Leitsatz (amtlich)
„Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel” im Sinne der Tarifnr. 97.05 GZT sind nur solche Waren, die eindeutig und speziell einen Bezug zu Weihnachten haben.
Normenkette
GZT Tarifnr. 97.05; GZT Tarifnr. 06.04
Tatbestand
Der Kläger bat am 15. April 1980 die Beklagte (Oberfinanzdirektion – OFD –) um die Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA) über Waren, die die Form einer Kugel, eines Talers und eines Halbmonds haben und die er als „Gewürzschmuck” bezeichnete. Es handelt sich um Holzplättchen, Holzkugeln und Pappstücke, die mit Gewürzen verschiedener Art beklebt und mit einer goldeloxierten Schnur oder Borte versehen sind. In drei vZTA Nr. 505 bis 507/1980 wies die OFD die Waren der Tarifst 06.04 B III des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) zu. Mit dem Einspruch begehrte der Kläger, die Waren als „Christbaumschmuck” der Tarifnr. 97.05 GZT zuzuweisen. Dies lehnte die OFD in der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 1981 mit folgender Begründung ab:
Die Waren seien nach Aufmachung und Gestaltung nicht nur als Christbaumschmuck, sondern auch für Dekorationen aus anderen Anlässen als des Weihnachtsfests verwendbar. Diese allgemeine Eignung für Dekorationen werde den Waren nach den Angaben im Antrag auch vom Kläger zugestanden. Die als „Gewürzschmuck” bezeichneten Erzeugnisse seien deshalb Ziergegenstände mit charakterbestimmenden Anteilen von Pflanzenteilen. Derartige Waren seien unter Verwendung der Vorschrift 2 zu Kap. 6 und der Allgemeinen Tarifierungsvorschrift 3 b der Tarifst. 06.04 B III zuzuweisen.
Die Tarifnr. 97.05 erfasse nach ihrem Wortlaut u. a. „Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel”. Nach den für die Auslegung des GZT maßgeblichen Erläuterungen zu dieser Nummer seien nur solche Waren Weihnachtsartikel oder Christbaumschmuck, die nach Beschaffenheit und Gestaltung eine Beziehung zum Weihnachtsfest hätten und die nach herkömmlichem Brauch beim Weihnachtsfest verwendet würden. Beide Voraussetzungen würden von dem „Gewürzschmuck” nicht erfüllt.
Der Warenkreis, der in den Erläuterungen als Christbaumschmuck und Weihnachtsartikel beschrieben sei, lasse deutlich erkennen, daß derartige Waren eine symbolhafte Beziehung zum Weihnachtsfest haben müßten. Eine solche Beziehung ließen die fraglichen Waren nicht erkennen. Es handele sich vielmehr um Ziergegenstände von einer Beschaffenheit, die sie als Dekorationsartikel schlechthin geeignet machten. Diese allgemeine Eignung als Ziergegenstand ergebe sich auch aus dem vom Kläger angegebenen Verwendungszweck als Weihnachts- und Dekorationsschmuck.
Mit der Klage macht der Kläger geltend:
Die Waren würden als Weihnachtsschmuck eingeführt und auch als solcher dem Käufer angeboten. Diesem stehe es selbstverständlich frei, sie auch anderweitig, z. B. als Dekoration, zu verwenden. Aber der weitaus überwiegende Anlaß, diese Waren zu kaufen, bestehe in dem Schmücken von Gestecken und Christbäumen zur Weihnachtszeit
Da der Begriff „herkömmlicher Brauch” variabel sei, würden im EWG-Bereich die Weihnachtsbäume, sofern man sie überhaupt antreffe, unterschiedlich geschmückt Ob Kugeln und Engel auch überall verwendet würden, sei fraglich, obwohl diese Artikel nach herkömmlichem deutschen Brauch als typischer Weihnachtsschmuck gälten.
Er habe der OFD das Lichtbild eines „Berchtesgadener Christbaums” mit „Weihnachtsschmuck 79” vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, daß die verschiedensten Artikel als Weihnachtsschmuck verwendet würden.
