Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Erstattet ein Arbeitgeber bei Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs dem Arbeitnehmer einen Betrag, auf den der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, so handelt es sich um einen Fall nicht vorschriftsmäßiger Kürzung des Arbeitslohnes mit der Folge, daß der Arbeitgeber als Haftender und der Arbeitnehmer als Steuerschuldner wegen dieses zu Unrecht erstatteten Betrags in Anspruch genommen werden können.
Ob eine unrichtige Auskunft des Finanzamts der Inanspruchnahme des Arbeitgebers nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit und von Treu und Glauben entgegensteht, muß nach den gesamten Umständen des Falles beurteilt werden.
Normenkette
EStG § 38 Abs. 3; LStDV §§ 46, 56
Tatbestand
Streitig ist die Haftung der Beschwerdeführerin (Bfin.) als Arbeitgeberin für Beträge, die sie ihren Arbeitnehmern im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs für das Jahr 1953 zuviel erstattet hat. Daß zuviel erstattet worden ist, beruht darauf, daß dem Lohnsteuerjahresausgleich nicht die Jahreslohnsteuertabelle 1953, sondern die Jahreslohnsteuertabelle 1954 zugrunde gelegt worden ist. Nach der Darstellung der Bfin. ist diese Tabelle nur deswegen angewandt worden, weil sie ihr von dem Finanzamt auf ihre Anfrage, wie der Jahresausgleich durchzuführen sei, ausgehändigt worden ist.
Das Finanzamt nahm die Bfin. als Haftende für den zuviel erstatteten Betrag in Anspruch. Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts stehen die Darstellung der Bfin. und die des Finanzamts über die angebliche Auskunft in Widerspruch zueinander, so daß nicht einwandfrei feststeht, ob die Tabelle 1954 der Bfin., wie diese es darstellt, wirklich als die für die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs anzuwendende übergeben worden ist, oder ob man sich, wie das Finanzamt es darstellt, nur allgemein über die Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs unterhalten hat, wobei die Tabelle 1954 lediglich zu Vergleichszwecken angefordert und übergeben worden ist. Unter diesen Umständen sei, so führte das Finanzgericht aus, entscheidend, daß eine schriftliche Auskunft, wie sie nach § 56 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) möglich sei, weder erbeten noch erteilt worden sei. Was zwischen dem Finanzamt und der Bfin. besprochen sein möge, könne dahingestellt bleiben, weil diesen Besprechungen nur der Charakter von Vorbesprechungen zukomme, die nicht die Wirkung hätten, daß das Finanzamt zu der Anforderung der zuviel erstatteten Beträge gerade der Bfin. gegenüber nicht befugt wäre. Im übrigen habe die Bfin. selbst zugegeben, daß ihr Sachbearbeiter darauf hingewiesen worden sei, daß der Lohnsteuerjahresausgleich im allgemeinen erst nach Erscheinen der entsprechenden Jahresverordnung durchgeführt werde. Weil dem Sachbearbeiter unbestritten selbst Zweifel an der Richtigkeit der ausgehändigten Tabelle gekommen seien, hätte mit der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs erst bei Klarstellung aller Zweifel begonnen werden dürfen.
Mit ihrer Rechtsbeschwerde (Rb.) wehrt sich die Bfin. gegen die Inanspruchnahme. Daß das Finanzgericht lediglich auf die Schriftlichkeit der Auskunft abstelle, sei, so macht die Bfin. geltend, formal und widerspreche dem Rechtsempfinden. Entscheidend sei, daß sie eine unrichtige Auskunft erhalten und daß sie dies, weil ihr die unrichtige Tabelle unstreitig ausgehändigt worden sei, einwandfrei nachgewiesen habe. Die Tabelle 1954 sei bereits am 9. Juni 1953 im BStBl veröffentlicht worden, und zwar ohne Jahreszahl. Die Tabelle 1953 sei aber erst später veröffentlicht worden. So sei der Irrtum des Finanzamts zwar verständlich. Das könne aber nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe jedenfalls in gutem Glauben gehandelt. Die Darstellung des Finanzamts sei unwahrscheinlich. Notfalls müßten die Beamten eidlich vernommen werden. Wenn das nicht in diesem Verfahren gehe, müsse sie es durch ein Verfahren wegen Amtspflichtverletzung zu erreichen suchen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer für den Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Wenn der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG auch Steuerschuldner ist, so haftet der Arbeitgeber doch nach § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Führt der Arbeitgeber in den ihm übertragenen Fällen den Lohnsteuerjahresausgleich durch und erstattet er hierbei dem Arbeitnehmer mehr, als diesem zusteht, so fehlt es zwar an einer Vorschrift, die ausspricht, daß der Arbeitgeber für den zuviel erstattenden Betrag haftet. Der Senat trägt keine Bedenken, auch diesen Fall unter die Regelung des § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG einzuordnen. Mag der Arbeitgeber bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs zuviel erstattet oder sonst einmal im Laufe des Jahres einen Betrag zu Unrecht zurückgezahlt haben, von dem er versehentlich glaubte, daß er ihn nicht hätte einbehalten dürfen, so ist doch im Grunde - auf das Ganze gesehen - die Lohnsteuer bei dem in Betracht kommenden Arbeitnehmer nicht richtig einbehalten worden. Danach ist es, wovon auch das Finanzgericht zutreffend ausgegangen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt die Bfin. als Haftende herangezogen hat, soweit diese ihren Arbeitnehmern bei der Durchführung des Lohnsteuerjahresausgleichs Beträge zu Unrecht erstattet hat.
