Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Kosten und Gebühren für Verträge über das eheliche Güterrecht sind keine Werbungskosten.
Normenkette
EStG §§ 9, 12 Nr. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob Notariats- und Gerichtsgebühren für einen Ehevertrag über Gütertrennung und Eintragung in das Güterrechtsregister Werbungskosten darstellen.
Die Beschwerdegegner (Bg.) schlossen am 9. Oktober 1952 die Ehe. Am 28. März 1953 vereinbarten sie in notarieller Form in Abweichung von dem damals gültigen gesetzlichen Ehegüterrecht der Verwaltung und Nutznießung die Gütertrennung. Für 1953 wurden die Eheleute mit einem Einkommen von 86.917 DM zur Einkommensteuer veranlagt; darin waren die Einkünfte der Ehefrau aus Kapitalvermögen mit 68.99 DM angesetzt.
Die Bg. begehrten bei der Veranlagung den Abzug der Notariatsgebühren für den Ehevertrag und der Gerichtskosten für die Eintragung der Gütertrennung im Güterrechtsregister in Höhe von 3.884,24 DM als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnt dies zuletzt mit Einspruchsentscheidung vom 8. April 1955 ab. Die geltend gemachten Kosten stünden mit den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang. Die Wirkung des Ehevertrages beschränke sich vor allem darauf, die wirtschaftlichen Beziehungen der Eheleute untereinander, vor allem die Tragung der Lebenshaltungskosten und des ehelichen Aufwandes, zu regeln. Somit seien die Vertragskosten als Lebenshaltungskosten nicht abzugsfähig.
Auf die Berufung der Bg. kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß unbeschadet der Zusammenveranlagung der Ehegatten nach § 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1953 die Einnahmen dem einzelnen Ehegatten zuflössen; demgemäß könnten sowohl der Ehemann wie die Ehefrau hinsichtlich ihrer persönlichen Einkünfte Werbungskosten geltend machen. Die durch den notariellen Ehevertrag und dessen Registereintragung entstandenen Kosten seien als Aufwendungen der Ehefrau zur Sicherung und Erhaltung ihrer Einkünfte anzusehen. Die Vereinbarung der Gütertrennung habe jedenfalls in dem Zeitpunkt des Abschlusses vor dem 1. April 1953 das zweckentsprechende Mittel gebildet, die Nutznießung des Ehemannes am eingebrachten Gut der Ehefrau auszuschließen. Die Kosten der Vereinbarung der Gütertrennung seien nicht zur Erhaltung und Sicherung der Vermögenssubstanz, sondern der Einkünfte aus dem Vermögen aufgewandt. Es bestehe ein unmittelbarer Zusammenhang der Aufwendungen mit der Erzielung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und somit sei der Abzug als Werbungskosten zulässig.
Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts, mit der die Verkennung des Begriffs der Werbungskosten bei Einkünften aus Kapitalvermögen gerügt wird. Insbesondere aus dem Grundgedanken der Zusammenveranlagung von Ehegatten ergebe sich, daß die Auffassung des Finanzgerichts unrichtig sei. Ohne die Vereinbarung der Gütertrennung würden die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen der Ehefrau dem Ehemann als Folge seines Rechts der Verwaltung und Nutznießung am eingebrachten Gut der Ehefrau zugeflossen sein. Da die Gebührenbeträge von der Ehefrau aufgewandt seien, um sich Einkünfte auf Kosten des Ehemannes zu sichern, könnten sie nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Für das gemeinsame Einkommen der Ehegatten sei es überhaupt ohne Belang, ob die Einkünfte hinfort solche des Ehemannes oder der Ehefrau seien. Die Vertragsgebühren seien demnach nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist begründet.
Die Bg. haben durch den Abschluß des Vertrages vom 28. März 1953, mit dem sie, abweichend von dem damals gültigen gesetzlichen Güterstand, die Gütertrennung einführten, eine grundsätzliche Regelung der wirtschaftlichen Beziehungen innerhalb ihrer Ehe herbeigeführt. Die durch eine solche Regelung erwachsenden Kosten sind, weil es sich um die Ordnung der güterrechtlichen Verhältnisse handelt, als Kosten der Lebensführung gemäß § 12 Ziff. 1 EStG anzusehen. Daß die Vereinbarung der Gütertrennung zur Folge hatte, daß fortan die Früchte und Nutzungen des Vermögens der Ehefrau nicht mehr dem Ehemann zuflossen, sondern ihr selbst verblieben, ist kein Grund, die Kosten des Vertrages als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung ihrer Einkünfte anzusehen. In erster Linie wurden die Kosten aufgewandt zur Herbeiführung einer von der gesetzlichen Regelung abweichenden anderweitigen Gestaltung der ehelichen Beziehungen auf vermögensrechtlichem Gebiet. Zum andern sollten sie zur Beseitigung des ehemännlichen Nutznießungsrechts dienen, also eines Stammrechts, kraft dessen dem Ehemann die Früchte des Vermögens seiner Ehefrau originär zuflossen; erst in letzter Linie und gleichsam als Folgeerscheinung der Gesamtregelung wurden die Kosten zur überführung der Nutzungen und Früchte des Vermögens in die Hand der Ehefrau aufgewandt. Der Ehevertrag bildet einen untrennbaren Teil der Regelung des ehelichen Lebens. Es ist deshalb nicht angängig, die Kosten des Vertrages und dessen Eintragung in das Güterrechtsregister unter dem Gesichtswinkel von Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen der Ehefrau aus Kapitalvermögen zu sehen. Dabei ist es ohne Belang, ob die Ehegatten zusammen zu veranlagen sind oder nicht.
Die angefochtene Entscheidung, die dies verkannte, ist deshalb aufzuheben. Es kann jedoch nicht durcherkannt werden. Auch die Einspruchsentscheidung vom 8. April 1955 ist aufzuheben. Denn die Bg. sind als Eheleute nach § 26 EStG 1953 zusammen veranlagt worden. Diese Vorschrift ist inzwischen durch den § 26 EStG neuer Fassung vom 26. Juli 1957 ersetzt. Nach dieser neuen Vorschrift ist grundsätzlich getrennte Veranlagung von Ehegatten vorgesehen. Nach § 26 Abs. 2 Ziff. 3 EStG neuer Fassung sind die neuen Vorschriften auch auf den gegebenen Fall anzuwenden, weil die vor dem 30. Juni 1957 durchgeführte Veranlagung für 1953 am 1. Juli 1957 noch nicht rechtskräftig war.
Die Sache wird deshalb an das Finanzamt zurückverwiesen, das nunmehr unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats und der neuen Vorschriften zu entscheiden haben wird.
Fundstellen
Haufe-Index 409009 |
BStBl III 1958, 165 |
BFHE 1958, 422 |
BFHE 66, 422 |