Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Die Aufwendungen für eine Tageszeitung und für die Beschaffung eines Konversationslexikons gehören bei einem Rechtsanwalt grundsätzlich zu den Kosten der Lebenshaltung.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1
Tatbestand
Mit der Rb. ist für die Einkommensteuer 1956 streitig, ob die Kosten für die örtliche Tageszeitung und für eine Teillieferung des Konversationslexikons "Der Große Brockhaus" Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG darstellen.
Der Bf. übt seit dem 1. September 1950 den Beruf eines Rechtsanwalts aus. Er macht die Kosten für die örtliche Tageszeitung in Höhe von 48,40 DM jährlich und für eine Teillieferung des Konversationslexikons "Der Große Brockhaus" in Höhe von 92 DM als Betriebsausgaben mit der Begründung geltend, daß sowohl Tageszeitung als auch Konversationslexikon lediglich betrieblichen Zwecken diene. Er verfolge in der Zeitung nur das, was er unmittelbar für seinen Beruf verwenden könne. Die politischen und unterhaltenden Teile interessierten ihn nicht. Das Lexikon brauche er insbesondere zur überprüfung medizinischer Gutachten für seine Vertretungen vor den Sozialgerichten.
Das Finanzamt hat auch in der Einspruchsentscheidung diesem Antrag des Bf. nicht entsprochen. Der Steuerausschuß hat hierzu ausgeführt, daß Tageszeitung und allgemein bildende Bücher wie ein Konversationslexikon grundsätzlich zu den Gegenständen gehörte, die als die allgemeine Lebenshaltung betreffend nach § 12 Ziff. 1 EStG nicht abzugsfähig seien.
Auf die Berufung des Bf. bestätigte das Finanzgericht die Einspruchsentscheidung in Ergebnis und Begründung.
Hiergegen wendet sich der Bf. mit der Rb., wobei er in sachlicher Hinsicht sein bisheriges Vorbringen im wesentlichen wiederholte.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, gehören die Aufwendungen für Tageszeitung und Teillieferung des "Großen Brockhaus" nicht zu den Betriebsausgaben im Sinne von § 4 Abs. 4 EStG, da sie nicht nur beruflichen Zwecken, sondern auch der persönlichen Lebenshaltung dienen, eine klare Trennung der Aufwendungen nach der beruflichen und persönlichen Nutzung auch schätzungsweise nicht möglich ist (vgl. § 12 Ziff. 1 EStG). Der Senat schließt sich damit der Rechtsprechung des VI. Senats an, der wiederholt für die Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit diese Aufwendungen, und zwar sowohl für das Konversationslexikon als auch für die Tageszeitung, in das Gebiet der gemäß § 12 Ziff. 1 EStG nicht abzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung verwiesen hat (vgl. die Urteile des Bundesfinanzhofs VI 39/56 U vom 5. Juli 1957, BStBl 1957 III S. 328, Slg. Bd. 65 S. 246; VI 183/57 U vom 6. Mai 1959, BStBl 1959 III S. 292, Slg. Bd. 69 S. 81, und VI 164/59 U vom 8. April 1960, BStBl 1960 III S. 274, Slg. Bd. 71 S. 70). Wohl decken sich Werbungskostenbegriff (§ 9 EStG) und Betriebsausgabenbegriff (§ 4 Abs. 4 EStG) nicht völlig. Doch kann die Frage, ob Aufwendungen gemäß § 12 Ziff. 1 EStG zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebenshaltung gehören, bei einem überschußermittler (§ 2 Abs. 3 Ziff. 4 bis 7 EStG) nicht anders als bei einem Gewinnermittler (§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 EStG) beurteilt werden. Wenn auch nach § 4 Abs. 4 EStG alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind, abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen, so gilt das uneingeschränkt nur für die Fälle, in denen eine Beziehung zu der Sphäre der Lebenshaltung von vornherein ausscheidet. Schafft z. B. ein Rechtsanwalt Fachbücher oder Fachzeitschriften an, so sind die Aufwendungen hierfür grundsätzlich als Betriebsausgaben anzuerkennen, ohne daß es etwa darauf ankommt, ob diese Aufwendungen notwendig sind. Anders liegt es aber, wenn es sich wie im vorliegenden Falle um Aufwendungen für Gegenstände handelt, die nicht bloß der beruflichen, sondern auch der privaten Sphäre dienen können. Hier muß, wenn nicht eine einwandfreie Trennung möglich ist, um der Gleichmäßigkeit der Besteuerung willen der Regel des § 12 Ziff. 1 EStG entsprechend der gesamte Aufwand der privaten Lebenshaltung zugerechnet werden. Der Bf. kann demgegenüber nicht mit dem Einwand durchdringen, daß die angeschafften Gegenstände tatsächlich nur für berufliche Zwecke genutzt worden seien. Selbst wenn die Tageszeitung und das Konversationslexikon den Bf. persönlich überhaupt nicht interessierten, müßte er die Lebenserfahrung gegen sich gelten lassen, daß Zeitung und Konversationslexikon auch der persönlichen Lebenshaltung dienen. Der Senat tritt der Vorentscheidung auch insoweit bei, als eine Aufteilung zwischen privater und beruflicher Sphäre auch nur schätzungsweise in einem solchen Falle nicht möglich ist.
Fundstellen
Haufe-Index 410428 |
BStBl III 1962, 368 |
BFHE 1963, 279 |
BFHE 75, 279 |