Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug: Bestimmung des Leistungsempfängers bei Baumaßnahme auf Ehegattengrundstück zur Nutzung durch eine Ehegatten-Personengesellschaft - beschränkte Revisionszulassung durch das FG
Leitsatz (amtlich)
1. Waren bei Vergabe von Bauleistungen auf dem Grundstück eines Ehegatten auch der andere Ehegatte, die Ehegatten-Gemeinschaft oder eine von den Ehegatten gebildete KG tätig, ist hinsichtlich der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Abrechnung anhand der zivilrechtlichen Vereinbarungen (ausdrücklicher oder schlüssiger Art) mit den Bauunternehmern zu prüfen, wer Auftraggeber und damit Leistungsempfänger war (Bestätigung des BFH-Urteils vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158).
2. Zum Vorsteuerabzug berechtigt gemäß § 15 Abs. 1 UStG 1980 nur eine Rechnung, in der der Empfänger der abgerechneten Leistung angegeben ist. Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung, die nur auf einen Gesellschafter ausgestellt ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält.
Orientierungssatz
1. Die Beschränkung der Revisionszulassung durch das FG auf nur eine Rechtsfrage ist nicht zulässig, es sei denn, es liegt ein abtrennbarer Sachverhalt wie z.B. bei einer Klagenhäufung oder Klagenverbindung vor (vgl. BFH-Urteil vom 28.6.1989 II R 155/88).
2. Für den Vorsteuerabzug bezüglich einer Baumaßnahme kommt nur der "formal-juristische" Auftraggeber, nicht aber ein anderer (umsatzsteuerrechtlicher) Auftraggeber in Betracht, der anhand von Indizien außerhalb des schuldrechtlichen Auftragsverhältnisses (wie z.B. Rechnungszahlung und Bilanzierung) in Frage kommen könnte.
Normenkette
UStG 1980 § 15 Abs. 1, § 14; FGO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Klägerin und Revisionsbeklagte war zunächst eine KG, die im Streitjahr 1984 einen Einzelhandel mit Möbeln und sonstigen Einrichtungsgegenständen betrieb. Komplementär der KG mit 70 v.H. der Gesellschaftsanteile war Herr L K, Kommanditistin seine Ehefrau I K mit 30 v.H. der Gesellschaftsanteile (jetzt die Revisionsbeklagte). Seit dem Tod des Komplementärs während des Revisionsverfahrens führt Frau K das Unternehmen als Einzelunternehmen (Erbfolge) fort. Frau K hatte den Gewerbebetrieb nach dem Tod ihres Vaters auf ihrem Grundstück ab 1968 als Einzelfirma geführt. Die KG betrieb seit ihrer Gründung das Unternehmen auf dem wie bisher im Alleineigentum der Gesellschafterin K stehenden Grundstück. Die Gesellschaft bilanzierte Grundstück und Gebäude als Betriebsvermögen; die mit dem Grundstück im Zusammenhang stehenden Aufwendungen behandelte sie als Betriebsausgaben. Ein schriftlicher Vertrag über die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks war nicht abgeschlossen worden. Ein Nutzungsentgelt wurde weder in Rechnung gestellt noch von der KG gezahlt.
Für einen Erweiterungsbau an dem bis 1981 ausschließlich durch die KG genutzten Altbau beantragten die Eheleute K und der Ehemann, Herr K, alleine die erforderlichen Baugenehmigungen; diese wurden antragsgemäß erteilt. Die Herstellungskosten für Gebäude und Betriebsvorrichtungen wurden zum größeren Teil durch Aufnahme von Krediten durch die Eheleute K bei gleichzeitiger Eintragung von Sicherungshypotheken auf dem Grundstück der Ehefrau finanziert. Einen Betrag von etwa 430 000 DM (rd. 23 v.H.) brachte die KG aus eigenen Mitteln auf.
Alle Rechnungen wurden über das Geschäftskonto der KG bezahlt. Sie aktivierte die gesamten Herstellungskosten auch des Erweiterungsbaus; die Hypothekenverbindlichkeiten wurden passiviert, die Schuldzinsen bezahlt und als Betriebsausgaben behandelt.
