Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Bei der Realteilung des Vermögens einer OHG unter die bisherigen Gesellschafter entsprechend dem bisherigen Anteilsverhältnis in der Weise, daß darin die Fortführung des alten Unternehmens nunmehr in seinen Gliedern gesehen werden kann, geht die Bewertungsfreiheit auf die bisherigen Gesellschafter über.
Eine Teilbetriebsübertragung im Sinne von § 5 Absatz 1 EStDV 1949 mindert die bisher dem Alleingesellschafter zustehende Bewertungsfreiheit nicht.
Normenkette
EStG § 7a/1; EStG § 7a/2; EStDV § 5 Abs. 1
Tatbestand
Das Vermögen der am 30. April 1948 aufgelösten OHG, einer Kolonialwarengroßhandlung, ist in der Weise je zur Hälfte entsprechend der Gewinn- und Vermögensbeteiligung unter beide Gesellschafter verteilt worden, daß der Gesellschafter A das Hauptgeschäft und der Gesellschafter B die Zweigbetriebe in Y und Z unter Fortführung der alten Buchwerte übernommen hat. B. hat in den Zweigbetrieb Y gleichzeitig mit der Auflösung der OHG seinen Schwiegersohn mit einer Beteiligung von 3 % an Gewinn und Verlust aufgenommen.
Für einen neu angeschafften betrieblich benutzten Personenkraftwagen wird Bewertungsfreiheit nach § 7 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1949 in Höhe von 50 % in Anspruch genommen, da er den Ersatz darstelle für einen Personenkraftwagen, der dem Zweigbetrieb Y der aufgelösten OHG gedient habe.
Das Finanzgericht hat Bewertungsfreiheit in vollem Umfange zugestanden. Der Vorsteher des Finanzamts vertritt in seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) die Ansicht, daß der Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Anspruch auf Bewertungsfreiheit, der der Gesellschaft zugestanden habe, mit der Auflösung der Gesellschaft verliere. Auf keinen Fall könne der einzelne Gesellschafter Bewertungsfreiheit über seinen Gewinnanteil an der aufgelösten Gesellschaft hinaus in Anspruch nehmen. Eine vertragliche Abmachung der Gesellschafter untereinander, wonach jeder Gesellschafter die Bewertungsfreiheit für die Wirtschaftsgüter in Anspruch nehmen könne, die aus dem von ihm übernommenen Betrieb früher ausgeschieden seien, sei steuerlich unbeachtlich.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht.
Der Senat hat in seiner Entscheidung I 75/51 U vom 12. Dezember 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - 1952 III S. 23) den Standpunkt vertreten, daß bei einer Ersatzbeschaffung im Sinne von § 7 a Absatz 2 Satz 1 EStG 1949 das Unternehmen in der Hand ein und derselben Steuerpflichtigen (Stpfl.), nicht aber dasselbe Unternehmen in der Hand verschiedener Stpfl. begünstigt werden soll. Er hat daher den übergang der Bewertungsfreiheit von einer Einzelfirma auf eine GmbH verneint, in die eine Einzelfirma eingebracht worden ist.
Wenn, wie im Streitfalle, die Realteilung nicht zu einer Auflösung, sondern nur zu einer Verselbständigung organisatorisch zusammengehörender und wirtschaftlich verbundener Teile des bisherigen Gesamtunternehmens führt, kann bei der steuerlich gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Identität des Unternehmers und des Unternehmens daraus hergeleitet werden, daß steuerlich die Beteiligung an einer Personengesellschaft bereits als selbständiger Gewerbebetrieb des einzelnen Gesellschafters behandelt wird. Die bisherige gesellschaftliche Beteiligung erfährt durch die Realteilung nur eine Umwandlung in dem Sinne, daß unter Verzicht auf das gesamthänderische Eigentum am ganzen Unternehmen ohne Wechsel in der Person die volle Herrschaftsgewalt über verselbständigte Glieder des bisherigen Unternehmens erlangt wird. In einer derartigen Ablösung der gesamthänderischen Bindung kann eine Weiterführung (Fortsetzung) des alten Unternehmens nunmehr in seinen Gliedern gesehen werden. Voraussetzung ist steuerlich, daß das alte Unternehmen und die Bewertungsfreiheit nur unter den bisherigen Gesellschaftern aufgeteilt (aufgegliedert) wird und die Fortsetzung des alten Unternehmens in der Fortführung seiner Buchwerte zum Ausdruck kommt.
Da diese Voraussetzungen vorliegen, können Bedenken gegen den vollen übergang der Bewertungsfreiheit nur daraus hergeleitet werden, daß der Schwiegersohn des Gesellschafters mit einer Gewinn- und Verlustbeteiligung von 3 % in das Unternehmen aufgenommen ist. Eine Neuordnung verselbständigter Glieder des alten Unternehmens kann den Zusammenhang mit dem alten Unternehmen und damit zumindest den übergang der vollen Bewertungsfreiheit in Frage stellen. Eine solche steuerliche Neuordnung liegt in den Fällen einer Teilbetriebsübertragung im Sinne des § 5 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) 1949 nicht vor. In der Entscheidung IV 233/51 vom 24. Oktober 1951 (BStBl 1952 III S. 5) hat der Bundesfinanzhof den Standpunkt vertreten, daß bei unentgeltlicher Betriebsübergabe (Teilbetriebsübergabe) keine Entnahme, sondern eine Fortführung des Betriebs anzunehmen ist, ähnlich wie bei einem Erbfall. Die Bindung des beschenkten Rechtsnachfolgers in § 5 Absatz 1 Satz 2 EStDV 1949 an die Bilanzansätze des bisherigen Betriebsinhabers ist ebenfalls nur ein anderer Ausdruck für den Gedanken, daß bei unentgeltlicher Betriebsübergabe (Teilbetriebsübergabe) eine Fortführung des Betriebs vorliegt. Das Finanzgericht hat nicht untersucht, ob für den Eintritt des neuen Gesellschafters die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 EStDV gegeben sind. Es ist der Ansicht, daß die geringfügige Gewinnbeteiligung des neuen Gesellschafters von 3 % den übergang der vollen Bewertungsfreiheit nicht hindern könne. Es kommt jedoch nicht entscheidend auf die Höhe der Gewinnbeteiligung, sondern auf die Tatsache der Neugründung einer Gesellschaft und die dadurch eintretende Verminderung der Anteilsrechte des alten Gesellschafters an seinem Unternehmen an. Liegt daher kein Fall des § 5 Absatz 1 EStDV vor, so ermäßigt sich der Anspruch auf volle Bewertungsfreiheit entsprechend dem Gewinnanteil, der dem neuen Gesellschafter eingeräumt ist, dem die Vergünstigung nicht zusteht. Das Finanzgericht wird den Gesellschaftsvertrag beizuziehen und ihn in dieser Hinsicht zu überprüfen haben.
Fundstellen
Haufe-Index 407420 |
BStBl III 1952, 183 |
BFHE 1953, 473 |
BFHE 56, 473 |
StRK, EStG:7a R 3 |