Leitsatz (amtlich)
1. Der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft kann auch aus einem einzigen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist.
2. Im Verkauf von Aktien an ein Bankenkonsortium mit dem Ziel der Börseneinführung liegen keine ungewöhnlichen Umstände, die den Verkaufspreis für die Ableitung des gemeinen Werts der Aktien ausschließen würden.
Orientierungssatz
Die Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen durch das FG ist nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn sie die Namen der Zeugen angibt und das Beweisthema, zu dem diese Zeugen aussagen sollen (vgl. BFH-Urteil vom 2.3.1973 III R 88/69).
Normenkette
BewG 1965 § 9; BewG 1974 § 9; BewG 1965 § 11 Abs. 2; BewG 1974 § 11 Abs. 2; BewG 1965 § 11 Abs. 3; BewG 1974 § 11 Abs. 3; FGO § 120 Abs. 2 S. 2
Tatbestand
Die Klägerin, eine AG, hatte am 31.Dezember 1975 ein Grundkapital von 9,6 Mio DM. Ihre Gesellschafter waren:
A mit 1 032 000 DM
B mit 1 032 000 DM
C mit 1 536 000 DM
D mit 3 600 000 DM
E (im folgenden GmbH) mit 2 400 000 DM.
Die GmbH erwarb ihre Aktien erst im Dezember 1975, und zwar in der Weise, daß die bisherigen Gesellschafter 25 v.H. des Grundkapitals zum Kurs von 320 DM abzüglich Börsenumsatzsteuer je 100 DM Grundkapital gegen Barzahlung verkauften. Der Verkauf an die GmbH, an der ein Bankenkonsortium beteiligt ist, hatte den Zweck, die Börseneinführung der Aktien der Klägerin vorzubereiten. Hierzu war vorgesehen, 1/4 des Grundkapitals der Klägerin breit gestreut zu plazieren.
Die Börseneinführung der Aktien erfolgte im November 1977.
In ihrer Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des gemeinen Werts der nichtnotierten Aktien hatte die Klägerin einen nach dem Stuttgarter Verfahren errechneten Wert von 165 DM je 100 DM Grundkapital angegeben. Das Finanzamt (FA) stellte den gemeinen Wert zum 31.Dezember 1975 aufgrund des Verkaufs vom Dezember 1975 mit 320 DM je 100 DM Grundkapital fest.
Der Einspruch war erfolglos.
Die Klage hat das Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.
Mit der vom FG zugelassenen Revision beantragt die Klägerin erneut, den gemeinen Wert der Aktien zum 31.Dezember 1975 auf 165 DM je 100 DM Grundkapital festzustellen; hilfsweise stellt sie den Antrag, die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, daß der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften nur aus einer Mehrzahl von Veräußerungsgeschäften abgeleitet werden könne. Im Gegensatz zur Auffassung des FG liege eine Mehrheit von Verkäufen nicht vor, wenn an einem einheitlichen Veräußerungsgeschäft mehrere Personen beteiligt seien. Die zivilrechtliche Aufspaltung des einheitlichen Verkaufsgeschäfts, auf die das FG abgestellt habe, müsse außer Betracht bleiben. Denn bei den Verkäufen müsse es sich um eine Mehrzahl zeitlich auseinanderliegender Veräußerungsgeschäfte handeln.
Weiter macht die Klägerin geltend, es habe nicht eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden. Denn der Verkauf habe der Börseneinführung der Aktien gedient. Die Sonderbindungen der Verkäufer hätten in einem erhöhten Kaufpreis ihren Ausdruck gefunden.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
1. Ohne Erfolg ist der Revisionsangriff der Klägerin, der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften könne nicht aus einem einzigen, sondern nur aus mehreren Verkäufen abgeleitet werden.
a) Anteile an Kapitalgesellschaften, für die ein Börsenkurs im amtlichen Handel nicht vorliegt, sind mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Läßt sich dieser nicht aus Verkäufen ableiten, die vom Bewertungsstichtag weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft zu schätzen (§ 11 Abs.2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Vermögensteuerreformgesetzes 1974 --BewG--). Aus dieser Fassung des Gesetzes ergibt sich, daß die Ermittlung des gemeinen Werts aufgrund von Verkäufen den Vorrang vor der Schätzung hat (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 28.November 1980 III R 86/78, BFHE 132, 482, 484, BStBl II 1981, 353, m.w.N.). Die gegenteilige Auffassung der Klägerin, daß die Schätzung des gemeinen Werts den Vorrang vor der Bewertung aufgrund von Verkäufen habe, kann der Senat aus dem Gesetz nicht ableiten.
Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob im Streitfall nur ein einziger Verkauf oder, wie das FG aufgrund der zivilrechtlichen Beurteilung des Verkaufsgeschäfts angenommen hat, vier Verkaufsfälle gegeben sind. Denn er ist der Auffassung, auf die das FG seine Entscheidung hilfsweise stützte, daß auch ein einzelner Verkauf eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft Grundlage für die Ermittlung des gemeinen Werts der Anteile dieser Gesellschaft sein kann. In dieser Hinsicht ist die bisherige Rechtsprechung des BFH jedoch nicht eindeutig.
b) In dem Urteil vom 25.Juni 1965 III 384/60 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1966, 1, 3 linke Spalte unten) hat der III.Senat des BFH den Rechtsstandpunkt eingenommen, auch ein einziger Verkaufsfall könne Grundlage für die Bewertung von Anteilen an einer GmbH sein. In dem damals entschiedenen Streitfall hatten die beiden Gesellschafter der GmbH sämtliche Geschäftsanteile "auf einmal verkauft". Seiner Entscheidung vom 14.Oktober 1966 III 281/63 (BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82) hat der BFH dagegen den Leitsatz vorangestellt, für die Ableitung des gemeinen Werts von Aktien aus Verkäufen müsse es sich um mehrere Verkäufe der zu bewertenden Aktien im gewöhnlichen Geschäftsverkehr handeln. Bei dieser Entscheidung kam es auf die Frage, ob ein einziger Verkaufsfall genüge oder ob mehrere Verkäufe gegeben sein müßten, jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an; denn im damaligen Streitfall wurde kein einziger Verkaufspreis nachgewiesen. In einem weiteren Urteil vom 6.Mai 1977 III R 17/75 (BFHE 122, 334, 337, BStBl II 1977, 626) hat der III.Senat des BFH offengelassen, ob er an der Meinung uneingeschränkt festhalten könnte, daß der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften nur aus mehreren Verkäufen abgeleitet werden könne. Im Streitfall lagen immerhin 10 Verkäufe, wenn auch nur über Aktien im Nennwert von insgesamt 5 500 DM, vor. In seiner Entscheidung vom 7.Dezember 1979 III R 45/77 (BFHE 129, 394, 396, BStBl II 1980, 234) hat der BFH dagegen unter Rückgriff auf den nicht entscheidungserheblichen Leitsatz in BFHE 87, 218, BStBl III 1967, 82 erneut ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 11 Abs.2 Satz 2 BewG sei "der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften grundsätzlich aus 'Verkäufen', mithin aus einer Mehrzahl von Veräußerungsgeschäften abzuleiten". Diese Aussage wurde durch den Leitsatz dahin eingeschränkt, daß dies jedenfalls gelte, wenn es sich lediglich um die Veräußerung eines Zwerganteils an der Gesellschaft handle.
c) Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß sich aus dem Wortlaut des § 11 Abs.2 Satz 2 BewG nicht herleiten läßt, der gemeine Wert von nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften könne nur aus einer Mehrheit von Verkäufen, dagegen nicht aus einem einzigen Verkaufsfall abgeleitet werden. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist nur, das oben unter a) dargelegte Rangverhältnis der beiden Methoden der Ermittlung des gemeinen Werts nichtnotierter Anteile im Sinne des Vorrangs der Ableitung des Wertes aus der Wertbestätigung am Markt zu regeln. Die Wortwahl der Mehrzahl "Verkäufe", die sprachlich bedingt ist, weil sowohl ein einzelner Verkaufsfall als auch mehrere während der Jahresfrist vorgenommene Verkäufe Bewertungsgrundlage sein können, hat jedenfalls eine darüber hinausgehende Bedeutung nicht. Ob es für die Bestimmung des gemeinen Werts mehrerer Verkäufe bedarf oder ob nur ein einziger Verkauf ausreichend ist, ergibt sich vielmehr aus dem Zusammenhang des § 11 Abs.2 Satz 2 mit § 9 BewG. Aus diesen beiden Vorschriften folgt, daß der gemeine Wert nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften durch den Preis bestimmt wird, der bei der Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt wurde.