Die für die Herstellungskosten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte die KG als Vorsteuerbeträge geltend, so auch die auf das Streitjahr 1984 entfallenden Beträge in Höhe von 18 878 DM.
Nach Fertigstellung des Erweiterungsbaus wurde das Grundstück von der KG ohne Zahlung eines Nutzungsentgelts und ohne Abschluß eines schriftlichen Vertrages über das Nutzungsverhältnis unentgeltlich genutzt. Das bereits 1982 fertiggestellte Untergeschoß des Erweiterungsbaus ist zum überwiegenden Teil an einen Lebensmittelhändler vermietet. In dem schriftlich abgeschlossenen Mietvertrag tritt die KG als Vermieterin auf. Sie verbuchte die Mietzahlungen als betriebliche Erträge. Die restlichen Gewerbeflächen nutzt die KG selbst. In einem Teil des Obergeschosses des Neubaus befindet sich die Privatwohnung der Eheleute K, die jedoch erst 1986/1987 fertiggestellt wurde. Die Herstellungskosten der Wohnungen wurden erfolgsneutral behandelt.
Nach einer 1989 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Auffassung, nach Würdigung des gesamten Geschehensablaufs seien die Eheleute K --und nicht die KG-- Besteller, Bauherren und Inhaber der Verfügungsmacht über den Erweiterungsbau. Die Baurechnungen seien zu 85 v.H. auf den Namen von Frau K, der Eheleute K oder von Herrn K, zu einem geringen Teil auf das Möbelhaus (KG) oder auf den betreuenden Architekten ausgestellt.
Mit dem Einspruch machte die KG geltend, auch nach Abschn. 192 Abs. 15 der Umsatzsteuer-Richtlinien (UStR) 1985 sei es nicht zu beanstanden, wenn die Rechnungsausstellung auf den Namen eines Personengesellschafters für Leistungen an die Personengesellschaft erfolge. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das FA führte aus, die KG habe nicht nachweisen können, daß sie tatsächlich ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden errichtet habe. Weder aus dem Bauantrag, der Baugenehmigung oder der Baufinanzierung noch aus dem Inhalt der Baurechnungen ergäben sich eindeutige Anhaltspunkte dafür, daß die KG Auftraggeber gewesen sei. Auch eine Nutzungsvereinbarung fehle; nur mit einer wie zwischen Dritten üblichen Nutzungsvereinbarung hätte die KG ihre wirtschaftlichen Interessen an dem auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäude wahren und den Zugriff der Eigentümerin verhindern können. Die Vermietung eines Teils der Räumlichkeiten durch die KG sei kein entgegenstehendes Indiz.
Die Klage hatte Erfolg.
Mit der Revision macht das FA zum einen geltend, die Revision sei uneingeschränkt gegeben. Soweit das Finanzgericht (FG) die Revision nur hinsichtlich der Frage zugelassen habe, ob bei einem einheitlichen Bauvorhaben der Vorsteuerabzug auch aus (einzelnen wenigen) Rechnungen mit fehlerhafter Angabe des Leistungsempfängers gewährt werden könne, sei das eine unzulässige Beschränkung auf eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. März 1981 VIII R 195/77, BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470).
Zum anderen rügt das FA Verfahrensfehler und Verletzung des § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980.
Das FG habe den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Sachverhalt, nämlich wer nach den zugrundeliegenden Verträgen Leistungsempfänger gewesen sei, nicht aufgeklärt. Das Gericht habe zwar zutreffend darauf hingewiesen, daß Leistungsempfänger grundsätzlich derjenige sei, der aus dem den Leistungen zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet sei, also der Besteller, der die der Leistung zugrundeliegenden Aufträge im eigenen Namen erteilt habe und zivilrechtlich Vertragspartner geworden sei. Der Bauantrag sei am 1. Februar 1981 von den Eheleuten K gestellt worden. Lt. Schreiben des Bauaufsichtsamts seien die Eheleute K Bauherren gewesen. Nach Auskunft des steuerlichen Beraters habe es weder einen schriftlichen Architektenvertrag noch schriftliche Verträge mit den einzelnen Handwerkern gegeben. Die einzelnen Rechnungen der Handwerker seien zum Teil an den Architekten, an die Eheleute bzw. einen der Ehegatten oder an die Firma der KG adressiert worden. Im Sitzungsprotokoll vom 27. Mai 1992 werde ausdrücklich erwähnt, daß die Bauhandwerker wahrscheinlich nicht genau gewußt hätten, wer ihr Vertragspartner gewesen sei. Somit sei weder geklärt, wer vertraglich Leistungsempfänger sei, noch gehe dies aus der Rechnungsadressierung eindeutig hervor.