Die in Rede stehenden Waren seien auf Grund ihrer Verwendung und auch ihres Angebotes als „Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel” im Sinne der Tarifnr. 97.05 GZT anzusehen. Wenn in verschiedenen Gebieten der EWG und auch in Deutschland unterschiedliche Bräuche herrschten, so sei doch auf das „Überwiegen” abzustellen. Bei den streitigen Waren überwiege die Verwendung als Weihnachtsschmuck, nicht etwa die Verwendung zu Dekorationszwecken.
Der Kläger hat ein Schreiben des Heimatwerks des Steirischen Volkskundemuseums in Graz vom 21. Oktober 1980 vorgelegt, in dem erklärt wird, „Christbaumschmuck aus Gewürzen” in der Form von Talern oder Engeln eigne sich besonders für den Steirischen Christbaum.
Der Kläger beantragt, die OFD zur Einstufung der Waren in die Tarifnr. 97.05 GZT zu verurteilen.
Die OFD beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Mit den Worten „Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel” in der Tarifnr. 97.05 trägt der GZT der Tatsache Rechnung, daß es im Bereich der EWG üblich ist, Weihnachten einen Christbaum zu schmücken und außer den dafür geeigneten Sachen ähnliche Artikel zu sonstigen, durch das Weihnachtsfest bedingten Schmuckzwecken zu verwenden. Unter die Tarifnr. 97.05 fallen daher alle Waren, die nach ihrer Beschaffenheit und ihren Eigenschaften erkennen lassen, daß sie zum Schmuck eines Christbaums oder für sonstige dem Feiern des Weihnachtsfestes dienende Schmuckzwecke verwendet werden sollen. Es ist allgemein bekannt, daß im Raum der EWG hinsichtlich der Art und Weise, Weihnachten zu feiern, und insbesondere hinsichtlich des Schmückens eines Christbaums große regionale Verschiedenheiten bestehen. Deshalb ist davon auszugehen, daß der GZT gemäß diesen regionalen Verschiedenheiten unter „Christbaumschmuck und ähnliche Weihnachtsartikel” nur solche Waren versteht, die eindeutig und speziell einen Bezug zu Weihnachten haben, nicht aber auch solche, die nach ihrer Beschaffenheit und ihren Eigenschaften auch anderen nicht mit dem Weihnachtsfest zusammenhängenden Zwecken dienen können.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um Waren, die durch ihre objektiven Merkmale (ihre Form, ihre aus verschiedenen Gewürzen bestehende Oberfläche, die Anordnung der Gewürze usw.) erkennen lassen, daß sie als Schmuckgegenstände verwendet werden sollen. An ihnen befindet sich jeweils eine Schlaufe aus rotem Band, die auch wegen ihrer Größe darauf hindeuten mag, daß an eine Verwendung als Christbaumschmuck gedacht ist. Dennoch können diese Waren nicht als Christbaumschmuck oder ähnliche Weihnachtsartikel im Sinne der Tarifnr. 97.05 GZT behandelt werden, weil sie auch zu anderen, mit dem Weihnachtsfest nicht zusammenhängenden Schmuckzwecken verwendet werden können. Es fehlt bei ihnen ein Merkmal, das ihren besonderen Charakter eines Weihnachtsartikels im oben dargelegten Sinne erkennen läßt. Ein solches Merkmal kann nicht darin gesehen werden, daß sie als Kugel, Taler und Halbmond gestaltet sind und mit einer zum Aufhängen an einen Christbaum geeigneten Schlaufe versehen sind. Denn das schließt nicht aus, daß sie auch sonst als Schmuckgegenstände verwendet werden können.
Ob die Waren als Weihnachtsschmuck eingeführt und dem Käufer als solcher angeboten werden, ist für die Tarifierung unerheblich. Denn der Zolltarif stellt aus Gründen der Praktikabilität und der Rechtssicherheit auf die objektiven Merkmale der Waren ab (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15. Mai 1979 VII K 7/78, BFHE 128, 423).
Fundstellen
Haufe-Index 510445 |
BFHE 1981, 72 |