Für nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften besteht kein offener Markt in dem Sinn, daß Angebot und Nachfrage für verschiedene Gesellschaften laufend festgestellt werden könnten. Deshalb wird der gemeine Wert auch nicht durch den Preis bestimmt, der bei einer Veräußerung "zu erzielen wäre" (§ 9 Abs.2 Satz 1 BewG), weil dieser nicht bekannt ist; maßgebend ist vielmehr der Preis, der bei einer Veräußerung tatsächlich erzielt wurde (§ 11 Abs.2 Satz 2 BewG). Dieser Preis kann sich aber nur dann im gewöhnlichen Geschäftsverkehr durch den Ausgleich widerstreitender Interessen von Verkäufer und Käufer bilden, wenn es sich nicht nur um den Verkauf eines Zwerganteils handelt (so auch BFHE 129, 394, BStBl II 1980, 234). Dies bedeutet einerseits, daß ein einziger Verkauf eines nichtnotierten Anteils genügt, wenn Gegenstand des Verkaufs nicht nur ein Zwerganteil ist, daß aber andererseits auch aus einer Mehrzahl von Verkäufen geringfügiger Beteiligungen der gemeine Wert der Anteile an der Gesellschaft abgeleitet werden kann (vgl. Urteil in BFHE 122, 334, BStBl II 1977, 626). Entscheidend für die Ableitung des gemeinen Werts ist damit nicht die Zahl der Verkaufsfälle, sondern der Umfang des Verkaufs. Für die Auffassung der Klägerin, daß eine Mehrzahl zeitlich auseinanderliegender Verkaufsfälle während der Jahresfrist des § 11 Abs.2 Satz 2 BewG erforderlich sei, gibt das Gesetz weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck einen Anhalt.
d) Im Streitfall war Gegenstand des Verkaufs eine Beteiligung an der Klägerin von 25 v.H. Der Verkauf einer Beteiligung dieser Größenordnung, der eine Sperrminorität vermittelt (vgl. z.B. § 179 Abs.2, § 182 Abs.1, § 222 Abs.1, § 262 Abs.1 des Aktiengesetzes --AktG--), ist vom Umfang in jedem Fall geeignet, daraus den gemeinen Wert der Aktien abzuleiten. Der Senat kann dagegen nicht entscheiden, ob ein Zwerganteil, dessen Verkauf für sich allein nicht für die Ermittlung des gemeinen Werts ausreichen würde, bei Unterschreiten von Anteilen, die nach dem Gesellschaftsrecht einen Minderheitenschutz genießen (so Friederich, Betriebs-Berater --BB-- 1982, 613) oder erst ab einer geringeren Beteiligung angenommen werden könnte.
2. Der Verkauf der Aktien hat im gewöhnlichen Geschäftsverkehr stattgefunden.
a) Als gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel nach den wirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und Nachfrage zu verstehen, bei dem die Vertragspartner ohne Zwang und nicht aus Not, sondern in Wahrung ihrer eigenen Interessen handeln (vgl. Urteil in BFHE 132, 482, 485, BStBl II 1981, 353). Der Verkauf von Aktien an eine Gesellschaft, hinter der ein Bankenkonsortium zur Börseneinführung dieser bisher nichtnotierten Aktien steht, ist entgegen der Auffassung der Klägerin ein Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr. Denn die Klägerin und ihre Gesellschafter wollten sich nach ihrem eigenen Vortrag durch die Börseneinführung die langfristig gesicherte Kapitalverschaffung über die Börse sichern und damit die Aktien zu einem möglichst hohen Kurs auf diesem Markt unterbringen, während das Einführungskonsortium einen Gewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Einführungskurs an der Börse erzielen wollte. Beide Parteien handelten damit aufgrund widerstreitender wirtschaftlicher Interessen, deren Ausgleich zu dem vereinbarten Kaufpreis führte. Der Umstand, daß das Einführungskonsortium noch einen Gewinn erzielen wollte, die Klägerin ohne dieses Konsortium ihre Aktien an der Börse aber nicht sinnvoll unterbringen konnte, spricht mehr dafür, daß der Kaufpreis im mittleren bis unteren Bereich der Bandbreite der möglichen Bewertung der Aktien lag, als daß er aufgrund ungewöhnlicher Umstände zu hoch bemessen worden sein könnte.