Zwar sei lt. Protokoll über die mündliche Verhandlung der Prozeßbevollmächtigte der KG befragt worden. Dieser habe sich aber nur auf Auskünfte der KG bezogen und im übrigen Mutmaßungen vorgetragen (es könne durchaus so gewesen sein, daß die Bauhandwerker nicht genau gewußt hätten, wer ihr Vertragspartner gewesen sei und daß ihnen dies gleichgültig gewesen sei).
Mit dieser Befragung habe das FG nicht geklärt, wer nach den Verträgen Leistungsempfänger gewesen sei. In Anbetracht des unklaren Sachverhalts hätte das FG den Sachverhalt weiter aufklären müssen, insbesondere hätten die Rechnungsaussteller befragt werden müssen,
ob die Verträge tatsächlich nur mündlich abgeschlossen worden seien,
zwischen wem die Verträge abgeschlossen worden seien und in wessen Namen der Architekt bei Abschluß der Verträge gehandelt habe,
wie der Passus auf den Rechnungen "Betrifft Möbelhaus X" oder ähnliche Formulierungen zu verstehen gewesen seien, denen das FG entscheidende Bedeutung beigemessen habe.
Das FG schließe offensichtlich daraus, daß die KG Leistungsempfängerin sei. Gleichwohl sei auch eine andere Schlußfolgerung möglich, nämlich die, daß Bauherr und somit Leistungsempfänger die Ehegatten bzw. einer der Ehegatten sein könnte und daß es sich um ein Bauvorhaben über ein Gebäude gehandelt habe, welches anschließend an die KG habe vermietet werden sollen.
Hätte die (unterbliebene) Beweiserhebung ebenfalls zu einem non liquet geführt, hätte die Beweislast beim Steuerpflichtigen und nicht beim Fiskus gelegen.
Zusätzlich rügt das FA: Mit der Zulassung des Vorsteuerabzugs aus vier Rechnungen, in denen ein Hinweis auf die KG fehle, habe das FG § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 verletzt. Nach dieser Vorschrift setze der Vorsteuerabzug grundsätzlich eine auf den Namen des umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängers lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer voraus. Eine andere Rechnungsanschrift sei dann nicht zu beanstanden, wenn aus dem übrigen Inhalt der Rechnung oder aus anderen Unterlagen, auf die in der Rechnung hingewiesen werde, der Leistungsempfänger eindeutig hervorgehe.
Entgegen der Auffassung des FG stehe im Streitfall der Leistungsempfänger nicht eindeutig fest, so daß eine Rechnungsausstellung auf den Namen des zutreffenden Leistungsempfängers zwingend erforderlich gewesen sei. Der Hinweis des FG auf Beispiel 8 in Abschn. H des Schreibens des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 23. Juli 1986 (BStBl I 1986, 432) gehe fehl. Denn unstreitig sei in diesem Beispiel die KG Leistungsempfängerin, so daß ein Vergleich mit dem Streitfall nicht möglich sei.
Nach der Auslegung des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 durch den BFH (Urteil vom 26. November 1987 V R 85/83, BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158) müsse --insbesondere bei Leistungsvergabe durch Ehegatten-- klar vereinbart und durchgeführt werden, ob einer der Ehegatten oder die Ehegatten-Gemeinschaft Leistungsempfänger sei, um Nachteile bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs (wegen Auseinanderfallens von Leistungsempfänger und Rechnungsadressat) zu vermeiden.
