Leitsatz (amtlich)
Der Erwerb eines steuerbegünstigten Eigenheims durch Abgabe des Meistgebots im Zwangsversteigerungsverfahren in eigenem Namen ist nicht gemäß § 2 Nr. 1 GrESWG Schleswig-Holstein von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn der Erwerber später die Rechte aus dem Meistgebot an seine Tochter abgetreten hat, damit diese durch Erteilung des Zuschlags Eigentümerin des Grundstücks werde.
Normenkette
GrEStG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 5; GrEStG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1967 § 11 Abs. 1 Nr. 4; GrEStG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1967 § 11 Abs. 1 Nr. 5; GrEStG Schleswig-Holstein vom 3. Februar 1967 § 16 Abs. 1 Nr. 4; GrESWG Schleswig-Holstein § 2 Nr. 1
Tatbestand
Im Verfahren der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks gab der Kläger und Revisionskläger (Kläger) am 18. Februar 1969 das Meistgebot ab. Nach Abgabe des Meistgebots bat er, den Zuschlag nicht sogleich zu erteilen, sondern einen Verkündungstermin anzuberaumen, da er das Gebot für seine Tochter abgegeben habe und diese Eigentümerin des Grundstücks werden solle. In dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag wurde das Grundstück der Tochter des Klägers zugeschlagen, nachdem dieser ihr durch notariell beurkundeten Vertrag die Rechte aus dem Meistgebot abgetreten hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA), zog den Kläger mit Bescheid vom 8. April 1969 gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 des Schleswig-Holsteinischen Grunderwerbsteuergesetzes i. d. F. vom 3. Februar 1967 - GrEStG - (GVBl 1967, 20, BStBl II 1967, 105) zur Grunderwerbsteuer heran. Die Abtretung der Rechte aus dem Meistgebot an die Tochter des Klägers ließ das F A steuerfrei gemäß § 3 Nr. 6 GrEStG. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das FG führte aus, der Kläger, dem das Meistgebot zuzurechnen sei, sei Schuldner der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG werde in Fällen wie dem hier vorliegenden - soweit nicht eine Befreiungsbestimmung eingreife - ein weiterer Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer unterworfen. Die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes über die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaues und bei Maßnahmen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes i. d. F. vom 28. Juni 1962 (BStBl II 1962, 163) - GrESWG - lägen für den durch das Meistgebot verwirklichten Erwerbsvorgang nicht vor. Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger am 18. Februar 1969 ein Eigenheim erworben habe, da der Anerkennungsbescheid erst am 5. Januar 1970 seiner Tochter erteilt worden sei. Die Anwendung des § 2 Nr. 1 GrESWG scheitere jedenfalls daran, daß der Kläger das Eigenheim nicht unmittelbar und auf die Dauer zur Verwirklichung des nach dieser Vorschrift begünstigten Zwecks erworben habe. Der Zwischenerwerb durch den Kläger habe nur den Zweck gehabt, den Erwerb durch die Tochter zu bewirken, der möglicherweise Befreiungsbestimmungen zugute kämen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet.
1. Das Meistgebot ist dem Kläger selbst zuzurechnen und unterliegt der Grunderwerbsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG. Der Kläger hat, wie das FG festgestellt und der Kläger mit der Revision nicht in Zweifel gezogen hat, das Meistgebot in eigenem Namen abgegeben, weil er in dem Versteigerungstermin die Vertretungsmacht für seine Tochter nicht durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nachweisen konnte (§ 71 Abs. 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes - ZVG -). Damit ist er selbst Meistbietender geworden, auch wenn er gemäß § 81 Abs. 2 ZVG das Recht aus dem Meistgebot hernach an seine Tochter abgetreten und diese die Verpflichtung aus dem Meistgebot übernommen hat. Der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG unterliegt bereits das Meistgebot und nicht erst der Zuschlag, weil der Meistbietende durch ein wirksames Meistgebot den Anspruch auf den Zuschlag (§ 81 Abs. 1 ZVG) und damit auf das Eigentum am Grundstück (§ 90 ZVG) erwirbt.
2. Der Kläger meint, das Meistgebot und die Abtretung des Rechtes aus diesem Meistgebot müßten grunderwerbsteuerrechtlich als eine Einheit angesehen werden. Wirtschaftlich hätte das aus seinem Meistgebot begründete Recht immer seiner Tochter zugestanden, deren Erwerb nach § 2 Nr. 1 GrESWG und § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei sei. Eine solche Betrachtungsweise entspricht jedoch nicht dem System des Grunderwerbsteuergesetzes. Aus der Rechtsnatur der Grunderwerbsteuer als Einzelverkehrsteuer folgt, daß jeder Erwerbsvorgang als eigener Rechtsvorgang (vgl. § 1 GrEStG) rechtlich für sich zu würdigen ist (Urteil des BFH vom 14. April 1965 II 30/62 U, BFHE 82, 478, BStBl III 1965, 420).
3. Hilfsweise macht der Kläger geltend, § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG sei verfassungswidrig. § 1 GrEStG erfasse nach seiner Überschrift "Erwerbsvorgänge" und knüpfe die Steuerpflicht an bestimmte "Rechts vorgänge". Mit dem letztgenannten Ausdruck seien wohl "Rechts geschäfte" gemeint. Ein Meistgebot sei aber noch kein Rechtsgeschäft. Dieses komme bei der Versteigerung erst durch Zuschlag und bei der Auflassung erst durch Einigung des Erwerbers und Veräußerers zustande (§§ 156 und 925 BGB). In der Zwangsversteigerung werde der Ersteher erst durch den Zuschlag Eigentümer des Grundstückes (§ 90 ZVG). Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG verstoße daher als Landesrecht gegen die gemäß Art. 31 GG vorrangigen bundesrechtlichen Vorschriften in Gestalt der §§ 156 und 925 BGB sowie des § 90 ZVG.
