Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Der Aufwand für die Umstellung der Bankkonten von den RM- zu den DM-Beträgen muß zu Lasten der nach § 1 Abs. 1 der 45. DVO zum UmstG gebildeten Rückstellung erfolgen.
Normenkette
EStG § 5; 45-UGDV 1/1
Tatbestand
Strittig ist die Gewerbesteuer II/1948 und 1949 einer in Form einer eGmbH betriebenen Spar- und Darlehnskasse.
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat in ihrer DM-Eröffnungsbilanz unter den Aktiven in dem Posten "Ausgleichsforderung gegen die öffentliche Hand" auch einen Betrag von 81 264 DM berücksichtigt, in dessen Höhe ihr gemäß § 2 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1949/1950 S. 85) eine Sonderausgleichsforderung für Umstellungskosten zugeteilt worden war. In gleicher Höhe hat sie unter den Passiven, die in § 1 Abs. 1 in dieser Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz vorgesehene Rückstellung vorgenommen. Im Laufe der verbundenen Geschäftsjahre II/1948 und 1949 hat die Bfin. 58 929 DM für Umstellungskosten aufgewandt und in ihrer Jahresbilanz vom 31. Dezember 1949 die Rückstellung mit dem Restbetrag von 22 335 DM eingesetzt. In ihrer insoweit abweichenden Steuerbilanz auf den 31. Dezember 1949 ist diese Rückstellung nicht enthalten, sondern in voller Höhe von 81 264 DM in einen "steuerlichen Ausgleichsposten" von 235 063,90 DM aufgenommen worden, der außerdem die gesetzlichen Rücklagen umfaßt. Damit ist der Gewinn für die verbundenen Geschäftsjahre um die gezahlten Umstellungskosten vermindert worden.
Während bei der Körperschaftsteuerveranlagung infolge Mindestbesteuerung nach § 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) diese Behandlung der Umstellungskosten nicht zur Auswirkung kam, stellte das Finanzamt bei der Veranlagung zur Gewerbesteuer für diese Steuerabschnitte unter Wiederhinzurechnung der für die Umstellungskosten aufgewandten Beträge das Einkommen der Bfin. auf 3512 DM fest, die es in Anwendung von § 15 des Gesetzes vom 23. März 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - S. 48) auf die beiden Steuerabschnitte verteilte. Es setzte danach den Gewerbesteuermeßbetrag und die Gewerbesteuer fest.
Die Bfin. hält die Zurechnung der für die Umstellung aufgewandten Beträge für zulässig. Die Sonderrücklage für Umstellungskosten stelle einen reinen Vermögensposten dar. Die Notwendigkeit, im kommenden Geschäftsjahr Zahlungen für die Umstellung zu leisten, sei am Stichtag der DM-Eröffnungsbilanz zwar bereits erkennbar gewesen, eine Rücklage für künftige Ausgaben dürfe jedoch in der Schlußbilanz des vorangegangenen Steuerabschnitts mit steuerlicher Wirkung nicht gemacht werden, wofür sie als Beispiel im künftigen Steuerabschnitt erwachsende Lohnaufwendungen anführt. Die Sonderzuweisung einer Ausgleichsforderung für Umstellungskosten sei als Verstärkung des Eigenkapitals der Kreditinstitute gedacht.
Die Berufung war ohne Erfolg. Nach Auffassung des Finanzgerichts hat nicht die Absicht bestanden, mit der zweckgebundenen Sonderzuweisung für Ausgleichsforderungen für die Umstellungskosten das Eigenkapital der Kreditinstitute zu verstärken. Die Bemessung des Eigenkapitals der Kreditinstitute sei vielmehr ausschließlich durch § 8 der Bankenverordnung - 2. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Steuer- und Zollblatt 1948 S. 217) und durch die 36. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Amtliches Mitteilungsblatt der Verwaltung für Finanzen des Vereinigten Wirtschaftsgebiets 1948/1949 S. 341) bestimmt. Es handle sich um eine Verbindlichkeit, die am Währungsstichtag bereits bestanden habe und für die nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung eine Rückstellung in die DM-Eröffnungsbilanz einzusetzen sei.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde (Rb.), die das Vorbringen in der Berufung wiederholt, muß ohne Erfolg bleiben.
Der Passivposten in Höhe von 81 264 DM steht wirtschaftlich in enger Verbindung mit dem gleich hohen Posten auf der Aktivseite der Bilanz. Die aus der Währungsumstellung hervorgehende Verpflichtung zur Umstellung der Konten wurde im Ergebnis auf Grund der Ausgleichsforderung nach § 2 der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz im wesentlichen durch die öffentliche Hand getragen. Bereits diese Tatsache zeigt, daß die Verbuchung der Kosten zu Lasten des Jahresergebnisses nicht den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprechen kann. Den Vorbehörden ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem umstrittenen Passivposten nicht um einen Posten des Eigenkapitals handelt, sondern um eine Rückstellung. Der Ausgleichsforderung gegenüber der öffentlichen Hand steht die Verpflichtung zur Durchführung der Umstellung gegenüber. Die erwachsenen Kosten müssen zu Lasten der Rückstellung und damit erfolgsneutral verbucht werden, wie dies auch den tatsächlichen Verhältnissen gerecht wird.
Die Rb. muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat gegen den Bescheid vom 9. September 1952 mündliche Verhandlung beantragt.
Hinsichtlich des Tatbestandes wird auf den Bescheid verwiesen. In rechtlicher Beziehung besteht keine Veranlassung, auf Grund der mündlichen Verhandlung von der Würdigung des Bescheids abzuweichen. Der Vertreter der Bfin. beantragte in der mündlichen Verhandlung, das Verfahren auszusetzen. Die Frage, ob die Zuteilung von Ausgleichsforderungen für Umstellungskosten nach der 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz der Umsatzsteuer unterliege, sei nicht zweifelsfrei. Sie solle im Rechtsmittelverfahren durch den Bundesfinanzhof geklärt werden. Es empfehle sich, die Körperschaftsteuersache bis zur Entscheidung in der Umsatzsteuersache auszusetzen.
Der Senat hat den Aussetzungsantrag abgelehnt. Körperschaftsteuerlich kommt es auf den rechtlichen Charakter der Rückstellung an, nämlich ob es sich um einen Kapitalposten oder um eine echte Verpflichtung der Bfin. handelt. Dies letztere ist zu bejahen. Die Ausgleichsforderung auf der Aktivseite wird mit Rücksicht auf diese Verpflichtung gewährt. Die 45. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz spricht in § 1 und § 2 ausdrücklich von "Sonderrückstellung" und "Sonderausgleichsforderung". Ob die Zuteilung der Sonderausgleichsforderung umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht, ist für die Frage, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, nicht entscheidend. Die Rechtsbeschwerde muß deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 407714 |
BStBl III 1953, 260 |
BFHE 1954, 686 |
BFHE 57, 684 |