So dürfe nach der BFH-Rechtsprechung eine GmbH die Vorsteuerbeträge aus dem Ankauf eines PKW nicht abziehen, wenn sie eine auf den Namen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers lautende Rechnung vorlege. Auch auf den Bereich der geschäftlichen Tätigkeit der GmbH hinweisende Zusätze in der Rechnung änderten nichts an der Bezeichnung eines anderen Leistungsempfängers in der Rechnung.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die KG tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II. 1. Der Senat entnimmt der Begründung des FG zur Zulassung der Revision keine Einschränkung auf eine Rechtsfrage. Zutreffend hat das FA ausgeführt, daß eine solche Beschränkung nicht zulässig ist (BFH in BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470); eine Beschränkung der Revisionszulassung hinsichtlich eines abtrennbaren --und durch das FG insoweit bestimmten-- Sachverhalts liegt ebenfalls nicht vor (vgl. dazu BFH-Urteil vom 28. Juni 1989 II R 155/88, BFHE 157, 447, BStBl II 1989, 852).
2. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zum einen ist die Gewährung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen ohne jeden Hinweis auf den vom FG angenommenen Leistungsempfänger mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 nicht vereinbar, zum anderen halten die Grundsätze, anhand derer das FG den für den Vorsteuerabzug maßgebenden Leistungsempfänger bestimmt hat, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Für eine Prüfung durch den Senat, ob bzw. inwieweit sich das angefochtene Urteil aus anderen Gründen als zutreffend erweist, reichen die Feststellungen nicht aus.
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 kann der Unternehmer die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG 1980 gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Der Vorsteuerabzug steht also dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt.
Soweit das FG den Vorsteuerabzug der KG aus Rechnungen zugelassen hat, die keinen Hinweis auf die KG (ihre Eigenschaft als Leistungsempfängerin unterstellt) enthielten, verstößt dies gegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980. Nach dieser Vorschrift berechtigt zum Vorsteuerabzug nur eine Rechnung i.S. des § 14 UStG 1980, nämlich eine Abrechnung "gegenüber dem Leistungsempfänger" i.S. von § 14 Abs. 4 UStG 1980 (vgl. zuletzt BFH-Beschluß vom 12. Oktober 1994 XI R 63/93, BFHE 176, 466, m.N.). In der Rechnung muß also der tatsächliche Leistungsempfänger als Rechnungsempfänger angegeben sein. Eine Personengesellschaft kann aus einer Rechnung, die auf nur einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfänger enthält (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Dezember 1993 V B 126/93, BFH/NV 1995, 450, m.N.). Die Verwaltungsauffassung stimmt damit überein (vgl. Abschn. 192 Abs. 16 UStR 1992). Die vom FG herangezogene Erwägung, "angesichts der Einheitlichkeit des Objekts" könnte der Vorsteuerabzug auch aus den 4 (von 37) Rechnungen, in denen ein Hinweis auf die KG fehle, gewährt werden, ist mit dem Bestimmtheitserfordernis des Abrechnungspapiers jedenfalls im Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung nicht vereinbar. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben.
3. Die Annahme des FG, die KG sei Empfänger der Bauleistungen gewesen, kann der Senat nicht bestätigen. Die vorhandenen Feststellungen lassen eine abschließende Entscheidung der Frage durch den Senat nicht zu. Die Sache war daher zurückzuverweisen.
Leistungsempfänger ist derjenige, der aus dem der Leistung zugrundeliegenden Schuldverhältnis als Auftraggeber berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 20. Oktober 1994 V R 96/92, BFH/NV 1995, 459). Das FA verweist mit seiner Revision auch zutreffend auf das Urteil des Senats in BFHE 151, 479, BStBl II 1988, 158, das bei Leistungsvergabe (insbesondere von Bauleistungen auf einem Grundstück eines Ehegatten) die klare Vereinbarung (und deren Durchführung) verlangt, ob einer der Ehegatten oder die Ehegatten-Gemeinschaft --bzw. im vorliegenden Fall eine aus den Ehegatten bestehende Personengesellschaft-- als Auftraggeber und Leistungsempfänger handelt. Dabei kann es sich um Vereinbarungen ausdrücklicher oder schlüssiger Art handeln.