Außer Betracht bleiben muß auch, daß die GmbH eine Schachtelbeteiligung an der Klägerin erworben hat, deren Wert über der Summe der Werte der einzelnen Aktien liegen könnte (vgl. § 11 Abs.3 BewG); denn der Erwerb hatte nicht den Sinn, der GmbH einen bestimmten Einfluß auf die Klägerin zu verschaffen, sondern die erworbenen Aktien sollten über die Börseneinführung "breit gestreut" plaziert werden. Damit sind "besondere Umstände" i.S. des § 11 Abs.3 BewG nicht gegeben, die den Kaufpreis als Bewertungsmaßstab für die einzelne Aktie ausschließen könnten. Abgesehen davon soll nach der Rechtsprechung erst bei einem Anteilsbesitz von mehr als 25 v.H. ein Paketzuschlag in Betracht kommen (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs --RFH-- vom 2.Oktober 1941 III 116/41, RStBl 1941, 845).
b) Der Senat kann der Klägerin nicht zustimmen, daß ihr Fall mit einer Anteilsveräußerung zur Neuordnung des Unternehmens mit dem Ziel einer gegenseitigen wirtschaftlichen und technischen Zusammenarbeit vergleichbar sei, in dem der III.Senat des BFH den Verkaufspreis wegen Beeinflussung durch ungewöhnliche Verhältnisse der Bewertung nicht zugrunde legte (vgl. BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353). In dem mit Urteil in BFHE 132, 482, BStBl II 1981, 353 entschiedenen Fall sind in vier Kapitalgesellschaften, deren Anteile von einer bestimmten Gruppe gehalten wurden, die Mitglieder einer anderen Gruppe eingetreten, um das Fertigungsprogramm der bisher verbundenen Gesellschaften wesentlich zu erweitern. Dazu mußten die Beteiligungsverhältnisse an den vier Gesellschaften durch Neufassung der Gesellschaftsverträge grundlegend im Sinne einer Beherrschung dieser Gesellschaften durch die Mitglieder der neu eintretenden Gruppe geändert werden. Bei einer derart umfassenden Neugestaltung der Beteiligungsverhältnisse an (jedenfalls mittelbar) verbundenen Unternehmen liegt es nahe, daß die vereinbarten Kaufpreise für die Übernahme von Anteilen entscheidend durch die Grundsatzvereinbarung geprägt werden, die dieser Neuordnung vorausging, und nicht durch den Marktpreis der Beteiligung. Dieser Fall ist jedoch nicht vergleichbar mit dem Verkauf eines Teils von nichtnotierten Aktien an ein Bankenkonsortium zur Börseneinführung.
c) Die bisherigen Gesellschafter und die Organe der Klägerin haben sich im Verkaufsvertrag verpflichtet, bis zur Plazierung der Aktien 50 v.H. des Gewinns für Ausschüttungen zur Verfügung zu stellen, bis ein Dividendensatz von 14 v.H. erreicht ist; weiter haben sie sich verpflichtet, für eine bestimmte Zeit vor und nach Börseneinführung weitere Aktien nur mit Zustimmung der GmbH zu veräußern und sich in ihrer Geschäftspolitik in bestimmter Hinsicht mit der GmbH abzustimmen.
Das FG hat in diesen Vereinbarungen zu Recht keine ungewöhnlichen Umstände gesehen, die sich auf den Verkaufspreis ausgewirkt haben könnten. Denn diese Abmachungen hatten nicht das Ziel, den Wert der Aktien im Verkaufszeitpunkt zu beeinflussen, sondern die Verhältnisse, die der Wertbemessung zugrunde gelegt wurden, während der Zeit der Börseneinführung möglichst nicht zu verändern.
d) Die Klägerin hat nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 19.August 1985 gerügt, das FG habe es unterlassen, den Sachverhalt durch Zeugenvernehmung aufzuklären. Abgesehen davon, daß diese Rüge als verspätet nicht beachtet werden kann (§ 120 Abs.2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), ist sie auch deshalb nicht ordnungsgemäß erhoben, weil sie weder die Namen der Zeugen angibt, die zu vernehmen gewesen wären, noch das Beweisthema, zu dem diese Zeugen hätten aussagen sollen (vgl. BFH-Entscheidung vom 2.März 1973 III R 88/69, BFHE 109, 63, 65, BStBl II 1973, 475).
Fundstellen
Haufe-Index 61409 |
BStBl II 1986, 591 |
BFHE 146, 460 |
BFHE 1986, 460 |
DStR 1986, 623-623 (ST) |
HFR 1986, 456-457 (ST) |