Leitsatz (amtlich)
Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 1 GewStG) und die Hinzurechnung von Dauerschulden zum Gewerbekapital (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) verstoßen auch dann nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn der Gewerbebetrieb keine oder nur geringe Gewinne erzielt.
Normenkette
GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GewStG § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1969 der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ob die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen (§ 8 Nr. 1 GewStG) und von Dauerschulden (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) bei niedrigen Gewinnen oder Verlusten erdrosselnd wirkt und deshalb einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstellt.
Bei der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrags 1969 wurden dem Gewerbeertrag der Klägerin Dauerschuldzinsen und dem Gewerbekapital Dauerschulden hinzugerechnet. Dadurch ergab sich ein Gewerbesteuermeßbetrag von 9 908 DM. Mit der gegen den Gewerbesteuermeßbescheid rechtzeitig und mit Zustimmung des Beklagten und Revisionsbeklagten (FA) erhobenen Sprungklage beantragte die Klägerin, die Hinzurechnungen zu streichen und den Gewerbesteuermeßbetrag zu ermäßigen. Zur Begründung trug sie vor, sie habe seit 1967 praktisch ohne Gewinn gearbeitet. Entsprechend steigender Verschuldung müsse die Gewerbesteuer immer mehr aus der Substanz gezahlt werden und wirke daher erdrosselnd bzw. enteignend. Das werde besonders deutlich, wenn man bedenke, daß sowohl die Zinssätze für Schulden als auch die Hebesätze der Gemeinden erheblich gestiegen seien. Dadurch werde die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG verletzt, was auch bei Objektsteuern wie bei der Gewerbesteuer nicht hingenommen zu werden brauche.
Die Klage hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, die Vorentscheidung aufzuheben und zu entscheiden, daß bei der Ermittlung des Gewerbeertrags 1969 die Dauerschuldzinsen und beim Gewerbekapital die Dauerschulden nicht hinzuzurechnen seien. Sie hält daran fest, daß ein Verstoß gegen Art. 14 GG vorliege.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Hinzurechnung der Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag (§ 8 Nr. 1 GewStG) sowie die Hinzurechnung der Dauerschulden zum Einheitswert des Betriebsvermögens der Klägerin (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG) sind nicht zu beanstanden. Eine Aussetzung des Verfahrens zum Zwecke der Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG kommt nicht in Betracht, weil die genannten Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes nicht gegen das Grundgesetz verstoßen. In seinem Beschluß vom 13. Mai 1969 1 BvR 25/65 (BVerfGE 26, 1 ff., BStBl II 1969, 424) hat das BVerfG entschieden, daß die als Objektsteuer ausgestaltete Gewerbesteuer nicht verfassungswidrig ist und daß die Hinzurechnungen nach §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG weder gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- und Sozialstaatsprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz noch gegen die Grundrechte aus Art. 11 und Art. 12 GG verstoßen, sondern daß sie vielmehr dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer entsprechen. Insoweit wird auf die Ausführungen des BVerfG Bezug genommen.
Die Frage, ob die Hinzurechnung von Dauerschulden und Dauerschuldzinsen Art. 14 GG verletzt, hat der BFH in seinem Urteil vom 10. Mai 1968 VI R 7/66 (BFHE 92, 333, BStBl II 1968, 589) bereits verneint. Dem stimmt der erkennende Senat auch für den Streitfall zu. Das FG hat zutreffend hervorgehoben, daß nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG die Auferlegung von Geldleistungspflichten grundsätzlich die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sie den Steuerschuldner übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen würde (vgl. z. B. BVerfG-Urteil vom 14. Dezember 1965 1 BvR 571/60, BVerfGE 19, 253 [267 f.], BStBl I 1966, 201 und BVerfG-Beschluß vom 9. März 1971 2 BvR 326, 327, 341-345/69, BVerfGe 30, 250 [271 f.], BStBl II 1971, 433). Ob die unter Anwendung