Das FG hat zwar diese Rechtsprechung wiedergegeben. Es hat jedoch letztlich keine Prüfung des Auftraggebers und Leistungsempfängers nach Maßgabe der zivilrechtlichen Vereinbarungen vorgenommen, sondern sich auf die Erwägungen gestützt, daß Herr K Komplementär-Geschäftsführer der KG gewesen sei und deshalb genausogut für die KG wie für seine Ehefrau bei der Auftragsvergabe habe handeln können; daß es im Geschäftsleben nicht selten vorkommen dürfte, daß Rechnungen über Leistungen an eine Personengesellschaft an den Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich gerichtet würden; ferner, "daß es den Bauhandwerkern im allgemeinen gleichgültig gewesen sein dürfte, wer formal-juristisch als Auftraggeber zu gelten hatte, Herr K..., Frau K... oder die Klägerin". Das Wissen bzw. das Vertrauen in die Seriosität und Bonität des Unternehmens und der verhandlungsführenden Personen könne zivilrechtlich zu einem Geschäft für den, den es angeht, führen. Daß die KG und ihr Geschäftsführer, Herr K, den Bau des Erweiterungsgebäudes als eigene Angelegenheit behandeln wollten, ohne daß dies vielleicht allen Bauhandwerkern klargeworden sei, könne angesichts der bilanziellen Behandlung des Grundstücks, der Bezahlung der Rechnungen über das Geschäftskonto, der Buchung von Aufwendungen auf das Grundstück und der Erträge aus dem Grundstück und auch des Abschlusses des Mietvertrages mit der Mieterin nicht bezweifelt werden.
Soweit das FG möglicherweise davon ausgeht, daß neben einem "formal-juristischen" Auftraggeber noch ein anderer (umsatzsteuerrechtlicher) Auftraggeber anhand von Indizien außerhalb des schuldrechtlichen Auftragsverhältnisses (wie Bilanzierung und Rechnungsbezahlung) in Betracht komme und maßgeblich sei, ist das mit den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen zur (zivilrechtlichen) Bestimmung des Leistungsempfängers für § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 nicht vereinbar. Die möglichen umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen bei Errichtung eines Gebäudes durch den Grundstückseigentümer oder durch eine Personenvereinigung, der er angehört, verlangen regelmäßig die Prüfung der Auftragsverhältnisse und der Nutzungsbeziehungen. Errichtet der Grundstückseigentümer selbst das Gebäude, kann er es der Personenvereinigung unentgeltlich oder entgeltlich zur Nutzung überlassen; er kann es auch als Gesellschafter "einbringen". Errichtet die Personenvereinigung das Gebäude auf dem für sie fremden Grundstück des Eigentümers, könnte unter bestimmten Umständen der Frage einer Weiterlieferung an den Grundstückseigentümer nachzugehen sein. Auch wenn diese internen Beziehungen im Streitfall zwischen der KG und den Eheleuten K sich dem FG als nicht mehr eindeutig klärbar darstellten, so fehlt jedoch die nachvollziehbare Feststellung, wer als Auftraggeber nach außen --gegenüber den Bauhandwerkern-- aufgetreten ist.
Wenn das FG es für möglich hielt, daß den Bauhandwerkern nicht bewußt gewesen sei, wer ihr Auftraggeber gewesen sei, so hätte es --worauf das FA mit seiner Revision zutreffend hinweist-- durch Ermittlung bei den Bauhandwerkern als Vertragspartner die Auftragsvergabe feststellen müssen.
Im Hinblick darauf, daß das FG der zivilrechtlichen Auftragsvergabe nicht nachgegangen ist, läßt sich seine Ermittlung des Leistungsempfängers anhand des Umstandes, daß in fast allen an Herrn K oder die Eheleute adressierten Rechnungen an anderer Stelle, zumeist als Betreff, auf das Möbelhaus X, die Firma Möbel X oder das Bauvorhaben Möbel X hingewiesen worden sei, nicht aufrechterhalten. Ohne hinreichend sichere Bestimmung des Leistungsempfängers bleiben Rechnungszusätze der beschriebenen Art (z.B. "Bauvorhaben ...") zu unbestimmt; sie können unter diesem Blickwinkel auch als eine bloße Bezeichnung der Baustelle (und nicht des Auftraggebers) durch die Handwerker eingeordnet werden.