Durch das Gesetz zur änderung steuerlicher Vorschriften und zur Sicherung der Haushaltsführung vom 24. Juni 1953 (BGBl 1953 I S. 413, BStBl 1953 I S. 192) ist ein gegenüber dem bis dahin geltenden Lohnsteuertarif niedrigerer Tarif eingeführt worden, der erstmalig auf den Arbeitslohn anzuwenden war, der für einen nach dem 31. Mai 1953 endenden Lohnzahlungszeitraum gewährt wurde (vgl. Art. 3 Abs. 6 a. a. O. und die Bekanntmachung betreffend neue Lohnsteuertabellen mit BStBl 1953 I S. 223). Die als Anlage 2 des vorerwähnten Gesetzes veröffentlichte Jahreslohnsteuertabelle war (vgl. Art. 3 Abs. 7 des Gesetzes), wie die als Anlage 1 veröffentlichte Einkommensteuertabelle, bei der Ermittlung der Steuer für das Jahr 1953 nur mit sieben Zwölfteln des Jahresbetrages zu berücksichtigen, während die bis Ende Mai in Kraft gewesenen Tabellen mit fünf Zwölfteln des Jahresbetrages zu berücksichtigen waren. Daß die sich hiernach ergebende Gesamtsteuer für das Jahr 1953 nicht aus den dem vorerwähnten Gesetz anliegenden Tabellen abgelesen werden konnte, erhellt insbesondere auch aus der im Gesetz (vgl. Art. 3 Abs. 7 letzter Satz a. a. O.) enthaltenen Ermächtigung für den Bundesminister der Finanzen, "mit Zustimmung des Bundesrats durch Rechtsverordnung die sich hiernach für das Kalenderjahr 1953 ergebende Einkommensteuertabelle und Jahreslohnsteuertabelle bekanntzumachen". Diese Bekanntmachung findet sich im BGBl 1953 I S. 811 und BStBl 1953 I S. 309. Nach § 1 der Verordnung über den Lohnsteuerjahresausgleich vom 24. Dezember 1953 (BGBl 1953 I S. 1579, BStBl 1953 I S. 631), die nach § 12 a. a. O. auch für den Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr 1953 maßgebend ist, ist - was im Grunde selbstverständlich ist - die jeweils für das Ausgleichsjahr geltende Jahreslohnsteuertabelle zugrunde zu legen.
Wenn die Bfin. für den Lohnsteuerjahresausgleich für das Kalenderjahr 1953 statt der Jahreslohnsteuertabelle 1953 die Jahreslohnsteuertabelle 1954 zugrunde gelegt und den Arbeitnehmern deswegen zuviel erstattet hat, so ist diese Erstattung ungerechtfertigt. Die Arbeitnehmer haben, soweit es sich um das ungerechtfertigte Mehr handelt, etwas erhalten, worauf sie keinen Anspruch gehabt haben.
Die Arbeitnehmer irren, wenn sie, worauf die Bfin. hinweist, meinen, insoweit von ihrer Steuerschuld befreit zu sein. Was zu der unrichtigen Erstattung durch den Arbeitgeber ausgeführt wurde, gilt für den Arbeitnehmer entsprechend. Dieser hat, wenn ihm von dem Arbeitgeber ein Betrag zu Unrecht erstattet worden ist, nicht die richtige Lohnsteuer entrichtet. Der Arbeitslohn ist "nicht vorschriftsmäßig gekürzt" worden (vgl. § 38 Abs. 3 Ziff. 1 EStG). Welche Bedeutung einer Erstattung durch das Finanzamt selbst zukäme, ob darin eine begünstigende Verfügung im Sinne des § 96 der Reichsabgabenordnung (AO) oder ein Bescheid im Sinne des § 94 AO läge, kann hier dahingestellt bleiben. Bei Anwendung einer falschen Tabelle läge es ohnehin nahe, an eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 92 Abs. 3 AO zu denken. Jedenfalls steht aber die Erstattung durch den Arbeitgeber nicht der Erstattung durch das Finanzamt gleich, die einen Hoheitsakt darstellt und unter anderen Voraussetzungen zustande kommt. Die Arbeitnehmer als Steuerschuldner können sich auch nicht auf die - unterstellt man zunächst einmal die Darstellung der Bfin. - unrichtige Auskunft des Finanzamt berufen. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Hartz-Over, Lohnsteuer, Stichwort: Auskunft des Finanzamts) ergeben sich aus der Unrichtigkeit der sogenannten Anrufungsauskunft im Sinne des § 56 LStDV nur Einschränkungen für die Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftenden. Im übrigen kommt der unrichtigen Auskunft den Arbeitnehmern gegenüber eine Wirkung im Sinne etwa des Erlöschens ihrer Steuerschuld schon deswegen nicht zu, weil die Auskunft sich auf einen bereits verwirklichten Sachverhalt (den empfangenen Lohn) bezogen und nicht die Steuer aus einem Sachverhalt betroffen hat, der erst durch die Dispositionen des Steuerpflichtigen - hier der Arbeitnehmer - verwirklicht werden sollte (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs III 66/58 U vom 20. Februar 1959, BStBl 1959 III S. 159, dessen Ausführungen der erkennende Senat beitritt).
