache, daß das in einer Berufsaufbauschule erworbene Wissen auch dem ausgeübten Beruf zugute kommt, vor allem bei den Schülern, die das angefangene Studium nicht durchhalten und im jetzt ausgeübten Beruf bleiben, ist unerheblich gegenüber der Tatsache, daß die Besucher solcher Schulen in erster Linie eine Qualifikation für einen angestrebten höheren Beruf erwerben wollen.
Das FG hat demnach die Kosten der Berufsfortbildung von den Kosten der Berufsausbildung unzutreffend abgegrenzt und hat dadurch den Begriff Werbungskosten (§ 9 EStG) unzulässig erweitert. Die Vorentscheidung war deshalb gemäß § 126 Abs. 3 3 FGO aufzuheben. Soweit der Stpfl. mit der Klage Mehraufwendungen für den Besuch der Berufsaufbauschule von 300 DM begehrt, war seine Klage abzuweisen. Die Einspruchsentscheidung des FA war aber aufzuheben, weil das FA, wie das FG zutreffend feststellt, Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur für 120 Tage angesetzt hat, während 240 Tage zu berücksichtigen waren. Das FA muß beim Lohnsteuerjahresausgleich deshalb für Fahrtkosten 960 DM ansetzen.
Fundstellen
Haufe-Index 412720 |
BStBl III 1967, 774 |
BFHE 1968, 21 |
BFHE 90, 21 |