Abgesehen davon, daß es bei dem Gesamtvolumen des Bauvorhabens schwer nachvollziehbar ist, daß (auch die größeren) Aufträge ohne jede schriftliche Vergabe oder Angebotseinholung abgewickelt worden sein sollen, erachtet der Senat auch die Auffassung des FG für nicht tragfähig, es dürfte den Bauhandwerkern im allgemeinen gleichgültig gewesen sein, wer "formal-juristisch" als Auftraggeber zu gelten gehabt habe. Im Hinblick auf die Sicherungsmöglichkeiten von Bauunternehmern für ihre Forderungen durch Sicherungshypotheken am Baugrundstück des Bestellers gemäß § 648 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dürfte die Annahme des FG von sog. Geschäften für den, den es angeht, allenfalls bei kleineren Aufträgen einschlägig sein.
Das FG hat somit die maßgebenden Rechtsgrundsätze für die Bestimmung des Leistungsempfängers i.S. von § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1980 nicht in rechtlich einwandfreier Weise herangezogen.
Die vorhandenen Feststellungen reichen auch nicht für eine Beurteilung durch den Senat aus, ob sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 126 Abs. 4 FGO). Die Sache ist daher an das FG zurückzuverweisen. Da sich diese Rechtsfolge bereits aus der revisionsrechtlichen Prüfung des materiellen Rechts ergibt, braucht der Senat auf die Verfahrensrügen nicht einzugehen.
Das FG gibt zwar im Tatbestand seines Urteils den Vortrag der KG wieder, "sämtliche mit dem Bau zusammenhängende Arbeiten seien dem Architekten A... übertragen worden. Dieser habe mit den Handwerkern nach seiner eigenen Auskunft keine schriftlichen Verträge abgeschlossen". Dem entspricht die Niederschrift des FG über die mündliche Verhandlung (worauf das FA mit der Revision hinweist), daß nach dem Vortrag der KG sämtliche mit den Bauarbeiten zusammenhängende Arbeiten in die Hand des Architekten A gelegt worden seien. Dieser Vortrag legt die (vom FG aber nicht angestellte) Prüfung nahe, wer Auftraggeber des Architekten gewesen ist. Sollte tatsächlich kein schriftlicher Architektenvertrag abgeschlossen worden sein, kommt als Erkenntnismittel die Honorarabrechnung des Architekten gegenüber seinem Auftraggeber in Betracht. Das FG wird daher bei der erneuten Befassung mit der Sache zu prüfen haben, ob in der Honorarabrechnung des Architekten ein hinreichender Hinweis auf die KG als Auftraggeberin enthalten ist. Sollte dies der Fall sein, so könnte dies eher die Beurteilung rechtfertigen, daß wegen einer (möglicherweise nicht schriftlich, sondern nur mündlich abgewickelten) Auftragsvergabe durch den Architekten bei den Bauhandwerkern gewisse Unsicherheiten in der Adressierung ihrer Rechnungen bestanden haben können. Unter diesen Umständen könnte den Hinweisen auf das Bauvorhaben in den meisten der Rechnungen trotz einer Falschadressierung die entscheidende Verweisung auf den richtigen Auftraggeber entnommen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 65689 |
BFH/NV 1996, 50 |
BFH/NV 1996, 50-52 (LT) |
BStBl II 1996, 111 |
BFHE 178, 493 |
BFHE 1996, 493 |
BB 1996, 258 |
BB 1996, 413 |
BB 1996, 413-415 (LT) |
DB 1996, 311 (L) |
DStR 1996, 178-179 (KT) |
DStZ 1996, 217-218 (KT) |
HFR 1996, 267-268 (L) |
StE 1996, 69 (K) |