Wenn das Finanzamt sich im Streitfall wegen der zu Unrecht erstatteten Beträge, obwohl die Arbeitnehmer Steuerschuldner sind, an die Bfin. als Arbeitgeberin gehalten hat, so ist das grundsätzlich nach der Regelung des § 7 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) möglich, wonach der Steuerschuldner und der Haftende Gesamtschuldner sind. Weil das Lohnsteuerrecht die Pflichten des Arbeitgebers in den Vordergrund stellt, kann dieser in der Regel auch nicht einwenden, es entspreche Recht und Billigkeit (vgl. § 2 StAnpG), zunächst einmal den Arbeitnehmer als Steuerschuldner heranzuziehen.
Wie erwähnt, können sich aber aus der Unrichtigkeit einer Auskunft, die das Finanzamt dem Arbeitgeber erteilt hat, unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit bei der Ausübung des Ermessens und nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Einschränkungen für die Heranziehung des Arbeitgebers als Haftenden ergeben. Das hat das Finanzgericht nicht verkannt. Es hat hier jedoch die Möglichkeit solcher Einschränkungen zu Unrecht von vornherein verneint. Wenn auch mit dem bereits von dem Finanzgericht angeführten Urteil des Bundesfinanzhofs I 94/56 U vom 25. September 1956 (BStBl 1956 III S. 341, Slg. Bd. 63 S. 379) davon auszugehen ist, daß, wer sich auf eine Auskunft des Finanzamts beruft und die den Gepflogenheiten des geschäftlichen Verkehrs entsprechende Festlegung in schriftlicher Form versäumt hat, grundsätzlich die sich daraus ergebenden Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten tragen muß, so kann doch für den Streitfall nicht daran vorbeigegangen werden, daß der Bfin. offenbar die unrichtige Tabelle ausgehändigt worden ist und daß dies - wenigstens dem ersten Anschein nach - für die Richtigkeit der Darstellung der Bfin. spricht.
Das angefochtene Urteil war danach wegen mangelnder Sachaufklärung aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache war an das Finanzgericht zur erneuten Prüfung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ergibt die Prüfung, daß die Darstellung der Bfin. richtig ist, so kann die Inanspruchnahme der Bfin. durch das Finanzamt Recht und Billigkeit widersprechen. Bei der Beurteilung dieser Frage wird das Finanzgericht die gesamten Umstände des Falles und insbesondere auch zu berücksichtigen haben, inwieweit die Bfin. ein Mitverschulden trifft. Wie dargelegt, war die richtige Tabelle bereits im BGBl 1953 I S. 811/835 und im BStBl 1953 I S. 309/333 - beide erschienen im August 1953 - veröffentlicht. Dies ist nicht nur von dem Beamten des Finanzamts, sondern auch von dem Bearbeiter der Bfin. übersehen worden. Wie vom Finanzgericht hervorgehoben, kann auch dem Umstand Bedeutung zukommen, daß dem Arbeitgeber möglicherweise hätten Bedenken kommen müssen. Es wäre zu prüfen, ob eine nochmalige Rückfrage zur Vergewisserung angebracht gewesen wäre, zumal unter Berücksichtigung dessen, daß der Lohnsteuerjahresausgleich offenbar vor der Veröffentlichung der entsprechenden Verordnung und trotz des Hinweises des Finanzamts durchgeführt wurde, daß die Verordnung zu erwarten sei. Unter dem Gesichtspunkt von Recht und Billigkeit kann auch die Tatsache von Bedeutung sein - zumal wegen der offenbar alsbald erfolgten Aufdeckung des Fehlers -, ob es sich um noch bei dem Arbeitgeber beschäftigte Arbeitnehmer handelt, von denen er die zu Unrecht erstatteten Beträge durch Einbehaltung einziehen kann (vgl. dazu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts 4 AZR 114/56 vom 24. Oktober 1958, "Der Betrieb" 1959 S. 322), oder ob die in Betracht kommenden Arbeitnehmer inzwischen ausgeschieden sind, so daß der Arbeitgeber die Beträge, für die er vom Finanzamt in Anspruch genommen worden ist, nur mit Schwierigkeiten, insbesondere in einem gerichtlichen Verfahren, von dem Arbeitnehmer ersetzt bekommen könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 409380 |
BStBl III 1959, 292 |
BFHE 1960, 83 |
BFHE 69, 83 |
StRK, EStG:38 R 18 |