Leitsatz (amtlich)
Die Zulässigkeit der Feststellungsklage tot davon abhängig, daß der Kläger ein Interesse an baldiger Feststellung gerade gegenüber dem Beklagten hat.
Normenkette
FGO § 41 Abs. 1
Tatbestand
Die Beigeladene – eine AG – unterhält im Gemeindegebiet der Klägerin und Revisionsklägerin – der Stadt X – eine Betriebsstätte. Die Hauptverwaltung liegt im Zuständigkeitsbereich des beklagten Finanzamts – FA –, einer örtlichen Landesfinanzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach mehreren Anträgen der Beigeladenen ist folgender Bescheid des beklagten FA ergangen:
„Auf Grund ihrer Anträge vom … wird gemäß § 212 c Abs. 2 AO wie folgt entschieden:
Ihre Betriebsstätten in den Gemeinden … unterliegen in den Erhebungszeiträumen 1962, 1963, 1964 und 1965 nicht der Zweigstellensteuer. Diese Entscheidung ergeht für alle Teile der Gewerbesteuer vorgenannter Erhebungszeiträume.”
Die gegen diesen Bescheid eingelegte Beschwerde der Klägerin hat die Oberfinanzdirektion (OFD) verworfen. Im Verfahren über die Klage beantragte die Klägerin, den Bescheid des FA und die Beschwerdeentscheidung der OFD, soweit diese sich auf die Erhebungszeiträume 1962 und 1963 beziehen, ersatzlos aufzuheben. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
Mit der Revision beantragte die Klägerin zunächst, das Urteil des FG und die diesem Urteil zugrunde liegenden Verwaltungsakte aufzuheben; hilfsweise beantragte sie, den Bescheid der beklagten Behörde „als nichtig festzustellen”. Im Laufe des Revisionsverfahrens hat sie den bisherigen Hilfsantrag zum Hauptantrag und den bisherigen Hauptantrag zum Hilfsantrag erklärt.
Der Beklagte hat beantragt, die Revision bezüglich der Feststellungsklage als unbegründet und im übrigen als unzulässig abzuweisen.
Die Beigeladene hat keinen förmlichen Antrag gestellt, jedoch zu erkennen gegeben, daß sie die Revision für unbegründet hält.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Der von der Klägerin als Übergang von der Anfechtungsklage zur Feststellungsklage und als Umstellung der Klageanträge bezeichnete Wechsel in der Reihenfolge der gestellten Anträge ist für die Entscheidung über die Revision unerheblich. Entweder ist die Klage eine Anfechtungs- oder eine Feststellungsklage.
Versteht man die Klage als Feststellungsklage, ist sie ebenfalls unzulässig; in diesem Falle kommt es auf die Durchführung eines Verwaltungsvorverfahrens nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 514574 |
BFHE 1972, 414 |