Dieser Auffassung, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen und in einem nachgereichten Schriftsatz wiederholt hat, vermag der Senat nicht zu folgen. Der Begriff des Rechts vorganges ist weiter als derjenige des Rechts geschäftes und nicht mit diesem identisch. Will das Grunderwerbsteuergesetz in erster Linie alle diejenigen Fälle erfassen, in denen ein Anspruch auf Übereignung eines inländischen Grundstückes begründet wird (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), so kann es nicht nur an Rechtsgeschäfte anknüpfen. Denn in der Zwangsversteigerung entsteht dieser Anspruch ohne Rechtsgeschäft durch das Meistgebot als Rechtsvorgang; das ergibt sich aus § 81 Abs. 1 ZVG, wonach der Zuschlag dem Meistbietenden zu erteilen ist. Deshalb knüpft das Grunderwerbsteuergesetz in seinem § 1 Abs. 1 Nr. 4 bei der Zwangsversteigerung an das Meistgebot an. Bei seinem Hinweis auf § 156 BGB übersieht der Kläger, daß diese Vorschrift nicht für die Versteigerung nach dem Zwangsversteigerungsgesetz gilt; aber nur bei der Versteigerung nach § 156 BGB wird der Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erst durch den Zuschlag begründet. Deshalb beschränkt sich die Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG nach dem Gesetzestext auch auf das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren. Der Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren wird dementsprechend in § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 GrEStG ausdrücklich von der Steuerpflicht ausgenommen. Durch ihn erwirbt der Ersteher das Grundstückseigentum (§ 90 ZVG), ohne daß es einer Auflassung und Eintragung im Grundbuch nach den §§ 873 und 925 BGB bedarf. Deshalb ist auch der Hinweis des Klägers auf § 925 BGB rechtsirrig, denn das Zwangsversteigerungsrecht folgt hier gerade nicht den Regeln des bürgerlichen Rechts.
Dem Gesetzgeber des Grunderwerbsteuerrechtes steht es frei, an welche Vorgänge er die Steuerpflicht knüpft. Er ist dabei nicht an Vorschriften des bürgerlichen Rechtes oder des Zwangsversteigerungsrechtes gebunden. Überdies ist nach den Grundsätzen des Grunderwerbsteuergesetzes, das in erster Linie die Begründung des Anspruchs auf Übereignung eines inländischen Grundstückes erfaßt, die Besteuerung des Meistgebotes im Zwangsversteigerungsverfahren folgerichtig und stimmt mit dem System des bürgerlichen Rechtes und des Zwangsversteigerungsrechtes überein. Deshalb liegt hier kein Widerspruch zwischen Bundesrecht und Landesrecht i. S. des Art. 31 GG vor.
Der BFH konnte daher keine Entscheidung des BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 2 GG einholen. Er ist an den "Antrag" des Klägers, eine solche Entscheidung herbeizuführen, nicht gebunden. Nach Art. 100 Abs. 1 GG kommt es nur darauf an, ob das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält. Es kann also nicht durch den Antrag eines Prozeßbeteiligten gezwungen werden, entgegen seiner Ansicht die Sache dem BVerfG vorzulegen.
4. Schuldner der Steuer ist im Streitfall der Kläger als Meistbietender, das heißt als derjenige, der das Meistgebot im eigenen Namen abgegeben hat. Ob das Meistgebot von der Steuer befreit ist, muß daher nach seinen Verhältnissen und nicht nach denen seiner Tochter beurteilt werden.
Die Grunderwerbsteuerbefreiung gemäß § 2 Nr. 1 GrESWG kommt für den Kläger nicht in Betracht. Diese Vorschrift setzt u. a. den Erwerb eines Eigenheimes durch eine Person voraus, die das Hausgrundstück zur eigenwohnlichen Nutzung oder zur Nutzung durch Angehörige übernimmt. Der Begriff des Eigenheimes wiederum ist nur dann erfüllt, wenn das Hausgrundstück im Eigentum der vorgenannten Person steht (§ 9 Abs. 1 des Wohnungsbau- und Familienheimgesetzes). Dabei muß es zwar entsprechend dem Sinn und Zweck des § 2 Nr. 1 GrESWG genügen, daß der Erwerber nach Abschluß des Erwerbsvorganges - das ist hier das Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren - das Grundstückseigentum erhält. Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Kläger hat das Grundstückseigentum nicht erhalten und wollte es auch von Anfang an nicht sich selbst, sondern seiner Tochter verschaffen. Ein solcher Zwischenerwerb wird durch § 2 Nr. 1 GrESWG nicht begünstigt.
Ob bei den Besonderheiten dieses Falles ein Erlaß der Steuer gemäß § 131 der Reichsabgabenordnung angebracht ist, hat der Senat nicht zu prüfen (vgl. Urteil vom 25. März 1969 II R 123/68, BFHE 96, 283, 285, BStBl II 1969, 602).
Fundstellen
Haufe-Index 71174 |
BStBl II 1975, 92 |
BFHE 1975, 486 |