der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG festgesetzte Gewerbesteuer verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, weil sie die Grenzen des zulässigen Eingriffs überschreitet, ist jedoch im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin nicht anhand eines besonders gelagerten Einzelfales, z. B. anhand der geschäftlichen Situation der Klägerin, zu entscheiden, sondern danach, ob die hinsichtlich ihrer Verfassungsmäßigkeit angezweifelten Bestimmungen ihrer Struktur nach und in dem gesetzessystematischen Zusammenhang, in dem sie stehen, in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen die Vermögensverhältnisse einer erfaßbaren Gruppe grundlegend beeinträchtigen (vgl. dazu BVerfG-Beschluß vom 6. Februar 1968 1 BvL 7/65, BVerfGE 23, 74 [83 f.], BStBl II 1968, 133, BVerfG-Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 20/60, BVerfGE 12, 151 [166], BStBl I 1961, 55, zur Frage, wann eine Gesetzesbestimmung Art. 12 GG verletzt vgl. BVerfG-Beschluß vom 16. März 1971 1 BvR 52/66 u. a. , BVerfGE 30, 292 [313 f.] mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Der erkennende Senat vermag der Klägerin nicht darin zuzustimmen, daß steigende Zinssätze für Betriebsschulden über die Zurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 1 GewStG im Zusammenhang mit steigenden Hebesätzen der Gemeinden erdrosselnde Wirkungen zeitigen. Der Klägerin ist zuzugeben, daß höhere Zinssätze für Betriebsschulden auch bei gleichbleibender Verschuldung zu einer höheren Gewerbesteuerbelastung führen. Es ist aber unzutreffend, daß, wie die Klägerin meint, der Gesetzgeber bei der Schaffung der §§ 8 Nr. 1 und 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG davon ausgegangen sei, daß die Hinzurechnungen durch entsprechende Kürzungen vom Gewerbeertrag und vom Betriebsvermögen wieder ausgeglichen würden. Hätte der Gesetzgeber derartige Überlegungen angestellt, hätte es nahegelegen, der Berechnung des Gewerbesteuermeßbetrages lediglich den nach ertragsteuerlichen Grundsätzen ermittelten Gewinn sowie den Einheitswert des Betriebsvermögens zugrunde zu legen und auf Hinzurechnungen und Kürzungen überhaupt zu verzichten. Wie sich aus dem Beschluß des BVerfG 1 BvR 25/65 ergibt, hätte dieses System aber dem Prinzip der Gewerbesteuer als Objektsteuer widersprochen.
Bei der Beurteilung der Intensität der Beeinträchtigung darf nicht übersehen werden, daß sowohl die Schuldzinsen als auch die Gewerbesteuer als betriebliche Steuer den Gewerbegewinn (§ 2 Abs. 4 Nr. 1 EStG) vermindern und zu einer Entlastung auf dem Gebiet der Ertragsteuern führen. In ähnlicher Weise führen hohe Betriebsschulden zu einer Entlastung auf dem Bereich der an das Betriebsvermögen anknüpfenden Vermögensteuer. Schließlich darf nicht außer acht gelassen werden, daß sowohl Schuldzinsen als auch die Gewerbesteuer als Kostenfaktoren die Kalkulation des Kaufmanns beeinflussen. Inwieweit unter Berücksichtigung der angesprochenen Umstände die Belastung mit der Gewerbesteuer die Ertrags- und Vermögenssituation eines normalen mit Gewinn arbeitenden Gewerbebetriebs überhaupt berührt, wird sich erst bei einer Durchrechnung jedes einzelnen Falles feststellen lassen. Eine das Vermögen des Gewerbebetriebs berührende Wirkung der Gewerbesteuer wird sich in einem nennenswerten Umfang erst ergeben können, wenn die Zahlung der Gewerbesteuer zu einem Verlust führt. Dieser Effekt beruht dann aber nicht auf dem System der Gewerbebesteuerung, das grundsätzlich von einem mit Gewinn arbeitenden Unternehmen ausgeht, sondern auf der schlechten Gewinnsituation des betreffenden Unternehmens, die die mannigfaltigsten Ursachen haben kann. Arbeitet ein Gewerbebetrieb längere Zeit mit Verlust, dann berühren sämtliche staatlich auferlegten Geldleistungspflichten sein Vermögen. Das gilt nicht nur bei der Gewerbesteuer, sondern ebenso bei einer aus Marktgründen nicht überwälzbaren Umsatzsteuer als auch bei etwa nachzuzahlenden Ertragsteuern. In solchen Fällen gibt § 131 AO dem jeweiligen Steuergläubiger die Möglichkeit, seine Steuerforderungen den Verhältnissen des Steuerschuldners anzupassen.
Fundstellen
Haufe-Index 70548 |
BStBl II 1973, 739 |
BFHE 1974, 50 |